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Internetrecht und Verbraucherrecht | 17.09.2020

Internet

Negative Bewertung: Anspruch auf zeitnahe Löschung von Bewertungen

Bewertungs­portale sind verpflichtet ungerechtfertigte Bewertungen zu Löschung

Negative Bewertungen zum eigenen Unternehmen im Internet sind nicht nur ärgerlich, sondern können sich auch geschäfts­schädigend auswirken. Daher ist es regelmäßig von großem Interesse für die Betroffenen, dass ungerechtfertigte Bewertungen möglichst schnell gelöscht werden. Mehrfach wurde nun gerichtlich bestätigt, dass darauf ein durch­setzbarer Anspruch besteht.

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Negative Bewertungen können erhebliche Auswirkungen auf das eigene Unternehmen haben, da beispiels­weise die Gewinnung von Neukunden durch die Bewertungen vereitelt wird. Durch die Rechtsprechung ist bereits eindeutig geklärt, dass Bewertungs­portale, auf denen ungerechtfertigte Bewertungen abgegeben wurden, zu einer Löschung dieser Bewertungen verpflichtet sind.

Sehr lange Bearbeitungszeit - insbesondere bei Google

Bei einigen Bewertungs­plattformen dauert es jedoch sehr lange, bis die negativen Bewertungen gelöscht werden. Google beispiels­weise weist seit einigen Monaten darauf hin, dass es aufgrund von Vorsorge­maßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 länger dauern könne, bis eine Bearbeitung erfolge. Regelmäßig erfolgt eine Löschung der Bewertungen durch Google dann erst nach mehreren Wochen.

Dies ist für die bewerteten Unternehmen äußerst unbefriedigend, da die negative Bewertung dadurch über einen langen Zeitraum hinweg für jedermann zu sehen ist und die Gefahr besteht, dass die Bewertung in dieser Zeit negative Auswirkungen entfaltet.

Einstweiliger Rechtsschutz möglich!

Doch diese langen Bearbeitungs­zeiten müssen nicht hingenommen werden. In mehreren Verfahren wurde nun gerichtlich fest­gestellt, dass die Bearbeitungs­zeiten von Google deutlich zu lange sind. Den Verfahren lag jeweils ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen Google zugrunde, nachdem Google auf Löschungs­aufforderungen hin mehrere Wochen lang nicht tätig geworden ist.

Die zuständigen Land­gerichte sind zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass dies auch nicht aufgrund der Corona-Pandemie gerechtfertigt sei. Daher ergingen einstweilige Verfügungen, mit denen Google zu einer Löschung der Bewertungen verpflichtet wurden. Für den Fall einer Zuwider­handlung drohen Google Bußgelder von bis zu 250.000,00 Euro.

Voraussetzung für einen Anspruch auf eine einstweilige Verfügung ist, dass binnen eines Monats nach Kenntnis­erlangung der negativen Bewertung gegen das Bewertungs­portal vorgegangen und zudem glaubhaft gemacht wird, dass es sich um eine ungerechtfertigte Bewertung handelt.

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Zeitnahes Handeln erforderlich

Wenn auch Sie feststellen, dass sie zu Unrecht eine schlechte Bewertung erhalten haben, lohnt es sich sehr zeitnah tätig zu werden.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wir verfügen über eine große Erfahrung in diesem Bereich und unterstützen gerne auch Sie bei einer schnellen und erfolgreichen Durch­setzung Ihres Unter­lassungs­anspruchs gegen Google oder andere Bewertungs­portale. Vereinbaren Sie dazu am besten direkt einen Termin für eine kostenlose Erst­beratung bei uns.

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