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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Verbraucherrecht | 19.05.2020

Wider­rufs­information

Muster­widerrufs­belehrung für Darlehens­verträge: Wenn Wider­rufs­informationen vom gesetzlichen Muster abweichen

Abweichungen vom Muster führen zum Verlust der Gesetz­lichkeits­fiktion

Bei der Durch­setzung der Widerrufs­rechte nach dem EuGH-Urteil zum Kaskaden­verweis vom 26.03.2020 (Az.: C 66/19) sehen sich die Verbraucher in Deutschland mit der Schutz­wirkung der gesetzlichen Muster­widerrufs­information (sog. Gesetz­lichkeits­fiktion) zugunsten der Banken konfrontiert.

Der deutsche Gesetzgeber wollte für die Banken im Umgang mit der Wider­rufs­information Rechts­sicherheit schaffen und den Rechts­verkehr vereinfachen. Deshalb hat er selbst eine Wider­rufs­information als Muster für die Banken entworfen und zur Verfügung gestellt.

Übernahme des unveränderten Musters gilt als ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht

Wenn sich die Bank für die Verwendung des Musters entscheidet und dieses Muster un­verändert übernimmt, gilt die erteilte Wider­rufs­information als richtig, d. h., die Anforderungen an eine ordnungs­gemäße Belehrung über das Widerrufs­recht gelten als erfüllt. Und zwar auch dann, wenn das vom Gesetzgeber bereit­gestellte Muster Fehler enthält. Hier ist von der sogenannten Gesetz­lichkeits­fiktion die Rede.

Laut Bundes­gerichts­hof ändere daran auch das EuGH-Urteil zum Kaskaden­verweis vom 26.03.2020 (Az.: C 66/19) nichts. Das hat der BGH, nur wenige Tage nach dem Urteil des EuGHs, mit Beschluss vom 31.03.2020 (Az: XI ZR 198/19) entschieden.

Die Gesetzlichkeitsfiktion gilt nicht immer

In diesem Beschluss vom 31.03.2020 hat der Bundes­gerichts­hof allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass die Gesetz­lichkeits­fiktion nicht immer greift. Das ist z. B. dann der Fall, wenn es inhaltliche Abweichungen von dem gesetzlichen Muster gibt, die für den Verbraucher nachteilig sind. Hat die Bank also die bereit­gestellte Muster­widerrufs­information eigenständig und zum Nachteil des Verbrauchers geändert, kann sie sich nicht mehr auf die Gesetz­lichkeits­fiktion berufen.

Konkret hat der BGH die Tages­zinsangabe von 0,00 Euro aber nicht als schädliche Abweichung von dem gesetzlichen Muster qualifiziert, da diese für den Verbraucher vorteilhaft sei.

Grund­sätzlich bedeutet das jedoch, dass die Gesetz­lichkeits­fiktion bei inhaltlichen Abweichungen vom Muster des Gesetz­gebers, die sich für den Verbraucher nachteilig auswirken, nicht mehr greift.

Abweichungen vom Muster führen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion

Wir haben fest­gestellt, dass die Banken in einigen Darlehens­verträgen z. B. das verbundene Geschäft nicht ausdrücklich genannt haben bzw. dass ein anderes verbundenes Geschäft benannt wird, welches mit dem abgeschlossenen Darlehen nichts zu tun hat.

Unabhängig von den Abweichungen beginnt die Wider­rufs­frist nicht zu laufen, wenn die Bank Pflicht­angaben nicht erteilt hat. Dementsprechend könnten die Verträge noch widerrufen werden.

Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche

Die Erfolgs­aussichten müssen allerdings im Einzelfall begutachtet werden. Zögern Sie deshalb nicht und vereinbaren Sie mit uns ein kostenfreies Erst­einschätzungs­gespräch. Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen, diese durch­zusetzen.

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