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Arbeitsrecht | 07.06.2019

Technischer Betriebs­leiter

Meister­betrieb ohne Meister - geht das?

Um eine Gefährdung des Betriebes zu verhindern, kann ein technischer Betriebs­leiter eingestellt werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Meister­betrieb ohne Meister – und nun?

Ein Beispiel aus der Praxis – technischen Betriebsleiter:

  • Die Situation: Der Inhaber eines Holzbau­betriebs hat den Meister­brief als Zimmerer. Der Betrieb hat sich auf ökologische Holzbau­sätze für Hallen, Garagen und landwirtschaftliche Bauten spezialisiert. Dann wird der Meister durch einen schweren Arbeits­unfall berufsunfähig. Die Tochter möchte den Zimmerei­betrieb zwar später übernehmen, sie studiert jedoch noch.
  • Die Lösung: Um den Betrieb aufrechtzuerhalten und die Arbeits­plätze zu retten, wird ein Zimmerer­meister als technischer Betriebs­leiter eingestellt. Dieser will parallel seinen eigenen, neu gegründeten Zimmerer­betrieb weiterführen.
  • Die Aufgabe: Das Arbeits­verhältnis muss so gestaltet werden, dass die Handwerks­kammer keine Einwände erhebt.

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Fällt der Meister aus – muss ein technischer Betriebsleiter her

Typischer­weise tritt das Problem ein, weil in einem zulassungs­pflichtigen Handwerk der Meister ausfällt und damit der Betrieb gefährdet ist. Was nun?

In der Regel besteht die Lösung darin, einen technischen Betriebs­leiter zu beschäftigen, der die Verantwortung für die hand­werkliche Tätigkeit übernimmt.

Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, abhängig von der konkreten Situation. Der Betriebs­leiter kann per Arbeits­vertrag angestellt oder – im Fall einer GbR, OHG, GmbH oder UG etc. – als Gesellschafter aufgenommen werden. Es kann sich um einen Meister handeln oder um jemand mit gleich­wertiger Qualifikation. Was zählt, ist die Möglichkeit, trotz Ausfall des bisherigen Meisters den Handwerks­betrieb fortführen zu können. Ob die Handwerks­kammer zustimmt, hängt von der Einbindung des neuen Betriebs­leiters in den Betrieb und den vertraglichen Regelungen ab.

Die Pflichten eines Meisters als technischer Betriebsleiter?

Zu den wichtigsten Aufgaben des Betriebs­leiters gehört die technische Leitung des Betriebs:

  • Er ist für alle fachlichen Entscheidungen zuständig. Es reicht nicht aus, wenn der Betriebs­leiter nur die Arbeitser­gebnisse kontrolliert.
  • Er muss dafür sorgen, dass die maßgeblichen Rechts­vorschriften bei der handwerklichen Arbeit eingehalten werden.
  • Er muss alle im Betrieb anfallenden handwerklichen Tätigk­eiten überwachen und jederzeit eingreifen können, wenn etwas schief zu laufen droht.
  • Er muss im Fall von Eil- und Notfällen erreichbar und einsatz­bereit sein.

Technischer Betriebs­leiter ist kein Schreib­tisch­job. Um seiner Position gerecht zu werden, muss ein angestellter Meister beispiels­weise zu Baustellen oder sonstigen externen Arbeits­stellen fahren, um dort die Arbeit der Mitarbeiter zu überwachen.

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Betriebsleiterposition nur mit fachtechnischer Weisungsbefugnis

Der technische Betriebs­leiter muss „für die Ausübung des einzutragenden Handwerks technisch verantwortlich“ sein. Mit anderen Worten: Er muss in der Lage sein, den Betrieb unter handwerklichen Gesichts­punkten verantwortlich zu leiten.

Dazu muss er auf die technisch-fachlichen Abläufe im Betrieb so viel Einfluss haben wie ein Meister im eigenen Betrieb. Ist seine fach­technische Weisungs­befugnis begrenzt, dann handelt es sich nicht um eine Betriebs­leiter­position.

Spielt das Alter des technischen Betriebsleiters eine Rolle?

Eine Alters­grenze für technische Betriebs­leiter gibt es nicht.

Der Meister muss allerdings gesund­heitlich in der Lage sein, den Anforderungen seiner Position nachzukommen: Ein Dachdecker­meister muss noch aufs Dach kommen, ein Zahntechniker­meister darf keine schwere Arthrose in den Fingern haben etc.

Wie viel Zeit muss der technische Betriebsleiter im Betrieb verbringen?

Der Betriebs­leiter muss zeitlich im gleichen Umfang zur Verfügung stehen wie der Meister im eigenen Handwerks­betrieb. In der Regel bedeutet das eine Ganztags­beschäftigung. Die Untergrenze dürfte bei der durch­schnittlichen Halbtags­beschäftigung liegen, gerechnet auf den Monat.

Das bedeutet umgekehrt: Ein Meister, der quasi nur als „freier Mitarbeiter“ auftritt, ist nicht ausreichend in den Betrieb eingebunden. Die Handwerks­kammer wird in einem solchen Fall die Eintragung in die Handwerks­rolle verweigern, weil der Kandidat die Aufgabe des technischen Betriebs­leiters nicht ausfüllen kann.

Auch der Versuch, einen Meister auf 450-Euro-Basis anzustellen, scheiterte vor Gericht, weil ein angestellter Meister für dieses Entgelt kaum die erforderliche Zahl von Stunden arbeiten würde.

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Geht das? Technischer Betriebsleiter im fremden Unternehmen, gleichzeitig Meister im eigenen Betrieb

Der Betriebs­leiter muss – auch zeitlich – so eingebunden sein, dass er seine Aufgabe tatsächlich wahrnehmen kann. In seiner restlichen Zeit kann er jedoch durchaus auch im eigenen Handwerks­betrieb tätig sein, solange er jederzeit erreichbar bleibt.

Allerdings gibt es Einschränkungen: In gefahr­geneigten Handwerken und bei Gesundheits­handwerken muss der technische Betriebs­leiter in Vollzeit beschäftigt werden. Damit ist die parallele Tätigkeit in einem anderen Betrieb ausgeschlossen.

Der Meister als Arbeitnehmer: die arbeitsrechtlichen Anforderungen an den technischen Betriebsleiter

Der Arbeits­vertrag mit dem technischen Betriebs­leiter muss die Ein­gliederung in den Betrieb deutlich machen (Aufgaben­beschreibung, Arbeitszeit). Außerdem muss die vereinbarte Vergütung der Tätigkeit als Betriebs­leiter angemessen sein.

Liegt der vereinbarte Brutto­verdienst deutlich unter einem üblichen Meister­gehalt, wird die Handwerks­kammer die Eintragung in die Handwerks­rolle verweigern. Falls für das das betroffene Handwerk ein Tarif­vertrag besteht, kann dieser als Orientierungs­maßstab dienen.

Darf der Meister als Gesellschafter tätig sein?

Soll ein (Mit-)Gesellschafter einer Personen­gesellschaft als Betriebs­leiter eingetragen werden, muss dem Betreffenden im Innen­verhältnis die technische Leitung des Betriebs übertragen worden sein. Aus dem Gesellschafts­vertrag oder dem zusätzlichen Anstellungs­vertrag müssen sich die Arbeitszeit und die Höhe der Gewinn­beteiligung ergeben.

Entsprechendes gilt für einen UG- oder GmbH-Gesellschafter, der als technischer Betriebs­leiter eingesetzt wird. Ein solcher „Gesellschafter-Betriebs­leiter“ einer Kapital­gesellschaft kann in Ergänzung zu einem anderen als Geschäfts­führer eingesetzten Gesellschafter fungieren, wenn dieser über betriebs­wirtschaftliche Kenntnisse verfügt, aber über keine hand­werkliche Qualifikation. Arbeitszeit und Gewinn­beteiligung/Verdienst des Betriebs­leiters müssen klar vereinbart sein.

Mitteilungspflicht gegenüber der Handwerkskammer: Betriebsleitererklärung

Wenn der Betrieb einen technischen Betriebs­leiter bestellt oder abberuft, oder dieser von sich aus kündigt, muss das der Handwerks­kammer angezeigt werden.

Bei der Aufnahme der Tätigkeit verlangt die Kammer eine Betriebs­leiter­erklärung. Dazu muss belegt werden, auf welcher Qualifikation (z. B. Meister­brief) und welcher Vertrags­vereinbarung (z.B. Arbeits­vertrag) die Betriebs­leitung basiert. Auch der Verdienst und die Arbeitszeit sind Bestandteil der Betriebs­leiter­erklärung, ebenso wie Angaben zu möglichen weiteren Tätigk­eiten des Betriebs­leiters. Schließlich gehört zur Erklärung die Zusicherung, dass der Kandidat das für diese Position nötige Weisungs­recht ausübt.

Die Handwerks­kammer wird die Gesellschaft oder den angestellten Meister nur dann in die Handwerks­rolle eintragen, wenn der Betriebs­leiter selbst die persönlichen Voraus­setzungen erfüllt und das Vertrags­verhältnis die Betriebs­leiter­tätigkeit gewähr­leistet.

Scheinvertrag mit einem Betriebsleiter

Wer einen technischen Betriebs­leiter nur zum Schein anstellt, um so den Eintrag in die Handwerks­rolle zu erreichen, begeht eine Ordnungs­widrigkeit. Neben dem Verlust der Eintragung drohen zusätzlich Bußgelder.

Außerdem ist in diesem Fall auch der Schein­vertrag mit dem angeblichen Betriebs­leiter nichtig. Das bedeutet, dass dieser keinen Anspruch auf Vergütung hat.

Rechtsfragen zum technischen Betriebsleiter?

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht, das Handwerks­recht ist ein Schwerpunkt seiner Arbeit. Er weiß, was bei der Berufung oder Anstellung eines technischen Betriebs­leiters zu beachten ist und wie Konflikte mit der Handwerks­kammer gelöst werden können.

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