Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn nach dem Abschluss des Bauvertrags in Abweichung von der Standardplanung des Fertighauses noch eine Bemusterung erfolgt und der endgültige (höhere) Preis dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmer festgelegt wird. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz) ist eine solche Formularklausel in einem Fertighausvertrag eines Unternehmers nach §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (OLG Koblenz, Urt. v. 02.03.2017 - 2 U 296/16).
Anforderungen an einen Bau- bzw. Fertighausvertrag
Bei einem Bau- bzw. Fertighausvertrag mit einem Verbraucher (§ 650i BGB) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher bzw. Bauherrn rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen. In der Baubeschreibung hat der Unternehmer dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Fertighauses in klarer Weise darzustellen, es sei denn, der Verbraucher bzw. Bauherr oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben (§ 650j BGB und Art. 249 EGBGB).
Die Angaben zur Bauausführung in der vorvertraglich dem Verbraucher bzw. Bauherrn übergebenen Baubeschreibung werden auch zum Vertragsinhalt, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart (§ 650k Abs. 1 BGB). Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung, auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten (§ 650k Abs. 2 BGB).
Unklarheiten oder Fehler führen nicht zur Unwirksamkeit des Fertighausvertrags
Das bedeutet, dass Unklarheiten oder Fehler nicht zur Unwirksamkeit des Fertighausvertrags führen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8486 Seite 62 f.) soll dem Verbraucher bei einer Verletzung der Baubeschreibungspflicht ein Schadensersatzanspruch nach allgemeinen Regelungen zustehen. Der Verbraucher ist jedoch nicht gezwungen, bei einer nicht oder bei einer zu spät übergebenen Baubeschreibung den Fertighausvertrag zu unterschreiben. Der Verbraucher wird auch kaum einen Schaden nachweisen können.
Im Zweifel vom Fertighausvertrag mit diesem Unternehmer Abstand nehmen
Nach den Erfahrungen des Unterzeichnenden sind Vertrags- bzw. Klauseländerungen mit dem Unternehmer nicht immer möglich. Statt sich auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln zu verlassen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem Unternehmer einzulassen, sollte der Verbraucher im Zweifel von dem Fertighausvertrag mit diesem Unternehmer Abstand nehmen und sich weiter umsehen.