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Bankrecht, EU-Recht und Verbraucherrecht | 24.11.2020

Bankkarten-Verlust

EuGH stärkt Verbraucher bei Bankkarten-Verlust

Haftungs­risiko bei kontakt­losem Zahlen bleibt bei Bank

Das kontaktlose Bezahlen ist populärer denn je. Doch wie sicher ist die NFC-Technik (Near Field Communication) bei Verlust der Karte und wer haftet für folgende Abbuchungen? Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 11.11.2020 (Az.: C-287/19) die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Dementsprechend tragen Bankkunden nicht das Risiko für Zahlungen, die getätigt werden, nachdem der Karten­verlust der Bank gemeldet wurde.

Eigentlich gilt das NFC-Bezahl­system als sehr sicher, weil das Bezahlen mit der Bankkarte oder dem Smartphone nur in direkter Nähe zum Bezahl­terminal funktioniert. Zur Autorisierung der Buchung ist bei kleineren Beträgen deshalb auch keine PIN erforderlich. Der zur Zahlung verschlüsselt über­tragene Datensatz oder „Token“ ist zudem nur für einen einzigen Bezahl­vorgang gültig und kann nicht mehrfach verwendet werden.

NFC-Bezahlsystem: Segen und Fluch

Doch eben die Tatsache, dass die Eingabe einer PIN am Kassen­terminal für Summen bis 25 Euro nicht erforderlich ist, ermöglicht es Dritten, ebenfalls Zahlungen mit einer fremden Karte zu tätigen. Zwar jeweils nur kleine Beträge bis 25 Euro, doch auch diese können in Summe durchaus einen beträchtlichen Schaden anrichten.

EuGH: Keine finanziellen Folgen für Kunden nach Meldungen

Die Banken führen an, dass es technisch nicht möglich sei, die sog. Nahfeld­kommunikations­funktion für das kontaktlose Zahlen zu sperren. Der Europäische Gerichtshof ließ das jedoch nicht gelten. Nachdem ein Kunde den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung seiner Karte der Bank gemeldet habe, dürften ihm keine finanziellen Schäden entstehen – es sei denn, der Kunde habe in betrügerischer Absicht gehandelt.

Streit um Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten

In dem betreffenden Fall hatte der österr­eichische Verein für Konsumenten­information (VKI) gegen die DenizBank geklagt. Es ging dabei um die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen für NFC-Karten, in denen die Bank u. a. die Haftung für nicht autorisierte Zahlungen ausschließt. Mehr noch: Die Bank gibt an, dass der Konto­inhaber beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs trage. Des Weiteren sei die Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte nicht möglich. Dementsprechend würden NFC-Zahlungen bis 75 Euro nicht erstattet.

EuGH stellt sich auf die Seite der Verbraucher

Der EuGH sprach sich zugunsten des klagenden Vereins aus – und damit für die Verbraucher. Nach Auffassung der Richter habe für den Schaden nicht der Bankkunde, sondern die Bank aufzukommen – voraus­gesetzt, der Bankkunde hat der Bank den Verlust der Karte gemeldet und nicht in betrügerischer Absicht gehandelt. Hiervon abweichende Geschäfts­bedingungen seien unwirksam, so der EuGH.

Wir helfen Ihnen gerne!

Bankkunden, denen Schäden durch den Verlust ihrer NFC-Karte entstanden sind, nachdem sie ihrer Bank den Verlust der Karte gemeldet haben, müssen also nicht auf ihren Verlusten sitzen­bleiben. Gerne stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei zur Seite und setzen Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer Bank durch. Lassen Sie sich dazu unverbindlich in einem kostenlosen Erst­gespräch von uns beraten.

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