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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 20.05.2016

Gesellschafts­vertrag

Anwalt zum BGH-Urteil: Gesellschafts­vertrag muss Rück­forderung von Ausschüttungen eindeutig regeln

Fonds­gesellschaft sehen Aus­zahlungen nur als unverzinsliches Darlehen und halten Rück­forderung für begründet

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016, Az. II ZR 348/14)

Ob Fonds­gesellschaften gewinnun­abhängige Ausschüttungen von den Anlegern zurück­fordern können, ist seit Jahren umstritten. Der Bundes­gerichts­hof stellte mit Urteil vom 16. Februar 2016 klar, dass diese Ausschüttungen nur dann zurück­gefordert werden können, wenn dies im Gesellschafts­vertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt ist (Az.: II ZR 348/14).

Ausschüttung erfolgt häufig bevor Gewinne erzielt wurden

Geschlossene Fonds schütten auch häufig an ihre Gesellschafter aus, wenn noch gar keine Gewinne erzielt worden sind. Durch diese Aus­zahlungen wird im Prinzip die Einlage der Anleger gemindert. Zur Praxis gehört es aber auch, dass die Fonds­gesellschaften in wirtschaftlich schlechten Zeiten, diese Ausschüttungen wieder zurück­fordern. Begründet wird dies damit, dass die Aus­zahlungen nur als zinslose Darlehen gewährt wurden. Diese Rück­forderung sei aber nur dann rechtmäßig, wenn im Gesellschafts­vertrag entsprechende eindeutige Regelungen zu finden seien, erklärte der BGH.

Der Fall: Kommanditisten sollten Ausschüttung zurückzahlen

In Karlsruhe ging es um die Klage einer Gesellschaft, die ein Container­schiff betreibt. Sie hatte einen ihrer Kommanditisten zur Rück­zahlung von Ausschüttungen in Höhe von knapp 82.000 Euro aufgefordert. Im Gesellschafts­vertrag sei vereinbart, dass Ausschüttungen von Liquiditäts­überschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt würden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafter­konten gedeckt seien.

Das Urteil: Klausel in Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig formuliert und somit unwirksam

Wie schon die ersten Instanzen sahen auch die Richter des Bundesgerichtshofs den Rück­forderungs­anspruch der Gesellschaft nicht gegeben und wiesen die Klage ab. Die Klausel in dem Gesellschafts­vertrag sei nicht hinreichend klar formuliert und für den Anleger missverständlich. Daher sei der Anleger auch nicht zur Rück­zahlung der Ausschüttungen verpflichtet. Im Innen­verhältnis sei der Kommanditist nur verpflichtet, seine vereinbarte Einlage einzuzahlen. Damit sei seine Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber erfüllt. Allerdings könne die Außen­haftung bei Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft wieder­aufleben.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Immer wieder kommt es vor, dass Anleger zur Rück­zahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert werden. Genauso oft stellt sich auch die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Forderungen. Bevor die Anleger ihre Ausschüttungen zurück­zahlen, sollten sie daher ihren Gesellschafts­vertrag dahingehend prüfen lassen, ob die Rück­forderung überhaupt rechtmäßig erfolgt.

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