Finanzamt trägt Darlegungs- und Beweislast
Die Finanzbehörde hat dabei eine Prüfungsbefugnis, trägt aber dazu die Darlegungs- und Beweislast für Ihr Ergebnis. Kann sie also die festgesetzte Steuer nicht beweisen, so muss der Käufer diese auch nicht zahlen.
Mithilfe bei Wertfeststellung
Der Steuerpflichtige muss der Finanzbehörde lediglich ermöglichen, den Wert der Sache feststellen zu können, z.B. durch eine Inaugenscheinnahme, Fotos oder weitere Belege. Im Zweifel ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen, so entschied das Finanzgericht Köln.
Anwaltliche Überprüfung ratsam
Der Steuerpflichtige sollte sich daher nicht scheuen, die Ergebnisse der Finanzbehörde fachkundig überprüfen zu lassen und anwaltliche Hilfe zu beanspruchen.
Es geht um Ihr Geld
Rufen Sie uns daher gerne direkt an und vereinbaren einen ersten Termin zur Klärung der angesetzten Beträge.