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Bankrecht und Verbraucherrecht | 03.09.2020

Widerruf

Fehlerhafte Widerrufs­belehrung: Widerruf eines Autokredits bei der Mercedes Benz-Bank möglich

Widerrufs­belehrung der Mercedes Bank wider­sprüchlich und falsch

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Die Mercedes Benz-Bank hat in einem Kredit­vertag wider­sprüchliche Angaben zu den fälligen Zinsen im Falle eines Widerrufs gemacht. Deshalb sei die Wider­rufs­frist nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf auch rund eineinhalb Jahre nach Vertrags­schluss noch möglich. Das entschied das OLG Köln mit Urteil vom 8. Juli 2020 (Az.: 13 U 20/19).

Der Verbraucher hatte den Kredit­vertrag mit der Mercedes Benz-Bank im Oktober 2016 geschlossen, um den Kauf eines gebrauchten Mercedes C 220 zu finanzieren. Im März 2018 erklärte er den Widerruf des Autokredits. Da die Bank eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung verwendet habe, sei sein Widerrufs­recht noch nicht verfristet, argumentierte der Kläger.

Nachdem das Landgericht Köln die Klage noch abgewiesen hatte, primär weil es sich örtlich nicht zuständig fühlte, hatte der Kläger im Berufungs­verfahren vor dem OLG Köln Erfolg.

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OLG: widersprüchliche Angaben zu Zinszahlungen

Die Mercedes Benz-Bank habe wider­sprüchliche Angaben zu den Zins­zahlungen bei einem Widerruf des Kredit­vertrags gemacht, führte das Gericht aus. Unter dem Punkt Widerrufs­folgen heißt es in der Wider­rufs­information, dass beim Widerruf eines bereits ausbezahlten Darlehens ein Zinsbetrag von 0,70 Euro für die Zeit zwischen Auszahlung und Rück­zahlung des Kredits fällig wird. Im Gegensatz dazu heißt es in den AGB der Bank unter Punkt IX, dass bei einem Widerruf innerhalb der Wider­rufs­frist keine Sollzinsen fällig werden.

OLG: Fehler in der Widerrufsinformation kann nicht durch richtige Angaben an anderer Stelle geheilt werden

Die Aussagen seien nicht nur wider­sprüchlich, sondern die Angabe zu den Zinsen in der Wider­rufs­information auch nicht richtig, stellte das OLG Köln klar. Ein Fehler in der Wider­rufs­information könne nicht durch richtige Angaben an anderer Stelle des Vertrags geheilt werden. Die Wider­rufs­frist sei daher nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf wirksam erfolgt, so das OLG Köln, das den Fall zur erneuten Ent­scheidung an das LG Köln zurück­verwiesen hat.

Auch OLG Brandenburg bestätigt Möglichkeit des Widerrufs

„Der Mercedes Benz Bank sind in ihren Kredit­verträgen nicht nur Fehler bei der Angabe der Zinsen unterlaufen, sondern auch bei Angaben zur Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel. Das OLG Brandenburg hat deshalb in zwei Urteilen bereits bestätigt, dass der Widerruf eines Kredit­vertrags mit der Mercedes Bank möglich ist (Az.: 4 U 7/19 und 4 U 8/19).

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Widerruf ermöglicht Rückabwicklung zu günstigen Konditionen

Da bei Auto­krediten zumeist ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, eröffnet der Widerruf auch die Möglichkeit, sein Auto zu günstigen Konditionen loszuwerden. Denn die Folge eines erfolgreichen Widerrufs ist die Rück­abwicklung des Kredit­vertrags und des Kauf­vertrags. Der Verbraucher gibt dann das Auto an die Bank und erhält seine geleisteten Raten inkl. Anzahlung zurück. Im Idealfall muss er sich noch nicht einmal den Abzug eines Wert­ersatzes für die gefahrenen Kilometer gefallen lassen.

Fehler nicht nur bei der Mercedes Benz-Bank

„Das macht den Widerruf gerade in Zeiten des Abgas­skandals natürlich noch interessanter. Voraussetzung für den Widerruf ist aber nicht, dass das Auto von Abgas­manipulationen betroffen ist, sondern eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung bzw. fehlerhafte Pflicht­angaben der Bank vorliegen. Solche Fehler, die den Widerruf ermöglichen, sind nicht nur der Mercedes Benz-Bank unterlaufen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Mehr Informationen zum Kreditwiderruf

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