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Verwaltungsrecht | 12.12.2022

Grundsteuer­wertbescheid

Grundsteuer­reform - Rechts­mittel gegen die neuen Bescheide?

Rechtsmittel gegen die Feststellungsbescheide ratsam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Feick

Nach einer Ent­scheidung des Bundes­verfassungs­gerichts (BVerfG) sind die Vorschriften zur Einheits­bewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungs­widrig (BVerfG, Urt. v. 10.04.2018 - 1 BvL 11/14).

Aufgrund des daraufhin ergangenen Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungs­rechts (Grund­steuer-Reform­gesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794) treten die neuen Vorschriften zur Einheits­bewertung für die Bemessung der Grundsteuer am 01.01.2025 in Kraft. Bis zum 31.01.2023 ist von allen Grund­steuerpflichtigen eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuer­werts abzugeben.

Weg von der Feststellungserklärung bis zum Grundsteuerbescheid

Es ergeht dann ein Grundsteuer­wertbescheid, also eine gesonderte Feststellung der Grundsteuer­werte nach Maßgabe des Bewertungs­gesetzes (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO) und mit Bindungs­wirkung für den regelmäßig zeitgleich ergehenden Grundsteuer­messbescheid, mit welchem anhand einer gesetzlich fest­geschriebenen Steuermess­zahl der Steuermess­betrag für die Grundsteuer festgesetzt wird (§ 15 GrStG), und später ein Grundsteuer­bescheid, mit welchem die belegene Gemeinde den Grundsteuer­messbetrag mit dem von ihr festgelegten gemeindlichen Hebesatz multi­pliziert und die Grundsteuer festsetzt. Der Grundsteuer­messbescheid ergeht mit Bindungs­wirkung für die den Grundsteuer­bescheid erlassende Gemeinde.

Der Grundsteuer­wertbescheid und der Grundsteuer­messbescheid werden jeweils durch das zuständige Finanzamt erlassen, der Grundsteuer­bescheid durch die belegene Gemeinde. Einen Zahlbetrag bzw. eine Zahlungs­aufforderung enthält nur der Grundsteuer­bescheid der Gemeinde.

Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides - das ergibt sich aus § 355 AO

Einwendungen gegen den festgestellten Wert des Grundstücks sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuer­wert­bescheides bei dem Finanzamt, das den Grundsteuer­wertbescheid erlassen hat, durch einen Einspruch geltend zu machen. Derartige Einwendungen können nicht mehr im Einspruchs­verfahren gegen den Grundsteuer­messbescheid und erst recht nicht gegen den Grundsteuer­bescheid der Gemeinde erhoben werden.

Einwendungen gegen den Grundsteuer­messbescheid sind ebenfalls binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuer­mess­bescheides bei dem Finanzamt, das den Grundsteuer­messbescheid erlassen hat, durch einen Einspruch geltend zu machen. Auch hier können die Einwendungen nicht mehr gegen den Grundsteuer­bescheid der Gemeinde erhoben werden. Gegen den Grundsteuer­bescheid kann bei der Gemeinde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuer­bescheides Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsmittel gegen den Grundsteuerwertbescheid ratsam

Inzwischen mehren sich die Stimmen, welche die neue Grundsteuer deshalb für gleichheits- bzw. rechts­widrig halten, weil sie schon wegen ungenauer Boden­richtwerte keine gleichheits­gerechte Bewertung ermöglicht. Rechts­mittel könnten insbesondere gegen die neuen Grundsteuer­wert­bescheide des Finanzamts durchaus ratsam sein.

BVerwG: Hebesatz darf bis zur Grenze der erdrosselnden Wirkung erhöht werden

Nach der Rechtsprechung des Bundes­verwaltungs­gerichts (BVerwG) darf die Gemeinde - sofern keine landes­gesetzlich bestimmte Höchstg­renze bestimmt ist - den Hebesatz für die Grundsteuer bis zur Grenze der erdrosselnden Wirkung erhöhen, sofern sie nicht willkürlich handelt (BVerwG, Beschl. v. 26.10.2016 - 9 B 28/16).

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