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Arbeitsrecht | 19.04.2021

Urlaubs­anspruch

Kein Urlaubs­anspruch bei Kurzarbeit Null

Kurzarbeit Null reduziert Urlaubs­anspruch

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Arbeitgeber wie Betriebs­räte sollten wissen, dass sich in Sachen „Urlaubs­anspruch bei Kurzarbeit Null“ etwas tut: Solche Phasen verringern die Zahl der Urlaubstage, auf die die betroffenen Mitarbeiter Anspruch haben. Das hat das LAG Düsseldorf vor kurzem entschieden. Es kann gut sein, dass sich auch das Bundes­arbeits­gericht noch mit der Frage befassen wird.

Der Betrieb befindet sich in Kurzarbeit Null, d. h. Kurzarbeit ohne verbleibende Arbeitszeit. Dann erhalten Arbeit­nehmer nur Kurz­arbeiter­geld. Zumindest in den ersten vier Monaten sind das 60 oder 67 Prozent des normalen Nettolohns oder Netto­gehalts. Ob sie auch noch einen Teil ihres Urlaubs­anspruchs einbüßen, war unter Arbeits­rechtlern lange umstritten.

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Kein Urlaubsanspruch bei kompletten Arbeitsausfall

Jetzt hat das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf seine Antwort auf diese Frage gegeben: Wer sich in Kurzarbeit Null und damit nicht am Arbeits­platz befindet, erwirbt für diese Zeit auch keinen Anspruch auf Urlaub. Der Arbeitgeber darf deshalb den Jahres­urlaub entsprechend kürzen.

Klage wegen Urlaubsanspruch nach Kurzarbeit Null

Geklagt hatte die Arbeit­nehmerin einer Backshop-Kette, Das im Ruhrgebiet gelegene Geschäft, in dem sie als Verkaufs­hilfe arbeitete, war von Pandemie-bedingten Schließungs­auflagen und Geschäfts­einbrüchen stark betroffen . Deshalb wurde dort über Monate Kurzarbeit Null eingeführt. Als Folge kürzte der Arbeitgeber der Frau einen Teil ihres Jahres­urlaubs. Als Teilzeit­kraft standen ihr eigentlich 14 Urlaubstage pro Jahr zu (entsprechend 28 Tagen bei Vollzeit). Nun wurden ihr nur noch 11,5 Tage gewährt. Das wollte die Mit­arbeiterin nicht akzeptieren.

Sie klagte erst vor dem Arbeits­gericht Essen und in der zweiten Instanz vor dem Düsseldorfer Landes­arbeits­gericht. In beiden Fällen wurde ihre Klage jedoch abgewiesen.

Anspruch auf Jahresurlaub wird gekürzt

Die Düsseldorfer Arbeits­richter sahen den Arbeitgeber im Recht. Er durfte den Urlaubs­anspruch der Mit­arbeiterin für die Zeiten des vollständigen Arbeits­ausfall s kürzen, und zwar für jeden Monat Kurzarbeit Null um ein Zwölftel. Eigentlich hatte sich der Jahres­urlaubs­anspruch der Arbeit­nehmerin sogar um 3,5 Arbeitstage verringert.

Kurzarbeit sei keine Freizeit, hatte die Klägerin argumentiert. Das Gericht war anderer Ansicht: Der Zweck der Urlaubs sei, sich zu erholen. Deshalb setze er eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Die gegenseitigen Leistungs­pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer seien während der Kurzarbeit jedoch aufgehoben.

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In Bezug auf den Urlaub wird Kurzarbeit wie Teilzeit behandelt

Kurzarbeits­zeiten sind demnach in Bezug auf den Urlaubs­anspruch nicht mit Krankheits­zeiten vergleichbar, die sich nicht auf die Zahl der Urlaubstage auswirken. Vielmehr werden sie wie Zeiten mit Teil­zeit­arbeit behandelt: Durch den Übergang in Teilzeit verringert sich der Urlaubs­anspruch ebenfalls, entsprechend dem Verhältnis zu einer Vollzeit­tätigkeit.

Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs, wonach bei Kurzarbeit Null kein Anspruch auf Mindest­urlaub entsteht.

Arbeitgeber sollten die Entscheidung umsetzen

Für Arbeitgeber gibt es keinen Grund, die Ent­scheidung nicht umzusetzen. Sie können den Urlaubs­anspruch ihrer Mitarbeiter kürzen, wenn Kurzarbeit notwendig wurde. Das gilt auch dann, wenn die Urlaubs­ansprüche durch Tarif­vertrag festgelegt sind, wie etwa im Baugewerbe.

Allerdings ist auch für die Arbeitnehmer­seite noch nicht alles verloren: Die Ent­scheidung ist noch nicht rechts­kräftig, die Revision zum Bundes­arbeits­gericht wurde zugelassen.

Fachanwalt Dr. Meides berät Sie zu Praxisfragen bei der Kurzarbeit

Rechtsanwalt Dr. Meides berät Arbeitgeber, Betriebs­räte und Arbeit­nehmer seit vielen Jahren zu allen Praxis­fragen rund um die Kurzarbeit.

Die Auswirkung auf den Urlaubs­anspruch ist nur eine Frage von vielen, die sich im Zusammenhang von Kurzarbeit stellt. Andere betreffen den Lohn­anspruch, wenn ein gekündigter Arbeit­nehmer aus dem Kurz­arbeiter­geld-Bezug fällt, die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung während Kurzarbeit, die Einführung von Kurzarbeit per Änderungskündigung oder Betriebsvereinbarung und die Auswirkung von Kurz­arbeiter­geld auf die betriebliche Altersvorsorge.

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