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Arbeitsrecht | 23.02.2022

Ruf­bereitschaft

EuGH-Urteil zur Ruf­bereitschaft: Arbeitszeit oder Ruhezeit?

Ruf­bereitschaft kann komplett Arbeitszeit sein

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Ist Ruf­bereitschaft Arbeitszeit oder Freizeit? Dazu hat sich der Europäische Gerichtshof geäußert. Endgültig geklärt hat er die Frage nicht, aber die EuGH-Entscheidung gibt eine Richtung vor. Sie ist auch für Unternehmen in Deutschland wichtig. Mitarbeiter übernehmen Ruf­bereitschaft – in vielen Fällen hängt davon die Pflicht zur Bezahlung ab.

Das Arbeits­recht kennt Arbeits­zeiten sowie Ruhezeiten, die dem Arbeit­nehmer zur freien Verfügung stehen. Dagegen erwähnen weder die EU-Arbeits­zeit­richtlinie noch das deutsche Arbeitszeit­gesetz Bereit­schafts­zeiten als Zwischen­kategorie.

In der Praxis gibt es dagegen sehr wohl Abstufungen zwischen klassischer Arbeitszeit und unein­geschränkter Freizeit: Zeiten, in denen der Mitarbeiter nicht arbeitet, über die er aber auch nicht völlig frei verfügen kann. Arbeits­gerichte haben drei Formen von Bereit­schafts­zeiten unterschieden:

  • Arbeits­bereit­schaft mit Anwesenheits­pflicht direkt an der Arbeits­stätte
  • Bereitschafts­dienste, bei denen der Arbeit­nehmer ausruhen oder Freizeit­aktivitäten nachgehen kann, aber an einem bestimmten Ort bleiben muss, etwa in vom Arbeitgeber bereit­gestellte Ruheräumen oder auf dem Betriebs­gelände.
  • Ruf­bereitschaft, während der ein Mitarbeiter selbst entscheidet, wo und wie er sie verbringt, solange er erreichbar und bei Bedarf rechtzeitig einsatz­bereit vor Ort ist.

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EuGH: Bereitschaftsdienste an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort sind Arbeitszeit

Sind Ruf­bereitschaften Arbeitszeit oder Ruhezeit? Von der Zuordnung hängt ab, ob solche Zeiten extra bezahlt sowie auf die erlaubten Höchst­arbeits­zeiten angerechnet werden oder nicht. Da Arbeitszeit­fragen durch eine europäische Richtlinie geregelt sind, ist der Europäischen Gerichtshof in letzter Instanz zuständig.

Er hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass Arbeits­bereit­schaft direkt am Arbeits­platz Arbeitszeit darstellt. Ebenfalls als Arbeitszeit wurden Bereitschafts­dienste eingeordnet, die an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zugebracht werden, z. B. im Bereitschafts­zimmer eines Kranken­hauses. Auch die Ruf­bereitschaft eines belgischen Feuerwehr­mannes, der innerhalb von acht Minuten die Feuerwache erreichen musste, war für den EuGH Arbeitszeit und keine Ruhezeit. Deshalb bejahte der EuGH seinen Lohn­anspruch für diese Zeiten.

Daheim, aber Rufbereitschaft – Arbeitszeit oder unbezahlte Freizeit?

Vor kurzem haben nun zwei neue Verfahren zur Ruf­bereitschaft den EuGH erreicht:

  • In einem davon hatte ein Mitglied der Berufs­feuerwehr im hessischen Offenbach am Main geklagt. Er muss während seiner Ruf­bereitschaft als Gruppen­leiter im Einsatz­leitdienst jederzeit anrufbereit sein und dann innerhalb von 20 Minuten die Offenbacher Stadtgrenze erreichen, in Einsatz­kleidung und mit seinem Einsatz­fahrzeug. Diese Dienste nachts und am Wochenende wollte er als Arbeitszeit anerkannt und die Mehrarbeit bezahlt bekommen.
  • In dem anderen Fall war ein slowenischer Radio­techniker zusammen mit einem Kollegen in zwei Rundfunk-Sende­anlagen eingesetzt, wo er täglich zwölf reguläre Arbeits­stunden und zusätzlich sechs Stunden Ruf­bereitschaft ableisten musste. Da die Installationen weit von seinem Wohnort entfernt lagen, verbrachte er die gesamte Zeit vor Ort und schlief auch dort. Während der Ruf­bereitschaft musste er in dringenden Fällen binnen einer Stunde am Arbeits­platz sein. Er klagte darauf, die Stunden der Ruf­bereitschaft als reguläre Arbeits­stunden und nicht nur mit 20 Prozent des regulären Lohns bezahlt zu bekommen.

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EuGH: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein – entscheidend sind die Einschränkungen

Zeiten, in denen ein Arbeit­nehmer nicht für den Arbeitgeber tätig wird, ihm aber auf Abruf zur Verfügung steht, können laut EuGH Arbeitszeit darstellen. Das gilt besonders dann, wenn der Mitarbeiter sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung halten muss. Zwingt die Bereit­schafts­zeit den Mitarbeiter, sich „außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds“ aufzuhalten oder schränkt sie seine Möglichkeit erheblich ein, sich „persönlichen und sozialen Interessen zu widmen“, dann liegt für den EuGH Arbeitszeit im Sinne der Arbeits­zeit­richtlinie vor.

Gelten solche Einschränkungen bei einer Ruf­bereitschaft, dann stellt auch sie Arbeitszeit dar, die vergütet werden muss. Kann der Mitarbeiter während der Ruf­bereitschaft dagegen außer im Fall von Einsätzen frei über seine Zeit verfügen und sich seinen Interessen widmen, sind nur die tatsächlichen Einsatz­zeiten Arbeitszeit. Der Rest der Bereit­schafts­zeit ist dann Ruhezeit.

Im Streitfall müssen Arbeits­gerichte damit eine Einzel­fall­entscheidung treffen. Entscheidend ist die Planbarkeit von Freizeit­aktivitäten während der Ruf­bereitschaft. Dabei spielen vor allem die Vorgaben des Arbeit­gebers zur Reaktions­zeit eine Rolle, außerdem die zu erwartende Häufigkeit und Dauer der Einsätze. Nicht relevant sind dagegen organisatorische Einschränkungen, die sich durch einen abgelegenen Einsatzort oder einen weit entfernten Wohnort ergeben.

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Großzügigere Bestimmungen können sich für Arbeitgeber bezahlt machen

  • Je länger die verpflichtende Reaktions- oder Anfahrts­zeit ausfällt, desto eher stellt Ruf­bereitschaft keine Arbeitszeit dar.
  • Als Ruhezeit muss sie weder für Arbeits­zeit-Höchst­grenzen noch beim Mindestlohn berücksichtigt werden. Auch die Pflicht zur Bezahlung entfällt, außer im Einsatzfall oder bei entsprechenden gesonderten Ver­einbarungen.
  • Auch als Arbeitszeit können Bereit­schafts­zeiten grund­sätzlich geringer entlohnt werden als reguläre Arbeits­stunden.

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ansprechpartner für Arbeitszeit-Fragen

Die MEIDES Rechts­anwalts­gesellschaft berät seit vielen Jahren Arbeitgeber und Betriebs­räte zu Arbeitszeit­regelungen und Fragen der Vergütung, auch in Bezug auf Bereitschafts­dienste aller Art. Die Fach­anwalts­kanzlei für Arbeits­recht erreichen Sie per E-Mail an MEIDES Rechts­anwalts­kanzlei.

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