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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 07.11.2016

Widerrufsjoker

Fehlerhafte Widerrufs­belehrung: Sparkasse zu Lübeck AG zur Rück­abwicklung von drei Immobilien­darlehens­verträgen verurteilt

Landgericht Lübeck hatte die Klage in erster Instanz vollständig abgewiesen

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandes­gericht hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 – 5 U 62/16 – die Sparkasse zu Lübeck AG zur Rück­abwicklung von drei Immobilien­darlehens­verträgen verurteilt. Die klagende Ärztin aus Lübeck - hatte die drei Darlehens­verträge über insgesamt 292.000,00 Euro zur Immobilien­finanzierung mit der Beklagten am 23. Januar und 14. Mai 2007 geschlossen und diese wegen Fehler­haftigkeit der Widerrufs­belehrungen am 23. April 2015 widerrufen. Die Klägerin wurde von HAHN Rechts­anwälte vertreten. Erst­instanzlich hatte das Landgericht Lübeck die Klage noch vollständig abgewiesen.

Darlehens­verträge wirksam widerrufen

Das OLG Schleswig stellt nunmehr fest, dass die erhobene Klage – bis auf zwei zusätzlich gestellte Fest­stellungs­anträge - zulässig und begründet sei. Die Wider­rufs­frist habe wegen der fehler­haften Belehrung noch nicht begonnen und die Klägerin habe den Widerruf noch am 23. April 2015 erklären dürfen. Die in den streit­gegen­ständlichen Verträgen verwendeten Widerrufs­erklärungen informieren mittels des Einschubs des Wortes „frühestens“ unzureichend über den Beginn der Wider­rufs­frist (vgl. nur: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 ). Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ werde zudem undeutlich über die Dauer der Wider­rufs­frist belehrt. Überdies könne sich die Sparkasse auf die Gesetzes­fiktion nach Paragraph 14 Absatz 3 BGB-InfoV a.F. nicht berufen, weil sie das Muster einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Sie habe in die Belehrung jeweils zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufs­belehrung nicht vorsieht. Ferner habe sie unter der Über­schrift „Widerrufs­recht“ den Gestaltungs­hinweis 3 kursiv in den Text übernommen und unter der Über­schrift „Finanzierte Geschäfte“ den Gestaltungs­hinweis 9 nicht vollständig übernommen.

Widerruf weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich

Damit hat der 5. Zivilsenat des OLG Schleswig seine bisherige Auffassung, wonach der Verbraucher durch die Fußnote nicht irritiert werde, angesichts des vorgenannten aktuellen BGH-Urteils aufgegeben. Weiterhin könne sich die beklagte Sparkasse auch nicht auf die Einrede der Verwirkung berufen. Der Tatbestand der Verwirkung setze neben dem Zeitmoment auch ein Umstands­moment voraus, welches vorliegend nicht ver­wirklicht worden sei. Schließlich lasse nach Auffassung des Gerichts auch kein rechts­missbräuchliches Verhalten der Klägerin beim Widerruf der drei Darlehens­verträge erkennen.

Betroffene sollten ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen

„Das aktuelle Urteil des OLG Schleswig stellt nach den beiden BGH-Urteilen vom 12. Juli 2016 eine zu erwartende Trendwende“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. „Die banken­freundliche Rechtsprechung einiger Instanz­gerichte aus dem Norden konnte auf Dauer keinen Bestand haben“, so Anwalt Hahn weiter. „Das Urteil sollte allen Betroffenen Mut machen, die bisher noch gezögert haben, ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe durch­zusetzen.“ Hahn Rechts­anwälte empfiehlt allen Bank- und Sparkassen­kunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich hinsichtlich der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit anwaltlich beraten zu lassen.

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