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Arbeitsrecht | 09.08.2017

Urlaubs­anspruch und Krankheit

Krank im Urlaub: Wenn der Arbeit­nehmer im Urlaub krank wird

Bei Krankheit ist Urlaub in der Regel nach­zugewähren

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Dass Urlaubs­anspruch und Krankheit kollidieren, dass ein Arbeit­nehmer während seines Urlaubs krank wird oder einen Unfall erleidet, kommt gar nicht so selten vor. Wenn er dadurch arbeits­unfähig ist, hat er Anspruch darauf, für diese Zeit seinen Urlaubs­anspruch zu behalten.

Krankgeschrieben am Strand zählt nicht als Urlaub

Tage, an denen der Arbeit­nehmer nachweislich arbeits­unfähig war, dürfen nicht auf den Jahres­urlaub angerechnet werden (§ 9 BUrlG). Das gilt auch, wenn der Arbeit­nehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub erst gar nicht antreten konnte.

Er ist dann formal betrachtet krank­geschrieben und nicht im Urlaub. Das gilt, selbst wenn er mit Beinschiene am Strand liegt, solange das den Heilungs­prozess nicht gefährdet. Deshalb erhält er für die Krankentage auch kein Urlaubs­entgelt, sondern im Regelfall Lohn­fort­zahlung.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss sein

Voraussetzung ist allerdings erstens, dass die Arbeits­unfähigkeit dem Arbeitgeber gemeldet wird, und zweitens ein ärztliches Attest. Dieses muss wie sonst spätestens am dritten Tag der Arbeits­unfähigkeit beim Arbeitgeber sein. Das sollte dank moderner Kommunikation selbst vom Urlaubsort aus zu schaffen sein.

Eine größere Hürde ist eher, dass ein ausländischer Arzt nicht unbedingt zwischen Erkrankung und Arbeits­unfähigkeit differenzieren wird, so wie es § 5 EFZG verlangt. Sein Attest muss jedoch nicht nur die Krankheit oder den Unfall bescheinigen, sondern auch die daraus resultierende Arbeits­unfähigkeit und deren voraus­sichtliche Dauer. Ohne Vorlage einer korrekten Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung hat der Arbeit­nehmer keinen Anspruch darauf, dass die durch Krankheit verloren gegangenen Urlaubstage gutgeschrieben werden.

Ausnahmen bei Urlaubsanspruch und Krankheit

Von der Regelung, dass Krankheits­tage im Urlaub nicht als Urlaub zählen, gibt es Ausnahmen.

Handelt es sich nicht um einen Urlaubstag, sondern um Freizeit­ausgleich für Über­stunden, dann kann der Arbeit­nehmer für den ausgefallenen Tag keinen zusätzlichen freien Tag verlangen.

Ist eines der Kinder des Arbeit­nehmers im Urlaub krank geworden und muss versorgt werden, lässt sich der Anspruch auf Urlaub selbst dann nicht retten, wenn ein Attest vorgelegt werden kann. Der Freistellungs­anspruch, der für die normale Arbeitszeit gilt, greift im Urlaub nicht.

Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

Der Urlaubs­anspruch geht dann ebenfalls nicht verloren, wenn der Arbeit­nehmer nicht gearbeitet hat, sondern lange Krank­geschrieben war.

Selbst wenn der Arbeit­nehmer das ganze Jahr über krankheits­bedingt nicht arbeiten konnte, hat er Anspruch auf den gesamten Jahres­urlaub. Dieser muss dann auf das Folgejahr übertragen werden. Solche Urlaubs­ansprüche verfallen nach einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (20.01.2009 – C‑350/06 und C‑520/06) weder am Ende des Urlaubs­jahres noch des Übertragungs­zeitraums (31.3.).

Immerhin gibt es Grenzen: In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH den Urlaubs­anspruch eines langzeit­erkrankten Arbeit­nehmers allerdings auf 15 Monate begrenzt (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2011, Az. C-214/10). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Urlaubs­anspruch gar nicht mehr abgegolten werden muss, wenn das Arbeits­verhältnis später endet (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, Az. 10 Sa 19/11).

Probleme oder Fragen?

Rufen Sie mich an, wenn es in Ihrem Unternehmen Probleme oder Fragen rund um den Urlaubs­anspruch eines Arbeit­nehmers, um Krankheiten und Fehlzeiten oder ein anderes arbeits­rechtliches Thema gibt. Als Fachanwalt für Arbeits­recht kann ich Ihnen weiterhelfen.

Sie erreichen unsere Kanzlei in Frankfurt unter 069-95929790 sowie unter ffm@meides.de.

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