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Vertragsrecht und Werkvertragsrecht | 18.02.2015

Ausstehender Werklohn

Kein Verzugsschaden: Kosten für Handelsregisterauszug muss der Gläubiger tragen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Tobias Nöthe (Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil vom 07.10.2014, Az.: 17a C 115/14)

Mit Urteil vom 07.10.2014 entschied das Amtsgericht (AG) Bad Segeberg, dass die Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszugs durch den Gläubiger nicht Teil seines Verzugsschadens sind (Az.: 17a C 115/14).

Das AG stellte zunächst fest, dass bei Rechtsgeschäften zwischen zwei Unternehmern ein in der Rechnung formuliertes Zahlungsziel, bspw. “Fällig am: …”, eine befristete Mahnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist, durch welche der Schuldner bei weiterer Nichtleistung in Verzug gerät.

Zudem nahm das Amtsgericht Stellung dazu, wer im Falle der Einholung eines Handelsregisterauszugs vor Klageerhebung seitens des Gläubigers die Kosten dafür zu tragen hat. Das AG vertritt die Auffassung, es handele sich bei den Kosten nicht um einen Teil des Verzugsschadens, den der Schuldner zu tragen hat, weil diese im Zusammenhang mit dem vom Kläger zu tragenden Risiko einer mangelnden Passivlegitimation des Beklagten entstanden seien. Damit bezieht sich das AG auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2005 (06.07.2005, AZ.: IV ZB 6/05).

Ausnahmsweise, so das AG, sind die Kosten als Teil des Verzugsschadens vom Schuldner zu tragen, wenn der Gläubiger einen konkreten Anlass hatte, den Handelsregisterauszug einzuholen. Als Beispiele nennt das AG hier die Umfirmierung, einen Wechsel des Geschäftsführers oder die Verschleierung der Vertretungsverhältnisse oder Rechtsform durch den Schuldner.

Klägerin verlangte Werklohn

Hier verlangte die Klägerin von den Beklagten Zahlung noch ausstehenden Werklohns. Die Klägerin ist Herstellerin von Fenstern und Türen und hatte den Beklagten mehrfach Fenster geliefert und diese eingebaut. Auch die erforderliche Abnahme war bereits erfolgt. In mehreren Rechnungen stellte die Klägerin den Beklagten den ausstehenden Werklohn zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig. Die Beklagten befinden sich mittlerweile im Verzug. Auch die Kosten für einen Handelsregisterauszug macht die Klägerin gegenüber den Beklagten geltend. Die Klägerin hatte diesen eingeholt, um die persönlich haftende Komplementärin der Beklagten zu ermitteln.

Dennoch hält das Gericht die Kosten nicht für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, d.h. für nicht ersatzfähig. Die Klägerin habe nur vermeiden wollen, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Es falle aber allein in die Risikosphäre des Gläubigers, dass er unter Umständen eine falsche Partei verklagt.

Wie man sieht, ist es gar nicht so einfach, seine Ansprüche durchzusetzen. Hier gilt es, die einschlägige Rechtsprechung zu kennen, um die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu ist es natürlich ebenso erforderlich, die gesetzlichen Vorschriften und ihr korrekte Anwendung zu kennen. Doch auch hier kann es schwierig sein, die konkret anwendbaren Vorschriften zu finden. Daher kann es sich durchaus lohnen, in Bezug auf etwaige Ansprüche einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

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