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Arbeitsrecht | 31.07.2019

Jahresurlaub

Krankschreibung im Urlaub: Arbeitnehmer können Urlaub erneut nehmen

Bei Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs bleibt Jahresurlaub unangetastet

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Urlaub dient der Erholung der Arbeitnehmer – und nicht dem Auskurieren von Krankheiten. Gerade im Urlaub ist aber mancher besonders anfällig für Erkrankungen. Betroffenen Arbeitnehmern hilft das Bundesurlaubsgesetz, das vorsieht, dass nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden (vgl. @ART3577@).

Krank im Urlaub

Ob Sportunfall, geschwächtes Immunsystem in ungewohnter Umgebung oder sonstige Erkrankung: Das Phänomen der „Leisure sickness“ – Freizeitkrankheit – kann jede Urlaubsreise vermiesen. Zumindest aber bleibt der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern davon unangetastet, wenn diese die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber melden.

Dies ergibt sich aus § 8 Bundesurlaubsgesetz. Die Erkrankung soll allerdings durch ärztliches Attest nachgewiesen werden, und es sollte eine unverzügliche Krankmeldung an den Arbeitgeber erfolgen, so dass der Urlaub nicht verfällt, sondern nachgeholt werden kann.

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