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Internetrecht und Urheberrecht | 16.07.2015

WLAN

Kontrollpflichten des Anschlussinhabers nach Filesharing-Abmahnung

Landgericht Rostock zu den Prüf-, Kontroll- und Hinweispflichten eines Internetanschlussinhabers

(Landgericht Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 O 1153/13 (1))

Das Landgericht Rostock hat eine Entscheidung zu den Prüf- und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers nach einer erfolgten Abmahnung wegen Filesharings getroffen. Von abgemahnten Eltern dürfen aber keine überstrenge Überwachungspflichten gefordert werden.

Wer als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, kann sich der Haftung möglicherweise entziehen, wenn nicht er selbst, sondern ein Mitbewohner oder Familienmitglied die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Allerdings ist immer daran zu denken, dass in Deutschland nicht nur der Täter der Urheberrechtsverletzung haftet, sondern eine Verantwortlichkeit auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung bestehen kann.

Landgericht Rostock, Urteil vom 31.01.2014 - Az. 3 O 1153/13 (1)

Der Anschlussinhaber kann nämlich Prüf-, Kontroll- und HInweispflichten gegenüber seinen Mitbewohnern, die seinen Internetanschluss mitnutzen, unterliegen. Das Landgericht Rostock hat mit Urteil vom 31.01.2014 (Az. 3 O 1153/13 (1)) diese Kontrollpflichten in einem Fall konkretisiert. Das Gericht stellte fest, dass der beklagte Anschlussinhaber aufgrund einer ersten Abmahnung Anlass zu entsprechenden Prüfungen, Kontrollen und Hinweisen hatte.

Erste Abmahnung löst Pflichten aus

Allerdings habe es ausgereicht, dass er seine Töchter nach der ersten Abmahnung angesprochen und sie darauf hingewiesen habe, dass sie die Urheberrechtsverletzungen unterlassen sollen, falls sie es gewesen seien und dass er darüber hinaus die Computer der Töchter kontrolliert habe.

Nach erster Abmahnung noch keine Internetsperrung erforderlich

Eine Sperrung seines WLAN-Zugangs für seine volljährigen Töchter sei zumindest nach der ersten Abmahnung noch nicht veranlasst gewesen. Auch das Abschaffen des WLAN und Umrüsten auf ein Netzwerk, wie er es später vornahm, sei nach dem ersten Vorfall noch nicht veranlasst gewesen. Vielmehr habe der Anschlussinhaber davon ausgehen können, dass aufgrund seiner Mahnung und ergebnislosen Kontrolle von seinen Töchtern das streitgegenständliche Verhalten nicht mehr ausgehen würde.

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