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Baurecht, Bauvertragsrecht und Verbraucherrecht | 11.07.2022

Fertighaus­vertrag

Formular­klauseln in Fertighaus­vertrag - Wirksamkeit

Unklarheiten oder Fehler führen nicht zur Unwirksamkeit des Fertighaus­vertrags

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Feick

In einem Fertighaus­vertrag können viele vorformulierte Vertrags­bedingungen unwirksam sein.

Das ist beispiels­weise dann der Fall, wenn nach dem Abschluss des Bauvertrags in Abweichung von der Standard­planung des Fertig­hauses noch eine Bemusterung erfolgt und der endgültige (höhere) Preis dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmer festgelegt wird. Nach einer Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts Koblenz (OLG Koblenz) ist eine solche Formular­klausel in einem Fertighaus­vertrag eines Unter­nehmers nach §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (OLG Koblenz, Urt. v. 02.03.2017 - 2 U 296/16).

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Anforderungen an einen Bau- bzw. Fertighausvertrag

Bei einem Bau- bzw. Fertighaus­vertrag mit einem Verbraucher (§ 650i BGB) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher bzw. Bauherrn rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertrags­erklärung eine Bau­beschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen. In der Bau­beschreibung hat der Unternehmer dem Verbraucher die wesentlichen Eigen­schaften des angebotenen Fertig­hauses in klarer Weise darzustellen, es sei denn, der Verbraucher bzw. Bauherr oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungs­vorgaben (§ 650j BGB und Art. 249 EGBGB).

Die Angaben zur Bau­ausführung in der vor­vertraglich dem Verbraucher bzw. Bauherrn über­gebenen Bau­beschreibung werden auch zum Vertrags­inhalt, es sei denn, die Vertrags­parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart (§ 650k Abs. 1 BGB). Soweit die Bau­beschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertrags­begleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätss­tandards nach der übrigen Leistungs­beschreibung, auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten (§ 650k Abs. 2 BGB).

Unklarheiten oder Fehler führen nicht zur Unwirksamkeit des Fertighausvertrags

Das bedeutet, dass Unklarheiten oder Fehler nicht zur Unwirksamkeit des Fertighaus­vertrags führen. Nach der Gesetzes­begründung (BT-Drs. 18/8486 Seite 62 f.) soll dem Verbraucher bei einer Verletzung der Bau­beschreibungs­pflicht ein Schadens­ersatz­anspruch nach allgemeinen Regelungen zustehen. Der Verbraucher ist jedoch nicht gezwungen, bei einer nicht oder bei einer zu spät über­gebenen Bau­beschreibung den Fertighaus­vertrag zu unterschreiben. Der Verbraucher wird auch kaum einen Schaden nachweisen können.

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Im Zweifel vom Fertighausvertrag mit diesem Unternehmer Abstand nehmen

Nach den Erfahrungen des Unterzeichnenden sind Vertrags- bzw. Klausel­änderungen mit dem Unternehmer nicht immer möglich. Statt sich auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln zu verlassen und sich auf einen Rechts­streit mit dem Unternehmer einzulassen, sollte der Verbraucher im Zweifel von dem Fertighaus­vertrag mit diesem Unternehmer Abstand nehmen und sich weiter umsehen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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