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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 16.08.2017

Bank­bearbeitungs­gebühren

Keine Bank­bearbeitungs­gebühren für Kredite bei Immobilien­entwicklung

Im eigenen Interesse der Bank erbrachte Entgeltklauseln unzulässig

  • Einmalige Kreditgebühr als laufzeitunabhängige Preisnebenabrede benachteiligt den Darlehens­nehmer und muss zurück­gezahlt werden
  • Aufwand der Bank muss auch bei Developermaßnahmen über Zins gedeckt werden.

Ein weiterer Pluspunkt für einen Unternehmer, der Geld von seiner Bank zurück erhält. In der Entscheidung des Land­gerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 07.05.2015 – Az. 2-05 O 482/14) klagte ein gewerb­licher Immobilien­entwickler gegen die Bank, die ihm mehrere Unter­nehmens­kredite gewährt hatte.

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Diese hatte vertraglich eine Darlehens­gebühr in dem Kredit­formular eingetragen. Einige Zeit nach Rück­zahlung sämtlicher Gewerbe­kredite und Beendigung der Geschäfts­beziehung zwischen den Parteien, forderte der Unternehmer ebenjenes Bearbeitungs­entgelt zurück.

Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Nach Auffassung des Projekt­entwicklers habe die Bank die Gebühr zu Unrecht erhoben: Als Unternehmer sei er dadurch einseitig benachteiligt und die entsprechende Klausel des Darlehens­vertrages würde seiner Meinung nach gegen AGB-Recht. Die Bank jedoch stritt nicht nur ab, dass es sich überhaupt um eine allgemeine Geschäfts­bedingung handele, sondern vertrat auch die Ansicht dass die Erhebung einer Darlehens­gebühr bei Selbstständigen rechtlich unproblematisch sei.

Entgeltklauseln zur Deckung des Aufwandes der Bank sind mit der Rechtsordnung nicht vereinbar

Das LG Frankfurt a.M. entschied überwiegend zu Gunsten des Unter­nehmers. So sei die in Rede stehende Klausel zwischen den Vertrags­parteien im Einzelnen nicht aus­gehandelt worden. Vielmehr sei diese einseitig von der Bank vorformuliert gewesen und somit als AGB anzusehen. Ausweislich des Darlehens­vertrages fiel die Bank­bearbeitungs­gebühr auch nicht für die Kapital­überlassung an, sondern „unter Berücksichtigung des Arbeits­aufwandes der Bank“. Entgelt­klauseln, mit denen vorwiegend Aufwendungen gedeckt werden sollen, die im eigenen Interesse der Bank oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erbracht werden, seien mit der Rechts­ordnung jedoch nicht vereinbar.

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Das LG Frankfurt a. M. bezog sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf ein früheres Urteil des Bundesgerichts­hofes (BGH), der entsprechende Ver­einbarungen in Verbraucher­darlehens­verträgen für unwirksam erklärt hatte. Diese Erwägungen seien aber grund­sätzlich auch auf Verträge mit gewerb­lichen Kunden anwendbar. Inzwischen hat der BGH diese Sichtweise in einer weiteren Entscheidung bestätigt. Gewerbliche Kredit­nehmer sollten nun zügig ihre Möglichkeiten ausloten. Göddecke Rechts­anwälte ist in diesen Punkten der Ansprech­partner für Unternehmen.

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