Händler untersagten den Weiterverkauf
Ob man Originalsoftware, die rechtmäßig beim Hersteller erworben wurde, nach Gebrauch weiterverkaufen kann, war bisher oft eine Streitfrage. Denn am Handel mit gebrauchter Software sind die Softwarehersteller nicht interessiert, viele untersagen deshalb einen Weiterverkauf schon in ihren Lizenzbedingungen. Und oft zogen Softwarefirmen auch gegen ihre früheren Kunden mit Unterlassungsklagen vor Gericht, wenn die ihre nicht mehr benötigten Programme gebraucht verkauften.
Weiterverkauf gebrauchter Software kann nicht generell untersagt werden
In dieser Frage hatten deutsche Gerichte mehrfach unterschiedlich geurteilt. Der Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.10.2016, Az. C-166/15 stellt nun klar, dass der Weiterverkauf gebrauchter Software nicht von vornherein verboten ist. Auch sind vertragliche Bestimmungen von Softwareherstellern, die den Weiterverkauf untersagen, unwirksam und deshalb für den Kunden nicht bindend.
Der EuGH schränkte jedoch ein, dass die dem Kunden erteilte Nutzungsberechtigung (Lizenz) nur dann wirksam auf einen weiteren Käufer übertragen werden kann, wenn dieser auch die Originaldatenträger, also z. B. eine CD, erhält. Der Verkauf einer Sicherungskopie ist damit nicht ohne weiteres möglich.
Softwarehersteller können keinen Sonderstatus beanspruchen
Die Auffassung des EuGH macht deutlich, dass Softwarehersteller keinen Sonderstatus beanspruchen können. Denn schließlich haben z. B. Hersteller von PKW ebenfalls keinen Anspruch auf weitere Zahlung beim Gebrauchtwagenverkauf, und sie können ihren Kunden auch nicht untersagen, ihren Wagen weiterzuverkaufen.
Offen bleibt die Situation bei Software-Downloads, bei denen der Kunde keinen Originaldatenträger erhält. Es bleibt also spannend, zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen zu dieser Frage zu beobachten.