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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 28.06.2016

Schiffs- und Immobilien­fonds

Sparkasse Oberhessen wegen Verkaufs hoch­riskanter Fonds zu Schadens­ersatz und Rück­abwicklung verurteilt

Die Klägerin erhält Schadens­ersatz von insgesamt 32.826,04 Euro

In einem seitens der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann für einen Anleger des geschlossenen Schiffs­fonds Hannover Leasing Fonds 169 MS „Merkur Gulf“ mbH & Co. KG sowie des geschlossenen Immobilien­fonds Hannover Leasing Developments, L.P., Hannover Leasing 183 Wachstums­werte USA 1 – Shopping Center The Paddocks, Nashville Fonds erstrittenen Urteil vom 26.04.2016 hat das Landgericht Gießen die Sparkasse Oberhessen zu Schadens­ersatz und Rück­abwicklung verurteilt.

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Der Sachverhalt:

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Berater der beklagten Sparkasse Gießen der Klägerin im Jahr 2006 Anteile an dem geschlossenen Schiffs­fonds Hannover Leasing Fonds 169 in Höhe von $ 25.000,- zuzüglich 5 % Agio sowie im Jahr 2008 Anteile am geschlossenen Immobilien­fonds Hannover Leasing 183 in Höhe von $ 20.000,- zuzüglich 5 % Agio verkauft.

Der Berater hatte in beiden Fällen die Provisionen auf das 5%ige Agio beschränkt dargestellt. Tatsächlich erhielt die beklagte Sparkasse für die Vermittlung des Fonds 169 eine Vergütung in Höhe von 12 %, während sie für den Fonds 183 eine Vergütung von insgesamt 9 % bekam.

Die Beklagte hatte vorgetragen, dass der Berater das Agio besprochen, dass Provisions­interesse jedoch nicht auf dieses beschränkt habe, sondern keine weiteren Angaben gemacht habe.

LG Gießen: Unterbliebene Aufklärung über Kick-back berechtigt zum Schadensersatz

Das Landgericht stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen in der Form von Rück­vergütungen (Kick-back). In der erfolgten Darstellung des Agios als Provision sei nach Auffassung des Gerichts bei durch­schnittlichem Empfänger­horizont die klare Information beinhaltet, dass es sich bei den 5 % um die Summe handele, welchen die Beklagte für die Vermittlung vereinnahme. Daher – so die Richter weiter – habe schon nach dem unstreitigen Vortrag eine Pflicht­verletzung vorgelegen.

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LG Gießen: Beklagter Widerlegung aufklärungspflichtigen Verhaltens nicht gelungen

Nach Überzeugung der Kammer hätte die Klägerin die Anlagen zudem erwiesenermaßen dann nicht gezeichnet, wenn sie die Falsch­information des Beraters erkannt hätte.

Zudem hätte nach Auffassung des Gerichts auf Seiten der Beklagten die Verpflichtung bestanden, unmittelbar nach der erwiesenermaßen erfolgten Falsch­information, selbige zu korrigieren.

Entscheidend für die Entscheidungs­findung zu Lasten der Beklagen war nach Auffassung der Gießener Richter die Tatsache, dass es der beklagten Sparkasse in deren Vortrag nicht gelungen sei, die ihr obliegende Widerlegung aufklärungsrichtigen Verhaltens glaubhaft darzulegen.

LG Gießen verurteilt Sparkasse Oberhessen zur Zahlung von Schadens­ersatz nebst entgangenem Gewinn

Der Klägerin wurde Schadens­ersatz von insgesamt EUR 32.826,04 sowie entgangener Gewinn in Höhe von 3 %, mithin EUR 9.469,80 zugesprochen

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

Fazit

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fonds­beteiligungen und reiht sich in eine Vielzahl seitens der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittener Urteile wegen unterbliebener Aufklärung über Kick-back ein. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs in Bezug auf die Aufklärungs­pflicht der Bank bzgl. Provisionen (Kick-back) konsequent fort und um.

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