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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 19.10.2016

Darlehenswiderruf

LG Frankfurt am Main: Widerrufs­belehrung in mehreren Darlehens­verträgen der Landesbank Baden-Württemberg ist falsch

Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist unzureichend und genügt nicht dem Deutlichkeits­gebot

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstritten Urteil vom 27.09.2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main fest­gestellt, dass eine von der Landesbank Baden-Württemberg verwendete Widerrufs­belehrung in Immobiliar­darlehens­verträgen nicht gesetzeskonform und irre­führend ist.

Der zugrundeliegende Fall:

Der Mandant der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hatte im April 2008 drei Darlehens­verträge bei der Landesbank Baden-Württemberg abgeschlossen, um diese für die Finanzierung seines Eigenheims zu nutzen.

Widerrufsbelehrung ist irreführend und falsch

Die Widerrufs­belehrung in allen drei Darlehens­verträgen ist identisch. Dort steht, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist diese Formulierung unzureichend und genügt nicht dem Deutlichkeits­gebot.

Das Landgericht Frankfurt am Main führt aus, dass sich die Landesbank Baden-Württemberg nicht auf eine Gesetz­lichkeits­fiktion berufen kann, indem sie den zur Verfügung gestellten Mustertext verwendet hat. Es liegt nämlich vorliegend eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufs­belehrung durch die Bank vor, so dass der Fehler in der Widerrufs­belehrung beachtlich und der Widerruf des Darlehens­nehmers auch Jahre nach Abschluss der Verträge wirksam ist.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs und auch des Ober­landes­gerichts Frankfurt am Main ist das Gericht der Auffassung, dass das Widerrufs­recht weder verwirkt noch rechts­missbräuchlich ist. Dieser Verteidigungs­strategie der Bank hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt.

Rechtliche Möglichkeiten für Darlehensnehmer trotz Beschränkung des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber

Zwischen­zeitlich hat der Gesetzgeber das Widerrufs­recht beschränkt. Das Widerrufs­recht für zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossene Darlehens­verträge mit fehlerhafter Widerrufs­belehrung ist am 21. Juni 2016 erloschen. Bis zum 21. Juni 2016 haben tausende von Darlehens­nehmern den Widerruf für Verträge, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, erklärt. Für Verbraucher­verträge gilt das „Ewige Widerrufs­recht“ für Verträge ab 2002 noch immer, ebenso für Darlehen für so genannte „Verbundene Geschäfte“. Weiter können Immobilien­darlehen, die nach 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, mit dem Widerrufs­joker widerrufen werden. Dies ist besonders interessant für Darlehens­nehmer, die für diese Kredite hohe Vorfälligkeits­entschädigungen gezahlt haben.

Was können betroffene Darlehensnehmer jetzt tun?

Darlehens­nehmer sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Über unser Kontakt­formular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.

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