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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 12.08.2016

Immobilien­darlehensvertrag

Landgericht Hamburg verurteilt die Hamburger Sparkasse zur Rück­abwicklung eines Immobilien-Darlehens­vertrags

Urteil des Land­gerichts Hamburg markiert eine eindeutige Trendwende der Rechtsprechung der Land­gerichte im hohen Norden

„Jetzt müssen sich die Hamburger Sparkasse und alle – bisher im Regelfall bisher noch nicht vergleichsbereiten – Sparkassen 'warm' anziehen“, prophezeit Anwalt Hahn weiter. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04. August 2016 – 321 O 10/16 – entschieden, dass die „frühestens“-Widerrufsbelehrungen der Hamburger Sparkasse AG fehlerhaft sind und ein Darlehens­vertrag aus August 2008 daher noch widerruflich sei.

Widerrufsbelehrung entspricht nicht der Musterbelehrung

Nach der 21. Zivilkammer des Land­gerichts Hamburg genügt eine Belehrung der Hamburger Sparkasse, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Schutz­wirkung der Muster­belehrung könne sich die Beklagte auch nicht berufen. Die von ihr verwendete Widerrufs­belehrung entspräche dem Muster in mehreren Punkten nicht. „Das Urteil des Land­gerichts Hamburg markiert eine eindeutige Trendwende der Rechtsprechung der Land­gerichte im hohen Norden. Darlehens­nehmer mit einer identischen Widerrufs­belehrung werden sich jetzt gegenüber der Hamburger Sparkasse oder einen anderen örtlichen Sparkasse durchsetzen“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte.

Hamburger Sparkasse muss Nutzungsentschädigung von 5 Prozent über dem Basiszins zahlen

Der Fall: Am 16. August 2008 hatte der klagende Arzt aus Itzehoe hatte einen Immobilien-Darlehens­vertrag über 350.000,00 Euro mit einem Zinssatz von 5,25 Prozent pro Jahr und einer Zinsbindung bis zum 31. August 2018 geschlossen. Die Beklagte belehrte den Kläger fehlerhaft über sein Widerrufs­recht. Der Kläger erbrachte die Zins- und Tilgungs­leistungen. Unter dem 30. Mai 2015 widerrief er seine auf den Abschluss des Darlehens­vertrags gerichtete Willens­erklärung. Das Landgericht Hamburg sprach ihm eine Nutzungs­entschädigung von 5 Prozent über dem Basiszins – also 38.506,67 Euro – zu. Unter Berücksichtigung des Zinsvorteils liegt der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Kläger bei etwa 68.500,00 Euro.

Darlehensnehmer sollten sich anwaltlich beraten lassen

Betroffenen Verbrauchern macht Peter Hahn Mut: „Die zuständigen Senate des OLG Hamburg und des OLG Schleswig werden nach dem Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 – bei der vorgenannten Konstellation zukünftig zugunsten des Verbrauchers entscheiden. Daher sollten jetzt alle Darlehens­nehmer, die den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung noch rechtzeitig erklärt, aber sonst noch nichts unternommen haben, sich zeitnah nach einer kompetenten anwaltlichen Vertretung umsehen.“

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