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Arbeitsrecht | 12.07.2021

SOKA-Bau-Beiträge

Montage von Industrie­anlagen: Warum Beiträge für die SOKA-Bau fällig werden?

SOKA-Beitrags­pflicht - die Details sind entscheidend

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Ein Betrieb aus der Region Ulm, der Industrie­anlagen montiert, stritt sich mit der Sozialkasse der Bau­wirtschaft vor Gericht um Beitrags­ansprüche.

Die SOKA-Bau verlangte mehr als 200.000 Euro. Sie sah das Unternehmen als Metallbau-Betrieb und als bauge­werblich und beitrags­pflichtig.

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Unternehmen stuft Tätigkeit als Industrieschlosserei und Anlagenmontage ein

Metallbau kann grund­sätzlich unter den Sozial­kassen-Tarif­vertrag (VTV) fallen. Das Unternehmen stuft seine Tätigkeit jedoch als Industrie­schlosserei und Anlagen­montage ein, keineswegs als baulich. Dennoch verlor es das Verfahren gegen die Sozialkasse, erst vor dem Arbeits­gericht Wiesbaden, dann in der Berufung vor dem Hessischen Landes­arbeits­gericht Frankfurt am Main.

Schlosserarbeiten und Montage von Industrieanlagen

Das Unternehmen verwies vor Gericht darauf, dass es in den strittigen Jahren Anlagen­technik für ganz unter­schiedliche Industrie­anlagen montiert habe: Förder­technik wie Rollbänder mit Siebanlagen für Glas-Recycling, Kranbahnen für Hallen- und Laufkräne, Mahlwerke für Kaolin, Abfüll­anlagen für Natur­dünger, dazu Gehäuse, Unter­konstruktionen, Laufstege und Geländer.

Den Betrieb leitete ein Maschinen­bau­mechaniker-Meister. Als Arbeit­nehmer beschäftige er neben einem Ingenieur Mechaniker, Maschinen­schlosser, einen Maschinen­dreher, Maschinen- und Anlagen­monteure sowie Karosserie- und Maschinen­schlosser. Die Auftrag­geber kamen aus der Industrie, unter anderem gehörten ein Automobil­hersteller und der Betreiber eines Gasturbinen­kraftwerks dazu.

Montage von Industrieanlagen als bauliche Leistung?

Entscheidend war zumindest in der zweiten Instanz, dass das Gericht die Tätigk­eiten des Betriebs als bauliche Leistungen einordnete, die vom SOKA-Tarif­vertrag erfasst würden.

Das LAG berief sich auf Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts. Demnach sind auch technische Anlagen Bauwerke, wenn sie auf dem Erdboden ruhen und aus Baustoffen oder Bauteilen bestehen. Schon das Arbeits­gericht Wiesbaden als erste Instanz hatte argumentiert, dass auch Industrie­anlagen wie „Behältnisse, Fern­leitungen, Heizungs­anlagen und Maschinen“ Teil eines Bauwerks sein könnten.

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Kein Mitglied im Arbeitgeberverband der Metallindustrie in den strittigen Jahren

Während dieses Zeitraums galten die Metall-Tarif­verträge für das Unternehmen nicht. Das hätte den Betrieb sonst vor der SOKA-Beitrags­pflicht bewahren können. Die Allgemein­verbindlich­erklärung des VTV nimmt Unternehmen aus, für die die Tarif­verträge der Metall- und Elektro-Industrie gelten.

Zum Zeitpunkt des Urteils war der Betrieb auch tatsächlich Mitglied im Unternehmer­verband Metall geworden. Doch in den strittigen Jahren bestand diese Mitglied­schaft noch nicht.

Nicht handwerklich - sondern industriell

Das Unternehmen hatte argumentiert, seine Tätigkeit sei industriell geprägt. Die Montage kompletter, mehr als 800 Tonnen schwerer Industrie­anlagen und Anlagen­konstruktionen könne nicht handwerklich sein.

Doch auch dieses Argument brachte keinen Erfolg. Das Gewicht der montierten Anlagen akzeptieren die Richter nicht als Unter­scheidungs­kriterium. Das Gleiche galt für den Umstand, dass Schlosser und Mechaniker beschäftigt wurden. Zudem war der Betrieb in die Handwerks­rolle eingetragen.

Der Hinweis auf industrielle Prägung kann SOKA-Beitrags­forderungen effektiv widerlegen – wenn er stichhaltig ist.

Fehlerhafte Selbstauskunft zur Gesamtarbeitszeit

Zu dem Fall gehört auch, dass dem Unternehmen ein häufig gemachter Fehler unterlief. Der Geschäfts­führer hatte zunächst gegenüber der SOKA-Bau folgende Angaben zu den Gesamt­arbeits­zeiten im Betrieb gemacht: 70 Prozent Stahlbau­montage, 20 Prozent Anlagen­montage und 5 Prozent Schlosser­arbeiten.

Stahlbau­montage ist grund­sätzlich eine SOKA-pflichtige Tätigkeit. Später korrigierte das Unternehmen die Arbeitszeit-Aufteilung. Die ursprüng­liche Selbst­auskunft sei fehlerhaft gewesen, weil der Geschäfts­führer dabei nicht zwischen Stahlbau und Anlagenbau differenziert habe.

Nach der korrigierten Aufstellung entfielen auf Anlagen­montagen zwischen 42 und 70 Prozent der Gesamt­arbeitszeit, auf Montage von Ein­hausungen und Unter­konstruktionen zwischen 15 und 44 Prozent, auf Montage von Kranbahn­anlagen zwischen 3 und 29 Prozent und auf Schlosser­arbeiten an den Anlagen zwischen 6 und 12 Prozent.

Dieser Fehler gab dem Verfahren zwar nicht die entscheidende Wendung. Aber er war für die SOKA-Bau eine unverhoffte Steil­vorlage, um Forderungen zu stellen.

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SOKA-Bau? Rechtzeitig vorbereiten und klug reagieren

Der Fall zeigt zwei wichtige Dinge:

  • Industrie­montage- und Schlosserei­betriebe müssen klug reagieren, wenn die Sozialkasse Forderungen stellt. Der einfache Verweis auf die eigene Tätigkeit ist nicht genug.
  • Besonders schädlich sind voreilige Selbstaus­künfte im Glauben, das Missverständnis werde sich schon aufklären. Unbedachtes Agieren führt regelmäßig direkt in die Beitrags­pflicht. Besser: Sämtliche Angaben mit einem auf Sozial­kassen­verfahren spezialisierten Anwalt abstimmen.
  • Betriebe, die mit der Montage von Industrie­anlagen zu tun haben, sollten sich beraten lassen, bevor die SOKA-Bau sich meldet. Dann lassen sich schon im Vorfeld die entscheidenden Weichen stellen.

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Anwalt Dr. Meides ist der richtige Ansprech­partner für praxisnahe Beratung. Er vertritt seit vielen Jahren Unternehmen gegenüber der Sozialkasse. Als Fachanwalt für Arbeits­recht sowie Fachanwalt für Steuerrecht weiß er, welche Lösungen in der Praxis funktionieren. Sie erreichen die MEIDES Rechts­anwalts­gesellschaft unter MEIDES Rechts­anwälte Frankfurt.

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