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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 29.01.2018

Versicherungs­gutachten

Gutachten der Car­Performance48 zu angeblich fingiertem Einbruch­diebstahl durch Gerichts­gutachter widerlegt

Versicherte sollten trotz Gutachten des Versicherers Ansprüche durchsetzen

Versicherte sollten sich nicht von der Durch­setzung von Ansprüchen bei einem Einbruch­diebstahl in ihren PKW abhalten lassen. Auch dann nicht, wenn der Versicherer ein Gutachten vorlegt, welches angeblich einen Nachweis dafür liefert, dass der Einbruch­diebstahl nur fingiert gewesen sein kann.

Im vorliegenden Fall war während der Nacht und in Abwesenheit unseres Mandanten in den geparkten PKW unseres Mandanten eingebrochen worden. Das Fahrzeug war gegen den Einbruchdiebstahl durch Teilkaskoversicherung versichert.

Der Versicherer hatte sodann ein Gutachten zum Einbruch­diebstahl bei der car­performance48 UG in Havixbeck eingeholt. Die car­performance48 UG hatte in dem für den Versicherer erstellten Gutachten sodann unter anderem folgendes behauptet:

„Fest­zuhalten ist daher, dass der Ausbau bei einem laufenden Motor erfolgt ist. Unter Berücksichtigung des angeblichen Tatortes bei der Einbindung direkt gegenüber verschiedenen Wohn­häusern lässt sich ein solches Verhalten der Täter beim besten Willen nicht nach­vollziehen. Zum einen würde normalerweise ein Täter zur Minimierung des Entdeckungs­risikos, wenn er nicht nur in das Fahrzeug eindringen, sondern dieses auch starten kann, das Fahrzeug sodann an einen anderen Ort verbringen, um die entsprechenden Komponenten auszubauen. Zum anderen ist bei einem Ausbau vor Ort mit laufendem Motor eine hohe Aufmerksamkeit zu befürchten, die ein Täter üblicherweise vermeidet …

Bei der Untersuchung, wie die Schein­werfer demontiert wurden, befanden sich frische Finger­spuren unter einer Abdeck­leiste oben am Stoßf­änger. Diese entstehen wenn man die Schrauben des Stoßf­ängers entfernt, um die Schein­werfer zu demontieren. Es ist also von einem Ausbau der Schein­werfer auszugehen, bei denen die Schrauben des Stoßf­ängers gelöst worden sind. Hier wäre zu erwarten, dass die Täter nach der Entwendung den Zustand so belassen. Die Schrauben waren jedoch korrekt verschraubt und die Abdeck­leiste war montiert. Ein solches Verhalten ist für Täter natürlich vollkommen atypisch. Zu Testzwecken wurde nun ein Schein­werfer montiert. Bei dem Versuch, den Schein­werfer ohne Beschädigung an Kotflügel und Stoßf­änger auszubauen, wurde fest­gestellt, dass dies ohne Entfernung der Schrauben nicht möglich ist.“

Versicherung lehnt Schadensregulierung ab

Der Versicherer hatte unserem Mandanten sodann vorgeworfen, den Einbruch­diebstahl fingiert zu haben und die Zahlung der Versicherungs­leistung vollständig abgelehnt.

Wir hatten sodann für unseren Mandanten Klage eingereicht und die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigeng­utachtens beantragt.

Der gerichtliche Sachverständige hat sodann unter anderem folgendes fest­gestellt:

„Es kann nicht positiv fest­gestellt werden, dass der Einbau der streit­befangenen Bauteile an den klägerischen PKW bei laufendem Motor erfolgte. Auf Blatt 83 der Akte befindet sich ein Bildschirm­ausdruck eines Fehler­auslese­protokolls, das bei einer Lauf­leistung von 182.968 km an dem streit­befangenen Fahrzeug erstellt worden sein soll. Von Interesse ist hier auch die angegebene Kühlmittel­temperatur von 0,93 °C.

Angegeben wird eine Motor­drehzahl von 855,06 min -1. der Fehler beschreibt das fehlende Bedienteil der Klimaanlage.

Aus dieser Information lässt sich lediglich entnehmen, dass der Fehler erstmalig bei laufendem Motor diagnostiziert wurde. Der Rück­schluss, dass der Fehler bei laufendem Motor eingetreten ist, ist technisch nicht zulässig. Konkret bedeutet dies, dass das Bedienteil auch bei aus­geschaltetem Motor ausgebaut worden sein kann und dann nach erneutem Starten des Motors der Fehler im System abgelegt wurde.

Dafür spricht auch die Kühlmittel­temperatur von knapp 1°C, die darauf hinweist, dass der Motor zu diesem Zeitpunkt noch keine Betriebs­temperatur aufgewiesen hat.

Der Reparatur­leitfaden des Fahrzeug­herstellers… Wurde eingesehen. Er umfasst für jeden Schein­werfer (Xenon-Schein­werfer) drei Seiten und ist dem Gutachten in der Anlage beigefügt. Demzufolge muss der Stoßf­änger für die Demontage der vorderen Schein­werfer nicht ausgebaut werden. Es reicht, die Verkleidung des Stoßf­ängers etwas nach vorn zu ziehen und dann den Schein­werfer aus­zufädeln …

Zusammenfassung:

… Der Ausbau der streit­gegen­ständlichen Bauteile erfolgte nicht zwangs­läufig bei laufendem Motor.

Es ist technisch möglich, die Schein­werfer auszubauen, ohne Beschädigungen im Bereich der Kotflügel und des Stoßf­ängers und ohne die Schrauben zu lösen…“

Das durch den Versicherer eingeholte Gutachten ist mithin durch das gerichtlich eingeholte Gutachten sowohl in seinen Kern­aussagen, als auch im Ergebnis insgesamt widerlegt worden.

Versicherte sollten trotz Gutachten des Versicherers ihre Ansprüche durchsetzen

Hier zeigt sich, dass Sie sich nicht von der Durch­setzung Ihrer Ansprüche bei einem Einbruch­diebstahl in Ihren PKW davon abhalten lassen sollten, dass der Versicherer ein Gutachten vorlegt, welches angeblich technische Nachweise dafür liefert, dass der Einbruch­diebstahl nur fingiert gewesen sein kann.

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