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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 22.11.2017

Nutzung von Mobilfunk­geräten

Handy am Steuer: Bloßes Halten und Umlagern ist zulässig

Die Handy­nutzung während der Autofahrt ist tabu - mit wenigen Ausnahmen

In unserem heutigen Beitrag informiere ich Sie über die Rechtslage bei der Nutzung von Mobilfunk­geräten während der Autofahrt.

Der Bußgeld­katalog sieht hierfür bei Taten ab dem 19. Oktober 2017 folgende Ahndung vor:

Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt:

100 Euro und 1 Punkt

… mit Gefährdung: 150 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot

… mit Sachbeschädigung: 200 Euro, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot

Als Fahrradfahrer das Handy genutzt:

55 Euro

Bei der insoweit verletzten Vorschrift handelt es sich um § 23 Abs. 1a StVO.

In dieser Vorschrift heißt es insoweit wie folgt:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. 1 entweder

a) nur eine Sprach­steuerung und Vorlese­funktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter­verhältnissen angepasste Blick­zuwendung zum Gerät bei gleich­zeitig ent­sprechender Blick­abwendung vom Verkehrs­geschehen erfolgt oder erforderlich ist.

2 Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unter­haltungs­elektronik oder Geräte zur Orts­bestimmung, insbesondere Mobil­telefone oder Auto­telefone, Berührungs­bildschirme, tragbare Flach­rechner, Navigations­geräte, Fernseher oder Abspiel­geräte mit Video­funktion oder Audio­rekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe­gerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeld­projektion, darf diese für fahrzeug­bezogene, verkehrs­zeichen­bezogene, fahrt­bezogene oder fahrt­begleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßen­verkehrs­gesetzes bleiben unberührt.

Begriff „Benutzen“ wird bei Gericht stark ausgedehnt interpretiert

Was hierbei als „Benutzen“ angesehen wird, wird durch die diesbezügliche Rechtsprechung bestimmt, welche diesen Begriff stark ausgedehnt interpretiert. Auch der Blick auf das Handy, um den Stromstand zu prüfen oder nach der Uhrzeit zu schauen wird regelmäßig als Benutzen gewertet.

Wenn Sie mit dem Vorwurf konfrontiert werden, das Handy während der Fahrt genutzt zu haben, sollten Sie hierzu keinesfalls vorschnell Angaben machen. Versuchen Sie sich vielmehr an die konkrete Situation zu erinnern.

Umlagern des Handys stellt keine Benutzung dar

Hierbei kann es hilfreich sein, zunächst die polizeiliche Ermittlungs­akte anzufordern, um sich durch die polizeilich festgehaltenen Umstände den Vorgang besser in Erinnerung zu rufen. Nicht selten ist es so, dass das Handy während der Fahrt lediglich umgelagert wird, beispiels­weise von einer Ablage im Fahrzeug auf den Beifahrer­sitz oder andersherum. Möglicher­weise wurde das Handy auch lediglich aufgenommen, um dieses in eine Jacken­tasche zu stecken oder aus einer Jacken­tasche heraus­zuholen. Ein solches bloßes Umlagern stellt selbstverständlich kein „Benutzen“ im Sinne des Gesetzes dar. Dieses ist durch die Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.

Sämtliche Kontakt­daten erhalten Sie auch unter: www.rechtsanwaelte-werne.devormbaum_rechtsanwaelte

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