Ein Möbelhaus hatte zur Bewerbung seiner Waren einen Flyer und einen Prospekt heraus gegeben. Im Prospekt waren lediglich die Anschriften und die Telefonnummern der jeweiligen Filialen des Unternehmens angegeben. Der rechtlich erforderte Hinweis auf den Namen und auf die Geschäftsadresse des Unternehmens fehlte sowohl im Prospekt, wie auch im beigefügten Flyer.
Unlautere Handlung
Das Weglassen dieser Informationen wurde vom Gericht als unlautere Handlung des Unternehmens erkannt. Es wurde entschieden, dass durch die Nichtangabe der Identität des Unternehmens und die fehlende Angabe seiner Anschrift in einem Prospekt wie auch in einem Flyer einen wesentlichen Verstoß der Informationspflicht an den Verbraucher darstelle, vgl. § 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG.
Nennung der Geschäftsanschrift des Unternehmens notwendig
Die Angabe der Filialanschrift in Prospekten und auf Flyern genügt nicht. Es bedarf stets der Nennung der Geschäftsanschrift des Unternehmens. Der Verbraucher soll ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand den Kontakt zu dem anbietenden Unternehmen aufnehmen können.
Notwendige Angaben
Anzugeben ist daher stets die vollständige Firmierung mit Rechtsformzusatz, die Geschäftsadresse (kein Postfach) sowie die Telefonnummer und/oder Email-Adresse zur schnellen Kontaktaufnahme.
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