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Sexualstrafrecht und Strafrecht | 28.04.2016

Gesetzes­reform

Heiko Maas hat ein Sex-Problem

Die Reform der Reform der Reform des Sexual­strafrechts

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Bundes­justiz­minister Heiko Maas fiel in jüngster Zeit nicht nur durch seine presse­intensive Bericht­erstattung über Trennnungs­gerüchte von seiner Noch-Ehefrau einerseits und Techtelmechtel-Schlagzeilen mit der Schauspielerin Natalie Wörner auf, vor allem im Sexual­straf­recht tut sich Maas ganz besonders hervor und haut eine Idee nach der anderen raus. Nach Edathy und Sexmobs ist sein jüngster Coup der Kampf gegen sexistische Werbung.

Bisherige Gesetzesentwürfe des Justizministers scheiterten

Dieser noch verhältnismäßig recht junge Minister kennt kein Halten mehr, wenn es um Sex geht. Als die Edathy-Affäre hochkochte, nutze Maas diese vermeintliche Strafbarkeits­lücke und wollte den Besitz von Kinder-Nacktfotos ganz generell unter Strafe stellen, als die Sexmobs an Silvester bundes­weites Thema waren, wollte er einen strengeren Vergewaltigungs­tatbestand und vor zwei Wochen wollte Maas sexistische Werbung verbieten lassen: Alle diese Unternehmungen des Herrn Justiz­ministers haben nur eines gemein: es geht dabei nicht nur um Sex, alle seine Gesetzes­entwürfe scheiterten bisher! Und heute steht die Reform der Reform des Sexual­strafrechts an, mit Herrn Maas’ Wunsch des Tatbestand des sexuellen Missbrauchs Widerstands­unfähiger zu verschärfen ...

Forderung nach generellem Verbot des Besitzes von Kinder-Nacktfotos gescheitert

Als Edathy in die Fänge der Justiz geriet, entbrannte eine bundesweite Debatte um Kinder­pornographie, denn offen­sichtlich zeigten ein Großteil der Fotos die auf Edathys Rechner sicher­gestellt wurden eben keine Porno­graphie sondern „nur“ nackte Kinder. Nun mag das für manch einen durchaus befremdlich sein, wenn ein gesetzter kinderloser Herr wie Edathy Nacktfotos von Kindern sammelt, strafbar ist das jedenfalls nicht. Herr Maas forderte sofort ein generelles Verbot des Besitzes von Kinder-Nacktfotos, ohne jedoch an diejenigen zu denken, die Fotos von nackten Kindern sehr wohl und ganz gerne mit Recht besitzen: Nämlich all die Eltern, Großeltern und Familien, die das erste Bad ihres Sprösslings, den ersten Strand­urlaub oder aber ihre Kinder beim Planschen im Fotoalbum in Erinnerung behalten wollen ... Tja, all die hätten sich nach Maass’ Konzept gleich so strafbar gemacht, dass sie bis zu 3 Jahre ins Kittchen dafür gewandert wären ... Der Bundesrat lehnte daher den Gesetzes­entwurf von Herrn Maas mit Pauken und Trompeten ab. Er musste nachbessern ...

Bestehendes Gesetz zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung ausreichend

Als dann etwas über ein Jahr später die SexMobs die Kölner Innenstadt und damit eine ganze Nation verunsicherten, war auch hier wieder Heiko Maas auf seinem weißen Schimmel zur Stelle und kündigte sofort eine umfassende Verschärfung des Sexual­strafrechts an. Das seien schließlich alles Ver­gewaltigungen gewesen, die nicht ausreichend geahndet werden könnten, weil überraschende Angriffe keine Gewalt darstellten, so Maass’ profunde Rechts­meinung. Dass jedoch nur die wenigsten Übergriffe die Qualität einer Ver­gewaltigung in der Silvester­nacht erreichten, sprich mit dem Eindringen in den Körper der Frauen verbunden waren, weil es in den überwiegenden Fällen um reine Diebstahls­delikte ging, ließ Maas ebenso unter den Tisch fallen, wie die Tatsache, dass es zur Straf­barkeit wegen Ver­gewaltigung nicht unbedingt bloßer Gewalt bedarf, sondern auch schon das Ausnutzen einer schutzlosen Lage den Straftat­bestand der sexuellen Nötigung erfüllt. Mit anderen Worten, das bestehende Gesetz zur sexuellen Nötigung und Ver­gewaltigung ist mehr als ausreichend um sexuelle Übergriffe dergestalt, dass Frauen massiv sexuell angegangen und/oder sogar in ihren Körper eingedrungen wird, zu ahnden. Wenn es hingegen um „bloße“ sexuelle Belästigungen geht, mag nach derzeitiger Rechtslage sicherlich Handlungs­bedarf seitens des Gesetz­gebers bestehen, denn bloßes Busen- oder Popopgrapschen ist nach derzeitiger Gesetzes­lage nicht strafbar. Nur hierzu hat Herr Maas bisher keinen Gesetz­entwurf vorgelegt ...

Geplante Initiative zur Unterbindung geschlechterdiskriminierender Werbung ebenfalls gescheitert

Vor zwei Wochen dann Maas’ neuester Coup: Die Unterbindung geschlechter­diskriminierender Werbung in Deutschland. Herrn Maas selbst­erklärtes Ziel sollte sein, ein „moderneres Geschlechter­bild“ in Deutschland zu etablieren. Künftig würden damit Plakate oder Anzeigen unzulässig sein, die Frauen oder Männer auf bloße Sexual­objekte reduzieren. Wenn also mal wieder der neueste Damen­haar­rasierer von Wilkinson vorgestellt wird, darf kein schönes glatt­rasiertes Frauenbein die Leinwand zieren, sondern bestenfalls ein Kaktus mit vielen Stacheln? Wie schade, dass die Unions­fraktion im Bundestag auch diese geplante Initiative von Herrn Maas bereits wenige Stunden nach Herrn Maass’ Verlautbarung ablehnte. Es bedürfe schließlich keiner staatlichen Sitten­polizei, sagte Unionsfraktions­geschäftsführer Michael Grosse-Brömer (CDU) am Dienstag in Berlin.

Reform des Sexualstrafrechts bringt Maas nichts außer gute politische Presse

Ja und nun will der Heiko mit einer groß angekündigten Reform Frauen vor überraschenden sexuellen Über­griffen schützen und schlägt vor den Straftat­bestand des sexuellen Missbrauchs Widerstands­unfähiger (NICHT der Ver­gewaltigung!!!) dergestalt zu ändern, dass derjenige, der sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt die im Falle ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet oder aufgrund ihres körperlichen bzw. psychischen Zustandes zum Widerstand unfähig ist bis zu 10 Jahre ins Gefängnis soll. Nur, das bloße Betatschen und Begrapschen ist keine sexuelle Handlung im juristischen Sinne und das aus gutem Grund: Man kann niemanden für bis zu 15 (bzw. nach dem Gesetzes­entwurf von Maas für 10 Jahre) wegsperren, wenn er einer Frau an den Busen oder Po tatscht oder auch zwischen die Beine greift - zumindest sieht das die höchst­richterliche Rechtsprechung so und manch ein Oktober­fest­besucher würde sich ganz schön wundern, wenn er nach einem dort durch­zechten Abend mit einigen moralisch verwerflichen Berührungen seiner Bank­nachbarin am nächsten morgen für bis zu 10 Jahre im Gefängnis aufwachen würde ... Kurzum auch die heutige Reform bringt schlicht nichts außer gute politische Presse für den selbsterklärten Frauen­versteher Maas.

Sexualstrafrecht bedarf der Reform an anderer Stelle

Aber um Herrn Maas’ (Sex-)Sucht nach Gesetzes­änderungen auf diesem Gebiet zuvorzukommen, böte sich doch mal an endlich handfeste Probleme dieses Rechts­gebietes substantiiert anzugehen: Denn nach deutschem Recht darf ein 99-Jähriger mit einer 14-Jährigen ganz legal den härtesten Sex betreiben, so lange der Sex freiwillig geschieht und die Unerfahrenheit nicht ausgenutzt wird. Ein 18-Jähriger dürfte aber seiner 17-jährigen Freundin keinen Pornofilm zeigen, denn dies ist mit bis zu einem Jahr Freiheits­strafe bedroht! Der soeben vierzehn Jahre alt gewordene Junge, der mit seiner nur eine Woche jüngeren Freundin bisher regelmäßig einvernehmlichen Geschlechts­verkehr hatte, darf die Woche bis zum vierzehnten Geburtstag seiner Freundin keinen Sex mit ihr haben, um sich nicht in diesem Zeitraum des (schweren) sexuellen Missbrauchs einer 13-Jährigen strafbar zu machen. Anderer­seits ist das Spannen auf Toiletten, in Umkleide­kabinen oder an Stränden völlig straffrei.

Gleiches gilt – wie oben gezeigt - bislang für das Betatschen der weiblichen Brust oder des Pos, solange man den anderen damit nicht beleidigen will. Wenn ein Mann sich aber in der Öffentlichkeit nackig macht und man dabei seinen Penis sieht, gilt er schnell als Exhibitionist und wird dafür mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft. Tut dies dagegen eine Frau, ist das nicht strafbar: Exhibitionismus gilt halt – sowie der Schwulen-Paragraph früher auch – nur für Männer.

Selbst wenn die Gefahr besteht, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit behinderte Kinder zu zeugen, dürfen behinderte Menschen so viel Sex miteinander haben wie sie wollen- zu Recht, weil nach der Meinung des Grund­gesetzes die Würde des Menschen unantastbar ist. Geschwister hingegen dürfen wegen der bloß abstrakten Gefahr der Zeugung behinderter Kinder (die gerade nicht wissen­schaftlich bewiesen ist und z.B. durch Verhütung auch ausgeschlossen wäre), keinen Geschlechts­verkehr haben, das ist strafbar. Und wer mit seiner Ehefrau Sex hat, nachdem sie eingeschlafen ist, wird mit mindestens 2 und bis zu 15 Jahren Gefängnis bestraft.

Aber mit einer Entschärfung des Sexual­strafrechts lässt sich halt keine Politik machen Herr Maas - wie schade ...

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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