Nach einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist ein Vorhaben (Haus mit Einliegerwohnung) bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn die Erschließung mit Trinkwasser nicht gesichert ist. Im entschiedenen Fall bestand deshalb kein Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06.07.2015 - 1 A 730/12).
Erschließungsmaßnahmen müssen nicht schon bei der Stellung des Bauantrags verwirklicht sein
Interessant an diesem Fall ist, dass die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen (hier die Versorgung des Grundstücks mit Lösch- und Trinkwasser) nicht schon bei der Stellung des Bauantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen. Gesichert ist die Erschließung in diesem Sinne bereits dann, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Soweit ersichtlich ist das auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.05.2010 - BVerwG 4 C 7.09).
Erschließungsangebot muss der Gemeinde vorliegen
Die Erschließung muss auch nicht notwendig von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauherr oder Dritte die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen haben. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr laut Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden.
Bauherr muss konkrete Realisierung der Erschließungsmöglichkeit darlegen
In dem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall genügte es für die Annahme einer gesicherten Erschließung im Hinblick auf die Versorgung mit Trinkwasser nicht, dass der Bauherr die Möglichkeit hatte, eine Hausanschlussleitung herzustellen, da er hierfür Grundstücke Dritter in Anspruch nehmen und sich von diesen jeweils ein Leitungsrecht hätte einräumen lassen müssen. Erforderlich sei vielmehr, dass er eine konkrete Realisierung dieser Erschließungsmöglichkeit darlege, den Verlauf der geplanten Hausanschlussleitung bezeichne und das Einverständnis der von der Leitungsführung betroffenen Grundstückseigentümer glaubhaft mache. Dazu war der Bauherr offensichtlich nicht willens oder in der Lage. Sein Vorhaben war deshalb bauplanungsrechtlich nicht zulässig und der beantragte Bauvorbescheid nicht zu erteilen.