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Kapitalanlagenrecht | 01.09.2016

Stille Gesellschafter

LG Hamburg: Erste Oderfelder Beteiligungs­gesellschaft muss Beteiligungs­betrag zurück­zahlen

Endet eine stille Beteiligung sind laut Gesellschafts­vertrag die Gesellschafter zur Entnahme ihrer Guthaben berechtigt

Die Anwalts­kanzlei Bergdolt und Schubert hat vor dem Landgericht Hamburg ein positives Urteil gegen die Erste Oderfelder Beteiligungs­gesellschaft auf Rück­zahlung des Beteiligungs­betrages erstritten.

Das Landgericht hat fest­gestellt, dass die Klage auf Rück­zahlung des Kapitals begründet ist, ohne dass es für die Fälligkeit des Anspruches einer Auseinander­setzungs­bilanz bedarf. Demnach gilt die Regelung des Gesellschafts­vertrages, wonach Gesellschafter berechtigt sind, ihre Guthaben aus dem Kapital­konto zu entnehmen, sobald die stille Gesellschaft endet. Bei der von der Kanzlei vertretenen Klägerin war die stille Beteiligung beendet, so dass ein fälliger Rück­zahlungs­anspruch besteht.

Inzwischen ist die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft insolvent

Inzwischen haben Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungs­gesellschaft und die Gesellschaft selbst Antrag auf Insolvenz gestellt. Am 23.08.2016 wurde Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler vom Amtsgericht Chemnitz zum vorläufigen Insolvenz­verwalter bestellt.

Gesellschafter sollten Anspruch auf Schadensersatz prüfen

Stille Gesellschafter der Ersten Oderfelder sollten nun prüfen, ob sie Schadens­ersatz­ansprüche gegen ihren Vermittler geltend machen können. Hier kommen insbesondere Fehler wegen unvollständiger oder fehlerhafter Aufklärung über das Total­verlust­risiko in Betracht.

Anleger sollten sich keiner Interessengemeinschaft anschließen

Die Verbraucher­zentrale Hamburg warnt Anleger aber davor, sich einer Interessen­gemeinschaft anzuschließen, da damit oft nur Zeit­verzögerung in Kauf genommen wird. Die einzelnen Anleger sollten vielmehr sofort und so schnell wie möglich handeln. Insbesondere ist bei Interessen­gemeinschaften oft zu befürchten, dass die Mitglieder auch die Vermittler sind, gegen die die einzelnen Anleger aber Schadens­ersatz­ansprüche haben. Damit wird „der Bock zum Gärtner“ und Anleger verpassen oft die einzige Chance, ihren Schadens­ersatz­anspruch durch­zusetzen.

Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen

Wir raten Anlegern der Ersten Oderfelder Beteiligungs­gesellschaft, sich dringend an einen Anwalt zu wenden, der auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisiert ist und über die Qualifikation eines Fach­anwaltes für Bank- und Kapital­markt­recht verfügt.

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