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Arbeitsrecht | 07.06.2019

Technischer Betriebs­leiter

Meister­betrieb ohne Meister - geht das?

Um eine Gefährdung des Betriebes zu verhindern, kann ein technischer Betriebs­leiter eingestellt werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Meister­betrieb ohne Meister – und nun?

Ein Beispiel aus der Praxis – technischen Betriebsleiter:

  • Die Situation: Der Inhaber eines Holzbau­betriebs hat den Meister­brief als Zimmerer. Der Betrieb hat sich auf ökologische Holzbau­sätze für Hallen, Garagen und landwirtschaftliche Bauten spezialisiert. Dann wird der Meister durch einen schweren Arbeits­unfall berufsunfähig. Die Tochter möchte den Zimmerei­betrieb zwar später übernehmen, sie studiert jedoch noch.
  • Die Lösung: Um den Betrieb aufrechtzuerhalten und die Arbeits­plätze zu retten, wird ein Zimmerer­meister als technischer Betriebs­leiter eingestellt. Dieser will parallel seinen eigenen, neu gegründeten Zimmerer­betrieb weiterführen.
  • Die Aufgabe: Das Arbeits­verhältnis muss so gestaltet werden, dass die Handwerks­kammer keine Einwände erhebt.

Fällt der Meister aus – muss ein technischer Betriebsleiter her

Typischer­weise tritt das Problem ein, weil in einem zulassungs­pflichtigen Handwerk der Meister ausfällt und damit der Betrieb gefährdet ist. Was nun?

In der Regel besteht die Lösung darin, einen technischen Betriebs­leiter zu beschäftigen, der die Verantwortung für die hand­werkliche Tätigkeit übernimmt.

Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, abhängig von der konkreten Situation. Der Betriebs­leiter kann per Arbeits­vertrag angestellt oder – im Fall einer GbR, OHG, GmbH oder UG etc. – als Gesellschafter aufgenommen werden. Es kann sich um einen Meister handeln oder um jemand mit gleich­wertiger Qualifikation. Was zählt, ist die Möglichkeit, trotz Ausfall des bisherigen Meisters den Handwerks­betrieb fortführen zu können. Ob die Handwerks­kammer zustimmt, hängt von der Einbindung des neuen Betriebs­leiters in den Betrieb und den vertraglichen Regelungen ab.

Die Pflichten eines Meisters als technischer Betriebsleiter?

Zu den wichtigsten Aufgaben des Betriebs­leiters gehört die technische Leitung des Betriebs:

  • Er ist für alle fachlichen Entscheidungen zuständig. Es reicht nicht aus, wenn der Betriebs­leiter nur die Arbeitser­gebnisse kontrolliert.
  • Er muss dafür sorgen, dass die maßgeblichen Rechts­vorschriften bei der handwerklichen Arbeit eingehalten werden.
  • Er muss alle im Betrieb anfallenden handwerklichen Tätigk­eiten überwachen und jederzeit eingreifen können, wenn etwas schief zu laufen droht.
  • Er muss im Fall von Eil- und Notfällen erreichbar und einsatz­bereit sein.

Technischer Betriebs­leiter ist kein Schreib­tisch­job. Um seiner Position gerecht zu werden, muss ein angestellter Meister beispiels­weise zu Baustellen oder sonstigen externen Arbeits­stellen fahren, um dort die Arbeit der Mitarbeiter zu überwachen.

Betriebsleiterposition nur mit fachtechnischer Weisungsbefugnis

Der technische Betriebs­leiter muss „für die Ausübung des einzutragenden Handwerks technisch verantwortlich“ sein. Mit anderen Worten: Er muss in der Lage sein, den Betrieb unter handwerklichen Gesichts­punkten verantwortlich zu leiten.

Dazu muss er auf die technisch-fachlichen Abläufe im Betrieb so viel Einfluss haben wie ein Meister im eigenen Betrieb. Ist seine fach­technische Weisungs­befugnis begrenzt, dann handelt es sich nicht um eine Betriebs­leiter­position.

Spielt das Alter des technischen Betriebsleiters eine Rolle?

Eine Alters­grenze für technische Betriebs­leiter gibt es nicht.

Der Meister muss allerdings gesund­heitlich in der Lage sein, den Anforderungen seiner Position nachzukommen: Ein Dachdecker­meister muss noch aufs Dach kommen, ein Zahntechniker­meister darf keine schwere Arthrose in den Fingern haben etc.

Wie viel Zeit muss der technische Betriebsleiter im Betrieb verbringen?

Der Betriebs­leiter muss zeitlich im gleichen Umfang zur Verfügung stehen wie der Meister im eigenen Handwerks­betrieb. In der Regel bedeutet das eine Ganztags­beschäftigung. Die Untergrenze dürfte bei der durch­schnittlichen Halbtags­beschäftigung liegen, gerechnet auf den Monat.

Das bedeutet umgekehrt: Ein Meister, der quasi nur als „freier Mitarbeiter“ auftritt, ist nicht ausreichend in den Betrieb eingebunden. Die Handwerks­kammer wird in einem solchen Fall die Eintragung in die Handwerks­rolle verweigern, weil der Kandidat die Aufgabe des technischen Betriebs­leiters nicht ausfüllen kann.

Auch der Versuch, einen Meister auf 450-Euro-Basis anzustellen, scheiterte vor Gericht, weil ein angestellter Meister für dieses Entgelt kaum die erforderliche Zahl von Stunden arbeiten würde.

Geht das? Technischer Betriebsleiter im fremden Unternehmen, gleichzeitig Meister im eigenen Betrieb

Der Betriebs­leiter muss – auch zeitlich – so eingebunden sein, dass er seine Aufgabe tatsächlich wahrnehmen kann. In seiner restlichen Zeit kann er jedoch durchaus auch im eigenen Handwerks­betrieb tätig sein, solange er jederzeit erreichbar bleibt.

Allerdings gibt es Einschränkungen: In gefahr­geneigten Handwerken und bei Gesundheits­handwerken muss der technische Betriebs­leiter in Vollzeit beschäftigt werden. Damit ist die parallele Tätigkeit in einem anderen Betrieb ausgeschlossen.

Der Meister als Arbeitnehmer: die arbeitsrechtlichen Anforderungen an den technischen Betriebsleiter

Der Arbeits­vertrag mit dem technischen Betriebs­leiter muss die Ein­gliederung in den Betrieb deutlich machen (Aufgaben­beschreibung, Arbeitszeit). Außerdem muss die vereinbarte Vergütung der Tätigkeit als Betriebs­leiter angemessen sein.

Liegt der vereinbarte Brutto­verdienst deutlich unter einem üblichen Meister­gehalt, wird die Handwerks­kammer die Eintragung in die Handwerks­rolle verweigern. Falls für das das betroffene Handwerk ein Tarif­vertrag besteht, kann dieser als Orientierungs­maßstab dienen.

Darf der Meister als Gesellschafter tätig sein?

Soll ein (Mit-)Gesellschafter einer Personen­gesellschaft als Betriebs­leiter eingetragen werden, muss dem Betreffenden im Innen­verhältnis die technische Leitung des Betriebs übertragen worden sein. Aus dem Gesellschafts­vertrag oder dem zusätzlichen Anstellungs­vertrag müssen sich die Arbeitszeit und die Höhe der Gewinn­beteiligung ergeben.

Entsprechendes gilt für einen UG- oder GmbH-Gesellschafter, der als technischer Betriebs­leiter eingesetzt wird. Ein solcher „Gesellschafter-Betriebs­leiter“ einer Kapital­gesellschaft kann in Ergänzung zu einem anderen als Geschäfts­führer eingesetzten Gesellschafter fungieren, wenn dieser über betriebs­wirtschaftliche Kenntnisse verfügt, aber über keine hand­werkliche Qualifikation. Arbeitszeit und Gewinn­beteiligung/Verdienst des Betriebs­leiters müssen klar vereinbart sein.

Mitteilungspflicht gegenüber der Handwerkskammer: Betriebsleitererklärung

Wenn der Betrieb einen technischen Betriebs­leiter bestellt oder abberuft, oder dieser von sich aus kündigt, muss das der Handwerks­kammer angezeigt werden.

Bei der Aufnahme der Tätigkeit verlangt die Kammer eine Betriebs­leiter­erklärung. Dazu muss belegt werden, auf welcher Qualifikation (z. B. Meister­brief) und welcher Vertrags­vereinbarung (z.B. Arbeits­vertrag) die Betriebs­leitung basiert. Auch der Verdienst und die Arbeitszeit sind Bestandteil der Betriebs­leiter­erklärung, ebenso wie Angaben zu möglichen weiteren Tätigk­eiten des Betriebs­leiters. Schließlich gehört zur Erklärung die Zusicherung, dass der Kandidat das für diese Position nötige Weisungs­recht ausübt.

Die Handwerks­kammer wird die Gesellschaft oder den angestellten Meister nur dann in die Handwerks­rolle eintragen, wenn der Betriebs­leiter selbst die persönlichen Voraus­setzungen erfüllt und das Vertrags­verhältnis die Betriebs­leiter­tätigkeit gewähr­leistet.

Scheinvertrag mit einem Betriebsleiter

Wer einen technischen Betriebs­leiter nur zum Schein anstellt, um so den Eintrag in die Handwerks­rolle zu erreichen, begeht eine Ordnungs­widrigkeit. Neben dem Verlust der Eintragung drohen zusätzlich Bußgelder.

Außerdem ist in diesem Fall auch der Schein­vertrag mit dem angeblichen Betriebs­leiter nichtig. Das bedeutet, dass dieser keinen Anspruch auf Vergütung hat.

Rechtsfragen zum technischen Betriebsleiter?

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht, das Handwerks­recht ist ein Schwerpunkt seiner Arbeit. Er weiß, was bei der Berufung oder Anstellung eines technischen Betriebs­leiters zu beachten ist und wie Konflikte mit der Handwerks­kammer gelöst werden können.

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