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Bankrecht, Insolvenzrecht und Kapitalanlagenrecht | 27.05.2021

Insolvenz

Nachrang­darlehen gefährdet: UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG meldet Insolvenz an

Was betroffene Anleger jetzt tun können

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG ist insolvent. Das Amtsgericht Leipzig hat das vorläufige Insolvenz­verfahren Ende April eröffnet und einen vorläufigen Sachwalter bestellt (Az.: 401 IN 775/21).

Für die Anleger, die der UDI Energie Festzins VI Nachrang­darlehen gewährt haben, ist die Insolvenz ein herber Schlag. Sie müssen mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen.

Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Zunächst wird das Insolvenz­verfahren in Eigen­verwaltung durch­geführt und versucht, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. „Auch bei den Sanierungs­versuchen ist davon auszugehen, dass die Anleger einen Teil dazu beitragen und finanzielle Einbußen hinnehmen sollen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Anleger sollen auf Teile ihrer Forderungen verzichten

Dabei könnte die Insolvenz der UDI Energie Festzins VI erst der Anfang sein. Denn auch andere UDI-Gesellschaften stecken offenbar in erheblichen wirtschaftlichen Schwierig­keiten. Wie das Handels­blatt am 4. Mai 2021 berichtet, werden derzeit UDI-Anleger angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass ihr angelegtes Geld akut ausfall­gefährdet ist. Die Anleger werden offenbar aufgefordert, auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, um die betroffenen Gesellschaften zu retten. Bis zum 21. Mai sollen die Anleger nun entscheiden, ob sie einem Schulden­schnitt zustimmen.

Totalverlust des investierten Kapitals droht

Sollte die Insolvenz in Eigen­verwaltung bei der UDI Energie Festzins VI scheitern und ein reguläres Insolvenz­verfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenz­verwalter anmelden. Allerdings werden die Forderungen aus Nachrang­darlehen nachrangig, d.h. nach den Forderungen der anderen Gläubiger bedient. Anlegern droht dadurch der Total­verlust ihres investierten Kapitals. „Knackpunkt ist daher zunächst, ob der Rang­rücktritt überhaupt wirksam vereinbart wurde. Das ist oft nicht der Fall, weil entsprechende Klauseln zum Nachrang intransparent und daher unwirksam sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Der Ausweg: Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

Doch auch wenn die Forderungen nicht nachrangig sind, drohen im Insolvenz­verfahren immer noch finanzielle Verluste. Gleiches gilt, wenn sich die Anleger auf einen Schulden­schnitt einlassen. „Der Ausweg für die Anleger kann die Geltend­machung von Schaden­ersatz­ansprüchen sein“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Die Möglichkeiten für Anleger

Nachrang­darlehen sind riskante Geldanlagen mit einem Total­verlust-Risiko für die Anleger. Anlage­berater und Anlage­vermittler sind daher verpflichtet über die bestehenden Risiken aufzuklären. „Sind sie ihrer Aufklärungsp­flicht nicht nach­gekommen, können sie schaden­ersatz­pflichtig sein“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser. Es können bei den Nachrang­darlehen auch Verstöße gegen Vorschriften des Kreditwesen­gesetzes (KWG) vorliegen. Dann können auch Ansprüche gegen Gesellschafter oder Geschäfts­führer bestehen.

Mehr Informationen:

https://www.ingogasser.de/category/bank-und-kapitalmarktrecht/

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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