Oftmals überträgt die Gemeinde die Erschließung auf einen Dritten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB), der die Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze etc.) herstellt, sie auf die Gemeinde überträgt und die erschlossenen Baugrundstücke an Bauwillige verkauft, in vielen Fällen auch zusammen mit dem Kauf und dem Bau eines Hauses (Hausbauvertrag).
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Unwirksame Erschließungsverträge zu Lasten der Bauwilligen
Nicht immer erfüllt der Erschließungsträger seine Aufgaben und erhalten die Bauwilligen nur ein äußerst mangelhaft erschlossenes Grundstück, obwohl sie ihren Anteil an der Erschließung zusammen mit dem Kaufpreis zahlen müssen und in vielen Fällen bereits gezahlt haben.
Zu Lasten der Bauwilligen gehen in vielen Fällen auch die Erschließungsverträge, die etwa deshalb unwirksam sind, weil sie nicht notariell beurkundet wurden und die Erschließungsanlagen nicht rechtswirksam auf die Gemeinde übertragen wurden (§ 311b BGB).
Verjährung schon nach drei Jahren!
Überdies gilt für alle Beteiligten die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Für einen unwirksamen Erschließungsvertrag gilt nichts anderes (BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 - 9 C 5.18).
Ärger vermeiden
Auch in diesen Fällen gilt es, Ärger zu vermeiden und rechtzeitig gegen den Bauträger und ggf. auch gegen die belegene Gemeinde vorzugehen.
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