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Arbeitsrecht und Sozialrecht | 29.09.2021

SOKA-Bau

Der aktuelle Verfahrens­tarif­vertrag für die Sozialkasse der Bau­wirtschaft Version 2021

Praxistipps für Arbeitgeber

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Die Sozialkasse der Bau­wirtschaft, kurz SOKA-Bau, ist kein Sozial­versicherungs­träger kraft Gesetzes, wie etwa die Deutsche Renten­versicherung

Die SOKA-Bau – und damit die Beitrags­pflicht der Baubetriebe – beruht auf einer Tarif­vereinbarung: dem Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe (aktuell dem VTV 2021). Da dieser Tarif­vertrag regelmäßig vom Bundes­arbeits­minister für allgemeingültig erklärt wird, ist er auch für Unternehmen verpflichtend, die ansonsten keiner Tarif­bindung unterliegen.

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Der neue VTV 2021

Seit 1.1.2021 gilt eine neue Version des Sozial­kassen­tarif­vertrags: der neue VTV 2021 Bau in der Fassung vom 29. Januar 2021. Diese Version, im Folgenden VTV 2021 genannt, bringt einige wichtige Änderungen mit sich. Unsere Übersicht zeigt, was Arbeitgeber der Baubranche im Auge haben sollten. Die offizielle Version des neuen Tarifvertrag der SOKA-Bau (VTV 2021) ist auch bei uns auf der Homepage.

Lizenz zum Schätzen – nun auch offiziell

Seit langem schätzt die SOKA-Bau die Brutto­lohn­summen von Betrieben, um auf dieser Grundlage Beitrags­ansprüche zu fordern und gegebenenfalls einzuklagen. Dieses Vorgehen wird von den Arbeits­gerichten grund­sätzlich akzeptiert. Man spricht dann von einer sogenannten „Durch­schnitts­beitrags­klage“. Besonders knausrig zeigt sich die SOKA beim Schätzen erfahrungs­gemäß nicht.

Mit Geltung des neuen VTV 2021 ist die Schätzung der Brutto­lohn­summen nun auch offiziell Teil des Sozial­kassen­verfahrens (§ 15 Abs. 5 VTV 2021), falls dieser Betrag nicht bekannt ist. Geschätzt wird auch, wenn die SOKA die Zahl der Arbeit­nehmer oder die Zahl der geleisteten Arbeits­stunden nicht kennt. Bei der Schätzung darf sie unterstellen, jeder Arbeit­nehmer erhalte erstens den tariflichen Bau-Mindestlohn und zweitens den durch­schnittlichen Brutto-Arbeitslohn gemäß Statistischem Bundesamt.

Außerdem kann sie zwei Drittel vom Nettoumsatz des Betriebs als Brutto­arbeits­löhne ansetzen – ein großz­ügiger Wert. Der VTV 2021 ermächtigt die SOKA nunmehr auch „andere Schätz­grundlagen“ heranzuziehen. Welche Grundlagen dies sein könnten, verrät der VTV indes nicht. Sollte sich die SOKA-Bau in Zukunft also auf weitere Schätz­grundlagen berufen, werden diese jeweils kritisch zu hinter­fragen und gegebenenfalls einer gerichtlichen Über­prüfung zu unterziehen sein.

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Berufsbildungsbeiträge fallen nun auch für Angestellte an

Nicht nur für jeden gewerb­lichen Arbeit­nehmer verlangt die SOKA nun Beiträge zum Berufs­bildungs­verfahren. Auch pro Angestelltem müssen Arbeitgeber jetzt bezahlen. Für Angestellte fällt ein Pauschal­betrag an: 18 Euro pro Monat.

Änderungen beim Spitzenausgleichsverfahren

Die fortlaufende Aufrechnung von Beitrags­ansprüchen der SOKA gegen Erstattungs­ansprüche des Arbeit­gebers im sogenannten Spitzen­ausgleichs­verfahren ist nun auf Viermonats-Zeiträume beschränkt. Die Verrechnung in Zeiträumen von sechs Monaten ist nicht mehr möglich.

Keine Härtefallregelung für die Zusatzversorgung

Der VTV enthält zwar eine Härtefall-Regelung: Ist die Beitrags­zahlung für einen Arbeitgeber „mit erheblichen Härten“ verbunden, kann die SOKA die fälligen Beiträge stunden oder eine Raten­zahlungs­vereinbarung abschließen. Die Beiträge zur tariflichen Zusatz-Alters­versorgung sind davon jedoch nun explizit ausgeschlossen. Sie müssen in jedem Fall pünktlich und in voller Höhe abgeführt werden; „abstottern“ ist nicht möglich.

Formelle Änderungen

Die Neufassung des VTV bringt zudem einige Neuerungen mit sich, die formelle Aspekte des Sozial­kassen­verfahrens betreffen:

  • E-Mail-Pflicht: Sowohl Arbeitgeber wie im Übrigen auch Arbeit­nehmer und Azubis müssen sich bei der SOKA-Geschäfts­stelle in Wiesbaden mit einer E-Mail-Adresse registrieren.
  • Änderungen an den Stammdaten des Unternehmens selbst oder der Beschäftigten muss der Arbeitgeber nun „unverzüglich“ mitteilen.
  • Arbeitgeber müssen der Urlaubs­kasse der SOKA (ULAK) nun auch Brutto­stunden­löhne ohne Zuschläge melden. Das Gleiche gilt für die Zahl der Ausfall­stunden, für die konjunkturelles Kurz­arbeiter­geld bezogen wurde.
  • Immerhin – es gibt auch etwas weniger zu melden: Betriebe im Osten haben keine besondere Melde­pflicht für Angestellte mehr, und für Azubis im letzten Auslernjahr muss nur noch der tatsächlich gewährte Urlaub gemeldet werden, nicht der entstandene Anspruch.

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Ärger mit den tariflichen Sozialkassen oder dem neuen VTV 2021?

Bei der Meides Rechts­anwalts­kanzlei sind Sie richtig! Die Frankfurter Rechts­anwalts­kanzlei Meides hat zahlreiche Unternehmen erfolgreich gegenüber der SOKA-Bau unterstützt. Die juristische Auseinander­setzung mit den tariflichen Sozial­kassen ist seit vielen Jahren einer der Schwer­punkte von Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Peter Meides und Rechtsanwalt Dr. Sebastian Läßle. Sie erreichen die Kanzlei unter MEIDES Rechts­anwälte Frankfurt.

Ein Fachbeitrag von

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