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Mietrecht | 30.06.2020

Mietvertrag

Mündliche Fortsetzung eines Miet­vertrages nach Kündigung

Änderungen müssen innerhalb eines Jahres schriftlich festgehalten werden

Wird ein Mietvertrag wirksam gekündigt und danach mündlich unter abweichenden Bedingungen fortgesetzt, so müssen die Änderungen innerhalb eines Jahres schriftlich festgehalten werden, da sonst die Schriftform, die vom Gesetzgeber (§ 550 BGB) vorgeschrieben ist, nicht gewahrt wird. Wenn diese Jahresfrist nicht eingehalten wurde, ist der Vertrag ungültig (Form­unwirksamkeit). Dies hätte zur Folge, dass beide Parteien fristlos vom Mietvertrag zurück­treten können.

Mündliche Abweichungen vom Mietvertrag

Mündliche Abweichungen können dabei die Änderung der Miete oder die Laufzeit des Miet­vertrages, aber auch komplexere Änderungen, wie z.B. ein Mieter­wechsel sein. Zu beachten ist nur, ob die Abweichung eine so große Relevanz beinhaltet, die es recht­fertigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Dabei wird zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertrags­bestandteilen unterschieden.

Wesentlichen und unwesentlichen Vertragsbestandteilen

Ein solcher unwesentlicher Vertrags­bestand­teil ist z.B. ein neu angefertigter Grundriss der Wohnung. Dieser muss nicht zwingend in den Vertrag mit aufgenommen werden. Dagegen wäre ein sehr wesentlicher Bestandteil die Änderung des Zahlungs­zeitraums von Quartals­zahlungen auf monatliche Zahlungen.

Anwalt kann helfen

Man muss mündlich geschlossene Miet­verträge und Abweichungen also nicht hinnehmen. Möchten Sie sich über Ihre Möglichkeiten bei mündlich geschlossenen Ver­einbarungen informieren oder rechtliche Schritte gegen Ihren Vermieter einleiten, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

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