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Arbeitsrecht | 16.04.2019

SOKA-Bau

Maler­arbeiten und Hausmeister­tätigkeiten: Kann die SOKA-Bau dafür Beiträge verlangen?

Einordnung der Tätigkeit der Mitarbeiter ist ausschlaggebend für Beitrags­pflicht des ganzen Unternehmens

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Wenn die Sozialkasse klagt, sind die Arbeits­zeiten entscheidend.

Wenn die SOKA-Bau (die Sozialkasse des Baugewerbes) sich mit einem Unternehmen über Beiträge streitet, dann lassen sich immer wieder zwei Dinge beobachten:

1. Die SOKA-Bau zögert nicht, ihre Forderungen vor Gericht geltend zu machen, selbst wenn sie dabei die Möglichkeit einer Niederlage in Kauf nehmen muss. Das liegt sicher auch daran, dass viele Betriebe sich gar nicht groß wehren, wenn ihnen die Klage­schrift zugestellt wird – sie zahlen dann einfach.

2. Die Frage, welche Tätigk­eiten genau welchen Anteil an der Gesamt­arbeitszeit des Betriebs umfassen, spielt vor Gericht regelmäßig eine zentrale Rolle.

Beide Punkte illustriert ein Fall, nun schon in der dritten Instanz. Es wird über Maler­arbeiten, Hausmeister­tätigkeiten und die Frage nach der Beitrags­pflicht zur Sozialkasse gestritten.

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Welche Tätigkeiten macht das Unternehmen eigentlich?

In dem Verfahren geht es um einen kleineren Betrieb mit vier gewerb­lichen Arbeit­nehmern. Die SOKA-Bau hatte schon vor dem Arbeits­gericht Wiesbaden als erster Instanz vorgebracht, das Unternehmen habe sich überwiegend mit Putz- und Gips­arbeiten, Maler­arbeiten, dem Beschichten von Böden und der Montage von Bau­elementen befasst. Damit seien mehrheitlich beitrags­pflichtige Tätigk­eiten angefallen. Deshalb forderte sie knapp 25.000 Euro an Beiträgen.

Das Unternehmen selbst gab eine ganz andere Darstellung: Es habe neben Maler­tätigkeiten und dem Verlegen von Laminat Ent­rümpelungen übernommen. Ein Mitarbeiter habe vorwiegend klassische Hausmeister­tätigkeiten ausgeführt – etwa Schlösser, Schalter und Lampen repariert.

Hausmeistertätigkeiten oder bauliche Instandhaltung?

Das Arbeits­gericht stufte die Hausmeister­arbeiten wie das Reparieren von Waschbecken und Tür­schlössern, das Beseitigen von Putz­schäden und das Ausbessern von Silikon­fugen als bauge­werbliche Instand­haltungs­tätigkeiten ein. Die vom Beklagten angeführten Reparatur­arbeiten an Schlössern, Schaltern etc. stellen für das Gericht typische Tätigk­eiten der Instand­setzung dar. Arbeiten zur „Instand­setzung, Instand­haltung oder Änderung von Bauwerken“ seien als baulich anzusehen.

Insgesamt überwogen dem Urteil zufolge damit die baulichen, beitrags­pflichtigen Tätigk­eiten in drei Jahren, in zwei anderen allerdings nicht. Deshalb sprachen die Richter der SOKA-Bau immerhin noch ungefähr die Hälfte des geforderten Betrags zu.

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Hausmeister-Tätigkeit als Bauarbeiten?

Dagegen ging der Betrieb in Berufung zum Hessischen Landes­arbeits­gericht in Frankfurt am Main. Entscheidend war wie schon in der ersten Instanz vor allem, wie die Hausmeister-Tätigkeit einzuordnen waren. Dies gab den Ausschlag, ob bauge­werbliche Arbeiten insgesamt überwogen.

Der Betrieb argumentierte, klassische Hausmeister­arbeit wie kleine Reparaturen an Schlössern und Licht­schaltern oder der Austausch von Wasser­hähnen und Heizungs­thermostaten, von Lampen und Steckdosen seien nicht bauge­werblich. Auch Arbeiten wie das Entfernen von Tapeten vor dem Tapezieren, das Anbringen von Fußleisten sowie Dach­reparaturen fielen nicht unter den VTV (den Tarifvertag, der die Sozial­kassen­pflicht regelt). Diese Arbeiten seien eher dem Maler­handwerk und dem Dachdecker­handwerk zuzuordnen.

Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht

Das Landes­arbeits­gericht schloss sich jedoch ebenfalls nicht der Sichtweise des Betriebs an, sondern hielt die Entscheidung der ersten Instanz aufrecht. Davon ließ sich das Unternehmen nicht abschrecken. Es legte Revision ein. Damit wartet die Sache nun darauf, vom Bundes­arbeits­gericht in Erfurt entschieden zu werden.

Wie immer dessen Urteil ausfallen wird: Wie so oft wird die Einordnung der Tätigkeit der Mitarbeiter den Ausschlag über die Beitrags­pflicht des ganzen Unternehmens geben. Die Beurteilung der Hausmeister­arbeiten und Klein­reparaturen entscheidet, ob SOKA-pflichtige Tätigk­eiten insgesamt überwiegen oder nicht.

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Entscheidend für die SOKA-Beitragspflicht ist „Wer macht was wie lange?“

Unternehmen, die der SOKA-Bau gegenüber ohne langes Nachdenken und ohne Beratung konkrete Angaben zu den Arbeits­zeiten machen, stellen sich damit sehr oft selbst ein Bein. Solche Angaben sorgen häufig später vor Gericht für klare Nachteile.

Anwaltliche Beratung vor Selbstauskunft

Auch in dem oben geschilderten Fall hatte die Sozialkasse von Beginn an ihre Beitrags­forderungen auf Auskünfte des Betriebs selbst gestützt. Man kann es nicht oft genug sagen: Selbstauskünfte gegenüber der SOKA-Bau sollte man mit einem auf Sozial­kassen­recht spezialisierten Rechtsanwalt besprechen. Das kann unterm Strich große Summe sparen.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeits­recht und Experte in Sozial­kassen­verfahren Dr. Meides berät Sie und vertritt Ihre Interessen gegen unberechtigte Forderungen der Soka Bau, Soka Gerüst, Soka Dach, Malerkasse sowie der anderen Sozial­kassen der Bau­wirtschaft und im Ausbau­gewerbe.

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