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Familienrecht und Scheidungsrecht | 18.06.2019

Scheidungsfragen

Informationen zur Scheidung: Fragen und Antworten zur Ehescheidung

Was man zum Thema Scheidung wissen muss

Wer den Entschluss gefasst hat: „Ich lasse mich scheiden!“, hat viele Fragen zur Scheidung. Lesen Sie hier die Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema „Ehescheidung“, die scheidung.services für Sie zusammengefasst hat. Wie lange dauert eine Scheidung? Was ist mit dem Unterhalt? Wie steht es um das Sorgerecht für die Kinder? Wir erklären hier u.a. die Begriffe: Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Umgangsrecht und Trennungsjahr und beantworten weitere Scheidungsfragen.

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Was kostet eine Scheidung?

Was eine Scheidung kostet, hängt von verschiedenen Faktoren an. Man unterscheidet bei den Scheidungskosten zwischen Anwaltskosten und Gerichtskosten. Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten hängt von dem Verfahrenswert der Scheidung ab. Dieser setzt sich u.a. aus den Einkünften und dem Vermögen zusammen. Mit dem DAWR-Scheidungskostenrechner können Sie die voraussichtlichen Kosten der Scheidung berechnen.

Wie sich die Anwaltskosten der Scheidung zusammensetzen, erklärt Rechtsanwalt Seelbach von scheidung.services ausführlich in einem Betrag auf refrago.de: Berechnung Scheidung: Welche Anwaltskosten entstehen bei der Scheidung?

Wann kann man sich scheiden lassen?

Eine Scheidung ist möglich, wenn die Ehe gescheitert ist. § 1565 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt das Trennungsjahr als Kriterium für das Scheitern der Ehe vor. Daher ist eine ganz wichtige Voraussetzung für die Scheidung die Trennungszeit.

Meist ist eine Scheidung schon nach der Trennungszeit von einem Jahr möglich. Man spricht vom Trennungsjahr. Sie können die Scheidung beantragen, wenn Sie ein Jahr vom Partner getrennt leben und dieser der Scheidung zustimmt.

Stimmt der Partner der Scheidung nicht zu, dann muss leider eine Trennungszeit von drei Jahren eingehalten werden. Nach Ablauf der dreijährigen Trennung kann die Scheidung dann beantragt werden. Der Partner muss dann der Scheidung nicht mehr zustimmen.

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Wann beginnt die Trennungszeit und was ist bei der Trennung zu beachten?

Die Trennungszeit beginnt mit der Mitteilung des Trennungswunsches gegenüber dem Partner und der räumlichen Trennung. Ab diesem Zeitpunkt sollte man sich am besten räumlich von seinem Partner trennen und einen getrennten Haushalt führen. Die Trennung von „Tisch und Bett“ ist während der Trennungszeit ganz wichtig. An dieser Stelle sei allerdings darauf hingewiesen, dass man auch in der gleichen Wohnung „in Trennung leben“ kann. Wichtig ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Jeder kauft für sich allein ein. Jeder kocht allein und jeder kümmert sich auch selbst um seine Wäsche und bewohnt in der Wohnung ein eigenes Zimmer.

Wer sich innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung trennt, läuft allerdings Gefahr, dass der Partner später die Trennung vor Gericht bestreitet. Derjenige, der die Scheidung beim Gericht beantragt hat, muss auch beweisen, dass die Trennung stattgefunden hat und muss zudem im Zweifel auch den Trennungszeitpunkt beweisen. Das geht natürlich sehr viel einfacher, wenn man aus der Ehewohnung ausgezogen ist.

Die Trennung kann vor Gericht z.B. durch Zeugen bestätigt werden oder auch durch einen Vertrag, in welchem die beiden Ehepartner den Trennungszeitpunkt festgehalten haben.

Eine Anmeldung der Trennungszeit gegenüber staatlichen Institutionen bzw. dem Familiengericht ist nicht erforderlich.

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Wie läuft die Ehescheidung ab?

Wenn die Trennungszeit erfüllt ist, kann ein Ehepartner die Scheidung beantragen. Für die Scheidung sind die Familiengerichte zuständig. Selbst darf man dort keinen Scheidungsantrag einreichen. Dies darf nur ein Anwalt. Der Anwalt arbeitet den Scheidungsantrag aus und schickt ihn an das zuständige Familiengericht.

Zu diesem Zeitpunkt muss der Ehegatte, der die Scheidung einreicht, auch die Gerichtskosten beim Scheidungsgericht vorauszahlen. Wenn das Familiengericht die Gerichtskosten erhalten hat, dann stellt es den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu und prüft die Scheidungsvoraussetzungen. Sofern ein Versorgungsausgleich stattfinden soll oder muss, schickt das Gericht den Ehepartner Formulare, in denen Versorgungen anzugeben sind.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sein könnten, so beraumt es eine mündliche Verhandlung an (Scheidungstermin).

In dem Verhandlungstermin müssen beide Ehepartner persönlich erscheinen. Dieser Gerichtstermin ist nicht öffentlich. Die Ehepartner sind mit ihren Anwälten und dem Richter (evtl. ist noch ein Schriftführer anwesend) ganz allein im Gerichtssaal. Der Richter prüft so dann noch einmal mündlich die Scheidungsvoraussetzungen ab. Er fragt die Ehepartner nach dem Trennungsjahr und ob sie die Scheidung wollen bzw. ob sie nicht die Ehe weiter fortsetzen möchten. Wenn das Familiengericht festgestellt hat, dass alle Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, so scheidet der Richter – meist im gleichen Termin – die Ehe. Er beschließt „Die Ehe wird geschieden“ (Scheidungsbeschluss).

Gegen den Scheidungsbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt ein Monat. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Es ist allerdings möglich im Scheidungstermin vor Gericht einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

Brauchen beide Ehepartner einen Rechtsanwalt?

Vor einigen Gerichten in Deutschland und in bestimmten Verfahren kann man selbst Anträge stellen (z.B. vor dem Amtsgericht in Zivilsachen). Ein Ehegatte darf seinen Scheidungsantrag allerdings nicht selbst beim Familiengericht einreichen. Hierfür wird ein Anwalt benötigt. Das bedeutet, dass bei einem Scheidungsverfahren mindestens ein Rechtsanwalt involviert ist.

Wollen sich die Ehegatten einvernehmlich scheiden lassen, dann reicht es aus, wenn sich ein Ehegatte einen Anwalt sucht, der den Scheidungsantrag ausarbeitet und beim Gericht einreicht. Der andere Ehegatte kann dann vor Gericht der Scheidung zustimmen und benötigt keinen eigenen Anwalt. Sofern der andere Ehegatte vor Gericht aber eigene Anträge stellen möchte, braucht er auch einen Anwalt. Der Ehegatte ohne Anwalt kann z.B. nicht vor Gericht den Rechtsmittelverzicht erklären.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Rechtsanwalt immer nur einen Ehepartner rechtlich vertreten kann. Das gilt auch bei der einvernehmlichen Scheidung. Ein Rechtsanwalt für beide Ehepartner gleichzeitig ist nicht möglich.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich befasst sich ausschließlich mit dem Ausgleich der während der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften.

Es geht darum, dass der Ehepartner, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanrechte ansammeln konnte, die Hälfte des Wertunterschieds an den anderen Ehegatten übertragen muss.

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Das Familiengericht schickt den Ehepartner Formulare, in denen die Ehegatten Auskunft über die Anwartschaften geben müssen. Danach holt das Familiengericht bei den Versorgungsträgern Auskünfte über den aktuellen Stand ein.

Hat die Ehe nur kurz gedauert, so wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn ihn ein Ehepartner beantragt.

Ein Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen sein, wenn er „grob unbillig“ ist. Daneben können die Ehepartner den Versorgungsausgleich auch durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag oder durch eine gerichtliche Vereinbarung ausgeschlossen haben.

Was versteht man unter „Scheidungsverbund“?

Im Scheidungsverfahrensrecht spricht man vom sogenannten Scheidungsverbund. Das bedeutet, dass bestimmte bei einer Scheidung zu regelnde Sachverhalte gemeinsam mit der Scheidung („im Verbund mit der Scheidung“) entschieden werden. Es ergeht also ein gemeinsames Urteil über alle im Verbund zu behandelnden Fragen, so dass auch alle Angelegenheiten entscheidungsreif sein müssen.

Man unterscheidet zwischen dem verpflichtenden Verbund („Zwangsverbund“), der von Amts wegen entsteht, und dem Antragverbund, bei dem eine Sache lediglich auf Antrag der Parteien zusammen mit der Scheidung entschieden wird. Im Zwangsverbund mit der Scheidung ist gegenwärtig nur der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich.

Das heißt, dass das Familiengericht bei der Scheidung zunächst nur über den Scheidungsantrag als solches und den Versorgungsausgleich entscheidet. Das Gericht entscheidet also nicht über das Sorgerecht hinsichtlich der Kinder, über die gemeinsame Wohnung oder über die Verteilung des Hausrats.

Allerdings besteht die Möglichkeit, diesbezüglich Anträge zu stellen. Dann entscheidet das Gericht im Verbund auch hierüber.

Was ist der Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht?

Das Gesetz legt fest, dass Eltern die elterliche Sorge über ihre Kinder haben. In den meisten Fällen haben die Ehepartner für die gemeinsamen Kinder auch das gemeinsame Sorgerecht.

Die Trennung der Eltern und die spätere Scheidung ändern an dem Fakt des gemeinsamen Sorgerechts nichts, solange keiner der Ehepartner diesbezüglich Änderungen wünscht. So haben auch beide Ehegatten nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht.

Sofern sich die Eltern hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts in Streit sind, kann das Familiengericht das Sorgerecht auf einen Elternteil allein übertragen.

Nach der Scheidung wird sich ein Elternteil um das Kind kümmern und das Kind bei diesem Elternteil leben. Das andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Das Umgangsrecht regelt das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil und stellt darüber hinaus fest, dass der andere Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Durch das Umgangsrecht soll die Bindung zwischen Kind und Elternteil gefördert werden.

In der Praxis fällt es den Ehegatten aber häufig schwer eine einverständliche Umgangsregelung zu finden. In diesem Fall kann das Gericht über die Ausgestaltung des Umgangsrechts entscheiden. Zunächst einmal können die Eltern aber bei Uneinigkeit über das Umgangsrecht die Hilfe des Jugendamts in Anspruch nehmen.

Was ist beim Kindesunterhalt zu beachten?

Beim Kindesunterhalt unterscheidet man den Betreuungsunterhalt und den Barunterhalt. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Betreuungsunterhalt. Er erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Erziehung und Betreuung des Kindes.

Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, leistet den Barunterhalt. Der Barunterhalt besteht in der Zahlung von Geld an das Kind. Der Barunterhalt errechnet sich anhand der Düsseldorfer Tabelle 2019, die regelmäßig aktualisiert wird.

Was ist der Ehegattenunterhalt?

Auch als Ehegatte kann man Anspruch auf Unterhalt haben. Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterschieden. Bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsanspruch mit einem Verschulden an der Trennung zunächst nichts zu tun hat. Nur Billigkeitserwägungen können dazu führen, dass ein Verschulden an der Trennung berücksichtigt wird.

Wo finde ich weitere Infos zur Scheidung?

Wenn Sie weitere Infos zur Scheidung suchen, werden Sie sicher auf dem Scheidungsportal www.scheidung.services fündig.

Quelle: DAWR/pt
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