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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 15.01.2018

Fremd­währungs­darlehen

Neues Urteil des BGH zu den Aufklärungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

Aufklärungspflichtverletzung führt zum Anspruch auf Schadens­ersatz

Der Bundes­gerichts­hof hat sich aktuell mit Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2017, Az. XI ZR 152/17) – mit den Aufklärungspflichten einer Bank beschäftigt, die ihrem Kunden im Rahmen einer Finanzierungs­beratung den Abschluss eines im Hinblick auf die Zinsen wechselkurs­basierten Darlehens­vertrags empfohlen hat.

Die Entscheidung ist daher für alle Darlehens­nehmer, die ihre Finanzierung über Fremd­währungen vereinbart haben, von besonderer Bedeutung.

Kläger verlangt Rückzahlung der geleisteten Zinsen wegen Falschberatung

Im konkreten Fall sollte der Zinssatz p.a. vom Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken abhängig sein.

Dem Vertrags­schluss waren dabei mehrere Beratungs­gespräche zwischen den Parteien vorausgegangen, in denen die Bank dem Bankkunden als weitere Möglichkeiten eine Fortführung eines bestehenden Darlehens zu aktuellen Konditionen und eine Finanzierung in Schweizer Franken zu etwas höheren festen Zinsen (als in dem letztendlich abgeschlossenen Darlehens­vertrag) für die gesamte Laufzeit vorgestellt hatte.

Mit der Klage verlangt der Bankkunde die Rück­zahlung der an die Bank geleisteten Zinsen und wendet sich gegen die weitere Inanspruch­nahme aus dem Darlehens­vertrag, weil er sich für falsch beraten hält.

BGH bejaht zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung

Anders als die Vorinstanzen hat der Bundes­gerichts­hof eine zum Schadens­ersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Bank bejaht.

Die Bank treffe bei einem sogenannten Finanzierungs­beratungs­vertrag gegenüber dem Darlehens­nehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertrags­spezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungs­form.

Dabei betonte der Bundes­gerichts­hof, dass selbst bei Erkennbarkeit der Abhängigkeit des Wechsel­kurses und der Zinshöhe aus dem Vertrags­text die Bank haftet, wenn sie in den Präsentations­unterlagen die Risiken der von dem Bankkunden übernommenen wechselkurs­basierten Zins­zahlungs­verpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht hat, indem sie weder auf das Fehlen einer Zins­obergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf eine lange Laufzeit des Darlehens die zins­relevanten Folgen einer nicht nur un­erheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat.

BGH verneint Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehens

Nach Aufhebung und Zurück­verweisung der Sache wird das Berufungs­gericht auf der Grundlage der Rechtsaus­führungen des Bundes­gerichts­hofs die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Offen ist nämlich noch die Höhe des Schadens­ersatz­anspruchs des Bankkunden. Eine Rück­abwicklung des Darlehens kommt nach den Ausführungen des Bundes­gerichts­hofs jedenfalls nicht in Betracht.

Überprüfung von wechselkurbasierten Darlehen kann sich lohnen

Bankkunden, die wechsel­kurbasierte Darlehen abgeschlossen haben, sollten diese überprüfen lassen.

Es kann sich lohnen, wenn die Bank nicht über die Risiken aufgeklärt hat. Dies gilt auch bei älteren Darlehens­verträgen, bei denen ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Diese können je nach Einzelfall noch innerhalb der zehn­jährigen Höchst­verjährungs­frist angreifbar sein.

Wir helfen Ihnen gerne - Telefon 0214 90 98 400.

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