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Datenschutzrecht, Internetrecht und Verbraucherrecht | 07.05.2018

DSGVO

Neue EU Datenschutz­grund­verordnung: Vorsicht vor erhöhter Abmahn­gefahr durch Tracking auf Webseiten

Besonders betroffen sind Webseiten, die Cookies, Google Analytics oder andere Analyse­tools einsetzen

Am 25. Mai 2018 tritt bekanntlich die neue Daten­schutz-Grund­verordnung (DSGVO) in Kraft. Ziel der DSGVO ist mehr Datenschutz für Verbraucher.

Für fast alle Webseiten-Betreiber bedeutet die Umsetzung der Richtlinie aber auch eine erhöhte Abmahn­gefahr. „Das gilt umso mehr für Webseiten, die Cookies, Google Analytics oder andere Analyse­tools einsetzen“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechts­anwälte.

Website-Besucher müssen auf Datensammlung hingewiesen werden

Üblicherweise setzen Webseiten­betreiber Analyse­tools wie beispiels­weise Google Analytics ein, um die Besuche ihrer Internet­seite oder das Verhalten der Nutzer zu messen. Grundlage für dieses Tracking war das Tele­medien­gesetz (TMG). Demnach ist der Einsatz der Tools nicht zu beanstanden, wenn sich die Seiten­betreiber an gewisse Vorgaben halten und z.B. die Daten völlig anonymisiert erhoben haben und der Nutzer durch einen entsprechenden Hinweis die Möglichkeit hat, dieser Nutzung im Opt-Out-Verfahren zu widersprechen und eine entsprechende Funktion, beispiels­weise durch einen Klick, zu deaktivieren.

Mit Inkrafttreten der DSGVO muss Opt-In-Funktion angeboten werden

In einem Positions­papier haben sich die deutschen Datenschutz­behörden nun festgelegt, dass die entsprechenden §§ 12, 13, 15 TMG zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Tracking-Mechanismen nicht mehr anwendbar sei. Vielmehr müsse mit Inkraft­treten der DSGVO dem User eine Opt-In-Funktion angeboten werden, d.h. er muss der Verwendung von Analyse-Tools aktiv zustimmen. Die Daten­schutz­konferenz der deutschen Datenschutz­behörden legte in ihrem Positions­papier fest, dass vor dem Einsatz von Tracking-Methoden eine Einwilligung des Users eingeholt werden muss. „Es bedarf jedenfalls einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzer­profilen. Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. d. DSGVO, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung vor der Daten­verarbeitung eingeholt werden muss, d. h. z.B. bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden“, heißt es unter Ziffer 9 des Papiers. „Das wiederum ist eine klare Abkehr vom bisher zulässigen Opt-Out-Prinzip. Nicht mehr der Widerspruch des Nutzers ist erforderlich, sondern seine explizite Zustimmung“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Vorsicht vor Abmahnanwälten

Ob und wie die Position der deutschen Datenschutz­behörden in die Gesetz­gebung und Rechtsprechung einfließen wird, ist völlig offen. „Klar ist aber, dass durch dieses Positions­papier kurz vorm Inkraft­treten der DSGVO für weitere Verunsicherung gesorgt wurde und die Abmahn­gefahr für Webseiten­betreiber sich noch weiter steigern dürfte. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich sogenannte Abmahn­anwälte schon in Stellung bringen“, so Rechtsanwalt Hitzler.

Abmahnung wegen der EU DSGVO reduzieren

Um das Risiko von Verstößen gegen die DSGVO und auch Abmahnungen zu vermeiden, ist eine kompetente rechtliche Beratung erforderlich. Zudem bietet sich auch die Möglichkeit, einen externen Datenschutz­beauftragen zu bestellen.

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