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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 13.10.2016

Schadens­ersatz­anspruch

Insolvenz der HHS MS RHL Aurora: Anlegern droht Total­verlust ihrer Einlagen

Mögliche Schadens­ersatz­ansprüche könnten verjähren - Anleger sollten umgehend handeln

Für die Anleger des von Hansa Hamburg Shipping aufgelegten Schiffs­fonds MS RHL Aurora (ehemals HHS 31 MS Matthias Claudius) wird es ernst. Das Amtsgericht Reinbek hat am 23. September das reguläre Insolvenz­verfahren über die KG MS „Matthias Claudius“ Schiff­fahrts­gesellschaft mbH & Co. eröffnet (Az.: 8 IN 130/16). Anlegern droht nun der Total­verlust ihrer Einlage. Und mögliche Schadens­ersatz­ansprüche könnten schon bald verjähren. Um sich vor finanziellen Verlusten zu schützen, sollten die Anleger daher umgehend handeln.

Hansa Hamburg Shipping legte den Schiffs­fonds MS RHL Aurora zunächst noch unter dem Namen MS Matthias Claudius im Mai 2006 auf. Anleger konnten sich mit einer Mindest­summe von 25.000 Euro an dem Fonds beteiligen. Gute zehn Jahre später könnte das Geld verloren sein.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Besonders bei Beteiligungen an Schiffs­fonds haben die Anleger in vielen Fällen gute Chancen, Schadens­ersatz geltend machen zu können. Allerdings müssen sie in diesem Fall umgehend handeln. Denn auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fonds­gesellschaft verjähren mögliche Ansprüche. Für einige Anleger könnte es also schon zu spät sein, andere müssen jetzt verjährungs­hemmende Maßnahmen einlegen, damit die Verjährung nicht einsetzt.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann fehlerhafte Anlageberatung sein

Denn Beteiligungen an Schiffs­fonds wurden in den Anlage­beratungs­gesprächen häufig als sichere und rendite­starke Kapital­anlage angepriesen. Mit dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 und einbrechenden Charterraten sind aber etliche Schiffs­fonds in große wirtschaftliche Schwierig­keiten geraten. Eine lange Liste von Insolvenzen belegt, dass Schiffs­fonds eben keine sichere Geldanlage und schon gar nicht zum Aufbau einer Alters­vorsorge geeignet sind. Doch mit eben diesen Argumenten wurden sie häufig beworben. Zu einer anleger- und objekt­gerechten Beratung gehört aber auch eine umfassende und verständliche Aufklärung über die Risiken, z.B. über das Wieder­aufleben der Kommanditisten­haftung und die Möglichkeit des Total­verlusts. Wurden diese und andere Risiken verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, kann Schadens­ersatz geltend gemacht werden.

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