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Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht | 25.01.2022

Lohnersatz­leistungen

Long-COVID: Rente und andere Lohnersatz­leistungen

Welche Lohnersatz­leistungen infolge von Long-COVID möglich sind

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Schwere wie auch leichte COVID-Erkrankungen können erhebliche gesundheitliche Langzeit­folgen verursachen. Diese Langzeit­folgen sind unterschiedlichster Art und werden als Post-COVID oder Long-COVID bezeichnet.

Betroffene Patienten können ihrer bisherigen Arbeit nicht mehr nachgehen, bzw. sind überhaupt nicht mehr belastbar. Daher hat sich die Frage­stellung ergeben, welche Lohnersatz­leistungen infolge von Long-COVID möglich sind. In einem gesonderten Artikel habe ich Long-Covid und Erlangung eines GdB erläutert. Diesen finden Sie hier.

Wenn das Krankengeld ausläuft

Versicherte in der gesetzlichen Kranken­versicherung haben grund­sätzlich Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld einschließlich der 6 Wochen Entgelt­fortzahlung durch den Arbeitgeber. Kann man im Anschluss zwar nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeits­platz tätig sein, jedoch auf einen anderen Arbeits­platz mit weniger gesundheitlichen Anforderungen, dann kann Arbeitslosengeld von der Bundes­agentur für Arbeit in Betracht kommen. Dieses ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.

Ansteckung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder auf dem Weg von und zur Arbeit

Sofern die Ansteckung nachweislich im Rahmen des Arbeits­verhältnisses erfolgt ist, kommen Leistungen der Berufs­genossen­schaft in Betracht, wie Verletzten­geld und in Einzel­fällen auch eine Rente von der Berufs­genossen­schaft. Das Gleiche gilt, wenn es sich nachweislich um eine Ansteckung auf den Weg von oder zur Arbeit handelt. In diesem Fall würde ein sogenannter Wegeunfall vorliegen. In den meisten Fällen dürfte jedoch der Nachweis der Ansteckung während der Arbeit, bzw. auf dem Arbeitsweg schwer fallen. Da die Leistungen der Unfall­versicherung höher sind als die Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung, lohnt sich eine entsprechende Antrag­stellung bei der Berufs­genossen­schaft.

Reha bei Long-COVID

Nach einer durchlebten COVID-Erkrankung und weiterhin bestehender gesundheitlicher Langzeit­folgen kommen zudem Rehabilitations­leistungen in Betracht. Diese können von der Kranken­versicherung mit dem Ziel der Stabilisierung und Besserung des Gesundheits­zustandes erbracht werden. Die gesetzlichen Renten­versicherung kann eine Reha gewähren zur Aufrechter­haltung, bzw. Wieder­herstellung der Erwerbs­fähigkeit. Ist die Ansteckung als Arbeits­unfall, Berufs­krankheit oder Wegeunfall von der gesetzlichen Unfall­versicherung anerkannt, dann kann auch die Unfall­versicherung Reha-Leistungen durchführen.

Long-COVID und Erwerbsminderungsrente

Die gesetzliche Renten­versicherung unter­scheidet bei der Gewährung von Renten wegen Erwerbs­minderung nicht nach der Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen. Auch wegen Long-COVID kann eine teilweise oder volle Rente wegen Erwerbs­minderung in Betracht kommen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung zwar noch drei Stunden täglich arbeiten kann, aber keine sechs Stunden mehr. Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht einmal mehr drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält eine Rente wegen voller Erwerbs­minderung. Die Rente wegen Erwerbs­minderung kann es auch geben, wenn Wege­unfähigkeit vorliegt. Wege­unfähigkeit bedeutet, dass man gesund­heitlich nicht mehr in der Lage ist, eine mögliche Arbeits­stelle zu erreichen. Davon wird ausgegangen, wenn man selbst nicht mehr einen Pkw führen kann und zugleich 500 m zu Fuß viermal täglich jeweils innerhalb von 20 Minuten nicht mehr bewältigt, bzw. keine öffentlichen Verkehrs­mittel mehr nutzen kann. Long-COVID kann zu derartigen Problematiken führen.

grund­sätzlich wird eine Rente wegen Erwerbs­minderung zunächst auf Zeit gewährt, insbesondere wenn die Möglichkeit der gesundheitlichen Besserung besteht.

Antrag zur Reha gilt zugleich als Rentenantrag

grund­sätzlich gilt, das Reha vor Rente gilt. Zunächst soll mit einer Reha versucht werden, die Erwerbs­fähigkeit wieder her­zustellen. Ist die Reha nicht zu diesem Erfolg gekommen, gilt bereits der Reha-Antrag als Renten­antrag. Da bei Long-COCID zunächst grund­sätzlich nur eine befristete Rente zu gewähren sein dürfte noch folgender Hinweis: Bei einer befristeten Rente wegen Erwerbs­minderung beginnt die Renten­zahlung erst im siebten Monat der auf den Eintritt der Erwerbs­minderung folgt. Daher sollte der Renten­antrag rechtzeitig gestellt werden, d.h. so lange noch andere Lohnersatz­leistungen die Zeit bis zum möglichen Renten­beginn abdecken.

Ergänzende Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (Hartz IV)

Reichen die Leistungen aus dem Arbeitslosengeld, dem Krankengeld, dem Verletzten­geld, der Rente usw. nicht für den Lebens­unterhalt aus, können ergänzende Sozial­leistungen nach dem SGB II, bzw. SGB XII (Harzt IV) beantragt werden. Hier gibt es die Regelsätze für den Lebens­unterhalt zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Auf diese Sozialhilfe-Leistungen werden die anderen Lohnersatz­leistungen angerechnet, dass der offene Differenz­betrag ausgezahlt wird.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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