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Kapitalanlagenrecht | 08.08.2016

Verjährung

Anwalt warnt vor Verjährung: Insolvenz der MS RHL Aurora von Hansa Hamburg Shipping

Schadens­ersatz­ansprüche der Anleger könnten schon bald verjährt sein

Achtung drohende Verjährung von Schadens­ersatz­ansprüchen: Der 2006 von Hansa Hamburg Shipping aufgelegte Schiffs­fonds MS RHL Aurora ist insolvent. Da die taggenaue zehnj­ährige Verjährungs­frist greift, könnten Schadens­ersatz­ansprüche der Anleger schon bald verjährt sein.

Vorläufiges Insolvenzverfahren ist eröffnet

Mit einer Mindest­summe von 25.000 Euro konnten sich die Anleger seit Mai 2006 an dem Schiffs­fonds Hansa Hamburg Shipping MS RHL Aurora, der damals noch unter dem Namen MS Matthias Claudius firmierte, beteiligen. Das investierte Geld sorgte allerdings nicht für die erhoffte Rendite. Ausschüttungen blieben fast gänzlich aus. Gute zehn Jahre nach der Auflage des Schiffs­fonds ist er nun pleite. Das Amtsgericht Reinbek hat am 13. Juni das vorläufige Insolvenz­verfahren über die Schiffs­gesellschaft eröffnet (Az.: 8 IN 130/16). Nach der Insolvenz müssen die Anleger mit hohen Verlusten bis hin zum Total­verlust ihrer Einlage rechnen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Um den zu erwartenden finanziellen Schaden abzuwenden, müssen die Anleger jetzt umgehend handeln, da mögliche Ansprüche aufgrund der taggenauen zehn­jährigen Verjährungs­frist schon bald nicht mehr durchsetzbar sind. Daher sollten zunächst verjährungs­hemmende Maßnahmen ergriffen werden. Ansonsten ist das Geld der Anleger verloren.

Schadensersatzanspruch durch fehlerhafte Anlagenberatung

Eine fehlerhafte Anlage­beratung ist bei Schiffs­fonds häufig ein Ansatzpunkt für die Geltend­machung von Schadens­ersatz­ansprüchen. Denn im Rahmen einer anleger- und objekt­gerechten Beratung dürfen nicht nur die Vorzüge einer Kapital­anlage dargestellt werden, sondern auch die Risiken müssen offengelegt werden. Dass diese bei Beteiligungen an Schiffs­fonds immens sind, zeigt die lange Reihe von Schiffs­fonds-Insolvenzen in Folge der Finanzkrise von 2008. In den Beratungs­gesprächen wurden die Risiken aber oft verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Selbst über das Total­verlust-Risiko wurden sogar betont sicherheitsorientierte Anleger nicht aufgeklärt.

Schadensersatz durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen

Diese Falsch­beratung kann ebenso zu Schadens­ersatz führen wie das Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs muss die Bank ihre teilweise hohen Vermittlungs­provisionen offenlegen, damit sich der Anleger ein Bild vom Provisions­interesse der Bank machen kann, bevor er sich für eine Beteiligung entscheidet.

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