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Umweltrecht und Verwaltungsrecht | 12.09.2018

Fahrverbot

Fahrverbote in Frankfurt ab Februar 2019 – Was für Auto­besitzer nun zu beachten ist

Ausnahmen von Fahr­verboten sind nur in engen Grenzen zu erwarten

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 05.09.2018, Az. 4 K 1613/15.WI)

Das Verwaltungs­gericht Wiesbaden (Akten­zeichen 4 K 1613/15.WI) verpflichtet das Land Hessen, ein Fahrverbot für Diesel­fahrzeuge und alte Benziner in der Stadt Frankfurt am Main zu erlassen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte gegen das Land Hessen geklagt. Das Gericht erachtet bisherige Maßnahmen zur Luft­reinhaltung sowie bislang unter­breitete Pläne für unzureichend. Der Grenzwert für Stickoxide von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft wird in Frankfurt aktuell regelmäßig bei einem Jahres­mittelwert von 47 Mikrogramm pro Kubikmeter überschritten. Der aktuelle Luft­reinhalte­plan stammt aus 2011.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Danach soll der Innen­stadt­bereich für Dieselfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 und für Benziner der Klassen 1 und 2 ab dem 01. Februar 2019 gesperrt sein. Für Diesel­fahrzeuge der Klasse Euro 5 soll das Fahrverbot zum 01. September 2019 eingreifen. Weiter angeordnete Maßnahmen sind eine Nach­rüstung der Busflotte mit SCRT-Filtern sowie Anreize für den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr. So regt das Gericht an, außerhalb der Kernzonen kostenlose Park & Ride-Parkplätze zu schaffen. Für Behinderte ist nach Auffassung der Kammer preiswerter Parkraum vorzuhalten.

Ausnahmegenehmigungen nur in engen Grenzen

Insbesondere für Handwerker und Anwohner stellt sich die Frage, ob eine Ausnahme­genehmigung erlangt werden kann. Dies ist gesetzlich nur in engen Grenzen möglich. So stellt § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV auf die Versorgung der Bevölkerung mit lebens­notwendigen Gütern und Dienst­leistungen oder auf überwiegende und unauf­schiebbare Interessen Einzelner ab. Das VG Wiesbaden hat dem Land zudem aufgegeben, Ausnahme­genehmigungen zeitlich zu begrenzen und durch eine entsprechende Höhe der Gebühren für die Erteilung der Genehmigung deutliche Anreize zur Um- oder Nach­rüstung der Fahrzeuge zu setzen. Dies wird insbesondere für Anwohner nur im Einzelfall ein gangbarer Weg sein.

Fahrverbote sind empfindlicher Eingriff

Nach Einschätzung der ARES Rechts­anwälte spitzt sich die Krise für Diesel­fahrzeuge damit zu. Können Anwohner und Dienst­leister ihre Fahrzeuge im Stadt­bereich nicht mehr nutzen, schränkt dies die Nutzbarkeit des Fahrzeugs empfindlich ein. Das BVerwG schlussfolgert in seiner Entscheidung vom Februar 2018: „Ein solches Verbot führt für die Bewohner dieser Zone nicht nur dazu, dass sie mit ihren unter das Verbot fallenden Fahrzeugen in einen großf­lächigen Bereich nicht mehr herein­fahren dürfen, sondern es bewirkt darüber hinaus, dass sie die Fahrzeuge dort auch nicht im öffentlichen Verkehrs­raum abstellen können. Im Ergebnis werden die Anwohner einer solchen Zone vielfach veranlasst sein, das betroffene Fahrzeug zu verkaufen.“ Damit ist nicht nur regional mit einem weiteren Wertverfall von Diesel­fahrzeugen zu rechnen. Auch die Frage der Haftung der Hersteller nimmt damit an Brisanz zu.

Fahrverbote können sich ausweiten

Gerichts­verhandlungen über die Luft­reinheit in Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach stehen ab Ende des Jahres 2018 und für Beginn des Jahres 2019 an. Auch in diesen Verhandlungen wird es darauf ankommen, ob das Land Hessen hinreichende Maßnahmen ergriffen hat, um Fahrverbote zu vermeiden. Stellt sich die Sachlage ähnlich dar, ist auch in diesen Städten mit Fahr­verboten zu rechnen.

Was können betroffene Autobesitzer tun?

Wer einen PKW besitzt, der von einem möglichen Fahrverbot betroffen ist, kann versuchen eine Ausnahme­genehmigung zu erhalten, wenn das Fahrverbot angeordnet wird. Ausnahmen von Fahr­verboten dürften jedoch nur in engen Grenzen zu erwarten sein.

Wer dem Problem zuvorkommen möchte und sein Fahrzeug lieber zurück­geben möchte, kann prüfen lassen, ob noch heute eine Rück­abwicklung des Autokaufs möglich ist.

In folgenden Fällen kann dies möglich sein:

  • das Fahrzeug ist vom Abgasskandal betroffen
  • das (Privat)Fahrzeug wurde mit einem Darlehen finanziert.

Senden Sie uns Ihre Unterlagen zum Fahrzeug­kauf und zu einer möglichen Finanzierung zu und wir prüfen für Sie, ob Sie die Möglichkeit haben, noch heute den Fahrzeug­kauf rückabzuwickeln. Für die Prüfung entstehen Ihnen keine Kosten.

Die ARES Rechts­anwälte vertreten vom Abgas­skandal betroffene Fahrzeug­inhaber gerichtlich und außer­gerichtlich gegen Hersteller, Auto­händler und finanzierende Banken. Für Fragen hierzu stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Mandatierung

Für eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Falles nehmen Sie zu uns zunächst völlig unverbindlich telefonisch unter 069 / 77 03 94 69-0 oder per E-Mail Kontakt auf.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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