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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 31.07.2018

Vor­fälligkeits­entschädigung

Fehlerhafte Widerrufs­belehrung: DKB muss Vor­fälligkeits­entschädigung zurück­zahlen

Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung weder verwirkt noch rechts­missbräuchlich

Das Kammer­gericht hat mit Urteil vom 10. Juli 2018 - 4 U 3/17 - entschieden, dass eine von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) verwendete Widerrufs­belehrung fehlerhaft war, weshalb das bei Immobilien­darlehen bestehende Widerrufs­recht auch annähernd sechs Jahre nach Vertrags­schluss noch wirksam ausgeübt werden konnte.

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Erst­instanzlich hatte das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen, weil das Widerrufs­recht verwirkt sei. Hiergegen haben sich die von Hahn Rechts­anwälte vertretenen Kläger nun erfolgreich mit ihrer Berufung gewandt.

DKB verlangt hohe Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Kündigung

Vor dem Widerruf waren die Kläger in Zahlungs­schwierigkeiten geraten, was dazu führte, dass die DKB ihnen eine Vor­fälligkeits­entschädigung in Höhe von 23.015,64 Euro in Rechnung stellte. Wirtschaftlich führt der wirksame Widerruf für die Kläger nun zu dem Ergebnis, dass die Bank diese Zahlung nicht verlangen kann.

Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns fehlerhaft

Das Berufungs­gericht entschied nun, dass die Darlehens­nehmer entgegen der Rechts­ansicht des Land­gerichts den Widerruf erklärt hätten. Die Widerrufs­fristen seien noch nicht verstrichen, weil die Widerrufs­belehrung hinsichtlich des Frist­beginns nicht hinreichend deutlich („frühestens“) und das Muster gemäß Anlage 2 BGB-InfoV a.F. wegen Auslassung der Zwischen­überschrift „Widerrufs­recht“ nicht verwendet worden sei.

Widerruf weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich

Entgegen der Auffassung des Land­gerichts sei das Widerrufs­recht auch nicht verwirkt, weil deren Ausübung bereits vor Auflösung erfolgt sei. Die Ausübung des Widerrufs­rechts stelle sich auch nicht als rechts­missbräuchlich dar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Darlehens­nehmer in ihrer Erklärung den Begriff des Widerrufs­jokers verwandt hätten. Schließlich stelle die einzige Zahlung im März 2015 auch keine Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld gemäß § 814 Var. 1 BGB dar. Die Zahlung beruhte nicht auf dem ursprünglichen Zahlungs­entschluss sondern auf dem Willen zur Ablösung.

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Hahn Rechtsanwälte bietet kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsinformation an

Verbraucher sollten ihre Chancen auf Rück­abwicklung ihrer Immobilien­darlehen wegen der Möglichkeit zum Abschluss zu günstigen Neu­konditionen aktuell noch nutzen„, rät Rechtsanwalt Peter Hahn. Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der DKB oder anderen Banken vor und nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens­vertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen, eine kostenfreie Erst­prüfung der Wider­rufs­information auf Fehler­haftigkeit an.

Bei den bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens­verträgen ist der sog. “Fern­absatz-Widerrufs­joker„ anwaltlich zu prüfen. “In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufs­fällen bundesweit bis jetzt allein 37 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten„, teilt Rechtsanwalt Peter Hahn mit. “So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet„.

Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

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