Darlehensvertrag wurde wirksam widerrufen
Das Landgericht Hamburg sieht diese als fehlerhaft an. Die Darlehensnehmer hätten den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist habe bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht zu laufen begonnen. Die Haspa habe den Klägern die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde nicht mitgeteilt, erst recht nicht in der vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss. Der Verweis der Beklagten auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen reiche nicht aus. Damit folgt das Landgericht Hamburg dem BGH-Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15).
Keine erfolgreiche Berufung auf Schutzwirkung des Musters
„Das neue Urteil des Landgerichts Hamburg lässt sich wie das des BGH auf Widerrufsinformationen von Darlehensverträgen aller bundesdeutschen Sparkassen und zahlreicher Banken vom 11. Juni 2010 bis Herbst 2011 anwenden“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. Die Kreditinstitute könnten sich auch nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Da mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge erfolgreich rückabwickeln.
Hahn Rechtsanwälte bietet weiterhin kostenfrei eine Erstprüfung an
„Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance zur Rückabwicklung ihres Immobiliendarlehensvertrags wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen“, rät Hahn. Das gelte insbesondere für Haspa-Kunden. „Die Kreditinstitute sind oft auch außergerichtlich schon vergleichsbereit“, verrät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen wollen, weiterhin kostenfrei eine Erstprüfung ihrer Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an.