Aufgrund des daraufhin ergangenen Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794) treten die neuen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am 01.01.2025 in Kraft. Bis zum 31.01.2023 ist von allen Grundsteuerpflichtigen eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben.
Werbung
Weg von der Feststellungserklärung bis zum Grundsteuerbescheid
Es ergeht dann ein Grundsteuerwertbescheid, also eine gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO) und mit Bindungswirkung für den regelmäßig zeitgleich ergehenden Grundsteuermessbescheid, mit welchem anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl der Steuermessbetrag für die Grundsteuer festgesetzt wird (§ 15 GrStG), und später ein Grundsteuerbescheid, mit welchem die belegene Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit dem von ihr festgelegten gemeindlichen Hebesatz multipliziert und die Grundsteuer festsetzt. Der Grundsteuermessbescheid ergeht mit Bindungswirkung für die den Grundsteuerbescheid erlassende Gemeinde.
Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid werden jeweils durch das zuständige Finanzamt erlassen, der Grundsteuerbescheid durch die belegene Gemeinde. Einen Zahlbetrag bzw. eine Zahlungsaufforderung enthält nur der Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides - das ergibt sich aus § 355 AO
Einwendungen gegen den festgestellten Wert des Grundstücks sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheides bei dem Finanzamt, das den Grundsteuerwertbescheid erlassen hat, durch einen Einspruch geltend zu machen. Derartige Einwendungen können nicht mehr im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid und erst recht nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erhoben werden.
Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid sind ebenfalls binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides bei dem Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat, durch einen Einspruch geltend zu machen. Auch hier können die Einwendungen nicht mehr gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erhoben werden. Gegen den Grundsteuerbescheid kann bei der Gemeinde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides Widerspruch eingelegt werden.
Werbung
Rechtsmittel gegen den Grundsteuerwertbescheid ratsam
Inzwischen mehren sich die Stimmen, welche die neue Grundsteuer deshalb für gleichheits- bzw. rechtswidrig halten, weil sie schon wegen ungenauer Bodenrichtwerte keine gleichheitsgerechte Bewertung ermöglicht. Rechtsmittel könnten insbesondere gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide des Finanzamts durchaus ratsam sein.
BVerwG: Hebesatz darf bis zur Grenze der erdrosselnden Wirkung erhöht werden
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) darf die Gemeinde - sofern keine landesgesetzlich bestimmte Höchstgrenze bestimmt ist - den Hebesatz für die Grundsteuer bis zur Grenze der erdrosselnden Wirkung erhöhen, sofern sie nicht willkürlich handelt (BVerwG, Beschl. v. 26.10.2016 - 9 B 28/16).