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Arbeitsrecht | 09.09.2019

Kündigung

Kündigung, weil man gekündigt hat?

Der Arbeitgeber darf einem Arbeit­nehmer nicht allein deshalb kündigen, weil dieser selbst gekündigt hat

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Stellt der in der Eigen­kündigung des Arbeit­nehmers enthaltene sogenannte „Abkehrwille“ einen Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber dar? Die Richter des Arbeits­gerichts in Siegburg verneinten dies. Allerdings, so das Gericht weiter, gäbe es durchaus Ausnahme­fälle, in denen eine solche Kündigung gerechtfertigt sein könne.

Erst auf Kur, dann adios?

Geklagt hatte ein angestellter Teamleiter. Dieser hatte seinen Arbeitgeber informiert, dass er beabsichtige, sich nach seiner bevorstehenden Kur in den Monaten März und April einen neuen Arbeits­platz zu suchen. Er kündigte frist­gemäß zum 15.4.2019 für den Zeitpunkt nach seiner Kur. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann daraufhin seinerseits fristlos zu Ende Februar 2019 zu dem Zeitpunkt vor Beginn seiner Kur.

Der Mann erhob Kündigungs­schutz­klage. Vor Gericht berief sich der Arbeitgeber auf den in der Eigen­kündigung des Mannes zum Ausdruck gekommenen sogenannten „Abkehr­willen„. Das Gericht aber gab dem Mann Recht. Die Kündigung durch den Arbeit­nehmer begründe eine Kündigung des Arbeits­verhältnisses grund­sätzlich nicht.

So (grundsätzlich) nicht!

Zwar, so die Richter, könne der Abkehrwille des Arbeit­nehmers in besonderen Ausnahme­situationen eine Kündigung durch den Arbeitgeber recht­fertigen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben.

Dies gelte vielmehr nur dann, wenn Schwierig­keiten mit der Nach­besetzung der Stelle zu erwarten seien. Im konkreten Fall sei der Arbeit­nehmer nicht einmal darauf angewiesen gewesen, sich überhaupt auf die Suche nach einem neuen Bewerber für die Stelle auf dem Arbeits­markt zu machen. Vielmehr habe sogar die Möglichkeit bestanden, die Stelle durch eine bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigte Mit­arbeiterin zu besetzen, die hinreichend qualifiziert war.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Auch wenn bei dem Arbeitgeber Unsicherheit und Planungs­schwierigkeiten dadurch entstünden, dass er über eine längere Zeit mit der Kündigung rechnen müsse und der Abkehrwille des Arbeit­nehmers klar ist, könnte dies eine Kündigung theoretisch recht­fertigen. Daher könne eine Kündigung durch den Arbeitgeber auch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeit­nehmer lediglich seinen Kündigungs­wunsch äußert, seine tatsächliche Kündigung dann aber auf sich warten lässt.

Die Richter führten aus, dass der Zeitpunkt des Austritts durch den Arbeit­nehmer in diesem Fall aber durch seine Kündigung klar geworden sei. Dann aber bestünde für den Arbeitgeber kein berechtigtes Schutz­bedürfnis.

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