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Arbeitsrecht | 14.02.2019

Pensions­zusage

“Haftungs­falle Pensions­kasse”: Muss der Arbeitgeber einspringen, wenn die Pensions­kasse ihre Leistungen kürzt?

Arbeit­nehmer hat im Rentenalter Anspruch auf zugesagte Leistungen in voller Höhe

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit eine Pensions­zusage für Arbeit­nehmer übernommen und dafür eine Pensions­kasse als Durch­führungs­weg gewählt. Daraus ergeben sich nun in bestimmten Fällen beträchtliche finanzielle Risiken – “Haftungs­falle Pensions­kasse”.

Erste Pensions­kassen haben aufgrund angespannter Finanz­verhältnisse begonnen, ihre Leistungen zu kürzen. Sie zahlen nur noch eine gekürzte Alters­versorgung. In diesem Fall muss der (frühere) Arbeitgeber für die Differenz aufkommen. Dazu müssen Rück­stellungen gebildet werden, sonst droht Geschäfts­führern die persönliche Haftung.

Unternehmen, die als Durch­führungs­weg der betrieblichen Alters­vorsorge eine Pensions­kasse gewählt haben, sollten sich zeitnah um eine Bestandsaufnahme kümmern. Wie ist es um die eigene Pensions­kasse bestellt? Was kann auf Ihr Unternehmen zukommen? Wie sehen die Verträge genau aus?

Niedrigzinsen sorgen für schlechte Nachricht

Ein Hauptgrund sind die Niedrig­zinsen. Dazu kommt die kontinuierlich steigende Lebens­erwartung. So wird es für Pensions­kassen zunehmend zur Heraus­forderung, die zugesagte Alters­pension tatsächlich zu erfüllen.

Die Krise ist längst Realität: Der BVV Versicherungs­verein des Bank­gewerbes a.G. musste bereits die zugesagten Leistungen für die Zukunft kürzen. Der Pensions­kasse der Caritas VVaG wurde von der BaFin als zuständiger Aufsichts­behörde das Neu­geschäft untersagt. Die Deutsche Steuer­berater-Versicherung VVaG machte per Ad-Hoc-Mitteilung bekannt, dass sie die aufsichts­rechtlichen Anforderungen für die Jahre 2017 und 2018 nicht erfüllen kann. Und das ist nur die Spitze des Eisbergs.

Kürzung der Versorgungsleistung nicht ausgeschlossen

Die Pensions­kassen versuchen, sich durch Aufnahme von Krediten oder der Ausgabe von Genuss­rechten über Wasser zu halten. Für besondere Brisanz sorgt ein weiteres Mittel zur Rettung der sogenannten „Solvabilität“ der Pensions­kasse: Diese kann den Rechnungs­zins zur Umrechnung der eingezahlten Beiträge in Anwartschaften absenken.

Voraussetzung für diesen Schritt ist eine entsprechende Klausel in der Satzung und die Genehmigung der BaFin. Seine praktische Folge: Die Versorgungs­leistungen der Pensions­kasse fallen geringer aus als ursprünglich vereinbart.

Einstandspflicht des Arbeitgebers

Auf diese Weise wird die finanzielle Klemme der Pensions­versicherer auch für die Unternehmen zum handfesten Problem, die ihren Mitarbeitern eine Pensions­zusage über diese Pensions­kasse gewähren. Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig. Der Arbeitgeber muss für die betrieb­liche Alters­versorgung (bAV) einstehen, wenn er eine Pensions­zusage gemacht hat.

Zahlt die Pensions­kasse oder die Direkt­versicherung nicht die vollen Leistungen, muss der (ehemalige) Arbeitgeber die Differenz übernehmen. Der Arbeit­nehmer hat im Rentenalter Anspruch auf die zugesagten Leistungen in voller Höhe.

Haftungsfalle Pensionskasse vermeiden

  • Eine Pensions­kasse (VVaG) kann bei der BaFin eine Kürzung der Versicherungs­leistungen beantragen, wenn ihre Satzung dies vorsieht.
  • Der Arbeitgeber haftet, wenn die Pensions­kasse bei einer Pensions­zusage nicht oder nur teilweise leistet.
  • Hat die Pensions­kasse in Bezug auf bestehende Pensions­zusagen eine Kürzung angekündigt, bleibt Ihnen als Arbeitgeber nichts anderes übrig, als Rück­stellungen in Höhe der Differenz zu bilden und zwar für jeden betroffenen (Ex-) Arbeit­nehmer.
  • Für Geschäfts­führer ist die Bildung von Rück­stellungen in ent­sprechender Höhe schon deshalb wichtig, weil sonst die persönliche Haftung gegenüber der GmbH droht.
  • Bei neuen Maßnahmen zur betrieblichen Alters­vorsorge ist große Sorgfalt erforderlich. Wenn es um eine Pensions­kasse geht, muss klar sein, ob diese laut Satzung die Versicherungs­ansprüche der Arbeit­nehmer später möglicher­weise kürzen kann.

Expertenrat 
kann sinnvoll sein

Das beste Mittel zur Vermeidung von Haftungs­fallen ist die Beratung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. Ob Ihr Unternehmen von der Einstands­pflicht betroffen ist, lässt sich nur nach genauer, fachkundiger Sichtung Ihrer Verträge und der Satzung des Pensions­kasse entscheiden.

Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er kennt sich auf dem komplexen Feld der betrieblichen Alters­vorsorge hervorragend aus. Sie erreichen Dr. Meides unter oder 069 9592 9790 oder ffm@meides.de.

Ein Fachbeitrag von

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