wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Schadensersatzrecht | 15.08.2019

Abgas­skandal

Keine Aussicht auf Erfolg: Nach Hinweis vom OLG Köln nimmt VW Berufung zurück

OLG wertet von VW eingesetzte Software als illegale Abschalt­vorrichtung und Verwendung als sittenwidrig

Nachdem das OLG Köln am 1. Juli 2019 einen Beschluss erließ (Az. 27 U 7/19) und darin andeutete, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ohne mündliche Verhandlung abzuweisen, da die Berufung offen­sichtlich keine Aussicht auf Erfolg versprach, hat VW nun die Konsequenz gezogen und die Berufung zurück­genommen. Die Kanzlei Rogert & Ulbrich aus Köln kann also ein weiteres rechts­kräftiges Urteil auf der Habenseite verbuchen.

Werbung

In der Klage gegen Volkswagen ging es um einen im Jahr 2013 für knapp 20.000 Euro gebraucht gekauften Audi A4 Avant. Das LG Köln hatte der Klage stattgegeben. Volkswagen ging daraufhin beim OLG Köln in Berufung.

OLG deutet Niederlage für VW an

Der erkennende Senat hatte dem Konzern in dem Beschluss deutlich zu verstehen gegeben, was VW in dieser Angelegenheit zu erwarten hat - nämlich eine klare Niederlage. So wertete er die von der VW AG eingesetzte Software als eine illegale Abschalt­vorrichtung und die Verwendung derselben als sittenwidrig.

Gewinnmaximierung als Zweck des Vorgehens

Einziger Zweck des Vorgehens sei die Gewinn­maximierung gewesen. Andere Gründe als eine Kosten­senkung und eine damit verbundene Gewinn­maximierung seien nach Überzeugung des Senats nicht denkbar. Es erscheine lebensfremd, dass man bei VW eine Software auf Motoren installiere, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der mit diesen Motoren versehenen Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich straf­rechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass man sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspreche.

Gericht sieht Verhalten als besonders verwerflich an

lm Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die Täuschung einer öffentlichen Stelle und der potentiellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, sei das Verhalten der Verantwortlichen Akteure bei Volkswagen als besonders verwerflich anzusehen. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraft­fahrt­bundes­amt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergebe sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter bei Volkswagen auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierig­keiten hinsichtlich der Typen­genehmigung und der Betriebs­zulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicher­heiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden.

Werbung

VW zieht Reißleine und nimmt Klage zurück

Auf das diese Ansichten des Senats nicht in einem abweisenden Beschluss fest­geschrieben werden und für andere Gerichte richtungs­weisend werden könnte, hat der beklagte Konzern nun die Reißleine gezogen und die Berufung zurück­genommen. Konsequenz daraus ist, dass das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht Köln rechts­kräftig wird.

„Für Einzelkläger läuft derzeit jedenfalls alles in die richtige Richtung“

„Von vielen Ober­landes­gerichten, darunter Köln, Karlsruhe, München, Koblenz und Oldenburg, erhalten wir mittlerweile sehr klare Ansagen zugunsten der Kläger in VW-Fällen. Es bleibt abzuwarten, wie das OLG Braunschweig die Muster­feststellungs­klage beurteilt. Für Einzel­kläger läuft derzeit jedenfalls alles in die richtige Richtung“, stellt Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert erfreut fest.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6727

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6727
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!