wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 12.08.2016

Immobilien­darlehensvertrag

Landgericht Hamburg verurteilt die Hamburger Sparkasse zur Rück­abwicklung eines Immobilien-Darlehens­vertrags

Urteil des Land­gerichts Hamburg markiert eine eindeutige Trendwende der Rechtsprechung der Land­gerichte im hohen Norden

„Jetzt müssen sich die Hamburger Sparkasse und alle – bisher im Regelfall bisher noch nicht vergleichsbereiten – Sparkassen 'warm' anziehen“, prophezeit Anwalt Hahn weiter. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04. August 2016 – 321 O 10/16 – entschieden, dass die „frühestens“-Widerrufsbelehrungen der Hamburger Sparkasse AG fehlerhaft sind und ein Darlehens­vertrag aus August 2008 daher noch widerruflich sei.

Widerrufsbelehrung entspricht nicht der Musterbelehrung

Nach der 21. Zivilkammer des Land­gerichts Hamburg genügt eine Belehrung der Hamburger Sparkasse, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Schutz­wirkung der Muster­belehrung könne sich die Beklagte auch nicht berufen. Die von ihr verwendete Widerrufs­belehrung entspräche dem Muster in mehreren Punkten nicht. „Das Urteil des Land­gerichts Hamburg markiert eine eindeutige Trendwende der Rechtsprechung der Land­gerichte im hohen Norden. Darlehens­nehmer mit einer identischen Widerrufs­belehrung werden sich jetzt gegenüber der Hamburger Sparkasse oder einen anderen örtlichen Sparkasse durchsetzen“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte.

Hamburger Sparkasse muss Nutzungsentschädigung von 5 Prozent über dem Basiszins zahlen

Der Fall: Am 16. August 2008 hatte der klagende Arzt aus Itzehoe hatte einen Immobilien-Darlehens­vertrag über 350.000,00 Euro mit einem Zinssatz von 5,25 Prozent pro Jahr und einer Zinsbindung bis zum 31. August 2018 geschlossen. Die Beklagte belehrte den Kläger fehlerhaft über sein Widerrufs­recht. Der Kläger erbrachte die Zins- und Tilgungs­leistungen. Unter dem 30. Mai 2015 widerrief er seine auf den Abschluss des Darlehens­vertrags gerichtete Willens­erklärung. Das Landgericht Hamburg sprach ihm eine Nutzungs­entschädigung von 5 Prozent über dem Basiszins – also 38.506,67 Euro – zu. Unter Berücksichtigung des Zinsvorteils liegt der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Kläger bei etwa 68.500,00 Euro.

Darlehensnehmer sollten sich anwaltlich beraten lassen

Betroffenen Verbrauchern macht Peter Hahn Mut: „Die zuständigen Senate des OLG Hamburg und des OLG Schleswig werden nach dem Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 – bei der vorgenannten Konstellation zukünftig zugunsten des Verbrauchers entscheiden. Daher sollten jetzt alle Darlehens­nehmer, die den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung noch rechtzeitig erklärt, aber sonst noch nichts unternommen haben, sich zeitnah nach einer kompetenten anwaltlichen Vertretung umsehen.“

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2915

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2915
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!