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Arbeitsrecht | 15.03.2021

Kündigung

Kündigungsw­elle und Massen­entlassung: Die Pflichten des Arbeit­gebers

Was Arbeitgeber bei Massen­entlassungen beachten müssen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Bei einer Kündigungsw­elle innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit werden die arbeits­rechtlichen Vorschriften und die dazu ergangene Rechtsprechung zur sogenannten Massen­entlassung wichtig. Durch die Corona-Krise werden in vielen Unternehmen Massen­entlassungen unvermeidlich.

Bei Massen­entlassung hat der Arbeitgeber besondere Pflichten. Zunächst muss der Betriebsrat beteiligt werden. Außerdem ist vor dem Aussprechen der Kündigungen eine sogenannte Massen­entlassungs­anzeige bei der Agentur zwingend vorgeschrieben.

Ab sechs Kündigungen spricht man von Massenentlassungen

Dafür genügt es, wenn innerhalb von 30 Tagen

  • mehr als 5 Mitarbeitern gekündigt wird in einem Betrieb mit 20 bis 59 Arbeit­nehmern
  • mindestens 10 Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Mitarbeitern gekündigt wird in einem Betrieb von 60 bis 499 Arbeit­nehmern
  • mindestens 30 Mitarbeitern gekündigt wird in Betrieben ab 500 Arbeit­nehmern.

Die 30-Tage-Frist

Für die 30-Tage-Frist bei Massen­entlassung ist nicht das Datum entscheidend, zu dem gekündigt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr die Kündigungs­erklärung. Für die 30-Tage-Frist zählen Kalender­tage, nicht die Werktage.

Arbeitgeber sollten voraus­blickend planen. Wird durch geplante Kündigungen der Schwellen­wert zur Massen­entlassung fast erreicht, kann eine vorsorgliche Massen­entlassungs­anzeige sinnvoll sein. Sonst führt eine weitere, noch nicht absehbare Kündigung binnen der nächsten 30 Tage automatisch zur Unwirksamkeit auch der vorherigen Entl­assungen durch eine verspätete Massen­entlassungs­anzeige.

Betriebsrat muss beteiligt werden

Bevor die Massen­entlassungs­anzeige bei der Arbeits­agentur eingereicht werden kann, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen. Dieser hat Anspruch auf umfassende Auskünfte zu den geplanten Entl­assungen. In einem sogenannten Konsultations­verfahren beraten beide Seiten über Möglichkeiten zur Vermeidung der Massen­entlassung.

Die Stellung­nahme des Betriebs­rats ist Teil der Massen­entlassungs­anzeige. Geben die Arbeit­nehmer­vertreter keine Stellung­nahme ab, darf der Arbeitgeber die Anzeige frühestens zwei Wochen nach Einschalten des Betriebs­rats an die Arbeits­agentur übermitteln.

Die Ausnahmen

Nicht jede Kündigung zählt zum Schwellen­wert bei Massen­entlassung mit. Ausgenommen sind:

  • fristlose Kündigungen
  • die Kündigung eines Vorstands oder Geschäfts­führers
  • die Kündigung von leitenden Angestellte mit Personal­befugnis (Recht zu selbst­ständigem Einstellen oder Entlassen von Mitarbeitern)
  • auslaufende Zeit­verträge

Berücksichtigt werden aber auch Änderungs­kündigungen.

Die Massenentlassungsanzeige

Das Formular zur Massen­entlassungs­anzeige lässt sich auf der Website der Arbeits­agentur herunterladen. Auch eingereicht werden kann es online. Es umfasst eine ganze Reihe von Angaben: zum Betrieb, zu den gekündigten Personen und den jeweilige Kündigungs­gründen, Angaben zur Berufs­gruppe der betroffenen Mitarbeiter, zu den Auswahl­kriterien für die Trennung und zu geplanten Abfindungen bzw. einem Interessens­ausgleich.

Arbeitgeber sollten diesen Schritt nicht nur als Formalität sehen: Fehlende oder fehlerhafte Pflicht­angaben führen schnell zur Unwirksamkeit der Anzeige und damit zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Lassen Sie sich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten

Bei Massen­entlassungen haben Arbeit­nehmer einige zusätzliche Angriffs­punkte für ein Kündigungs­schutz­verfahren. Deshalb sollten Arbeitgeber diesen Schritt gut vorbereiten.

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht mit jahrzehnte­langer Erfahrung in der Beendigung von Arbeits­verhältnissen. Er begleitet und berät Arbeitgeber in dieser schwierigen Situation.

Ein Fachbeitrag von

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