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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 10.08.2020

Leasing­vertrag

OLG München: Widerruf eines Sixt-Leasingv­ertrags ohne Zahlung einer Nutzungs­entschädigung erfolgreich

Leasing­nehmer hat Anspruch auf die vollständige Rück­zahlung der Leasing­raten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Ob kredit­finanziert oder geleast – der Widerrufs­joker bietet Verbrauchern die Möglichkeit, aus ihrer Auto­finanzierung oder Leasing­vertrag wieder auszusteigen. Möglich ist der Widerruf, wenn dem Verbraucher eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung erteilt wurde. Das gilt nicht nur für Kredit­verträge, sondern auch für Leasing­verträge, wie ein Urteil des OLG München vom 18. Juni 2020 eindrucksvoll zeigt (Az.: 32 U 7119/19).

Das Urteil ist auch deshalb so bemerkenswert, weil das OLG München nicht nur entschieden hat, dass der Widerruf eines Leasing­vertrags mit der Sixt Leasing SE wirksam erfolgt ist. Es hat auch entschieden, dass der Kläger keinen Nutzungs­ersatz für die gefahrenen Kilometer leisten muss, im zu Grunde liegenden Fall hatte der Leasing­nehmer rund 40.000 Kilometer mit dem Fahrzeug zurück­gelegt. „Gegen Rückgabe des Fahrzeugs erhält er seine geleisteten Leasing­raten nach der Ent­scheidung des OLG München komplett zurück und muss sich darauf nicht einen Euro Nutzungs­ersatz anrechnen lassen, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Leasingvertrag durch Kläger widerrufen

Der Kläger hatte im März 2017 mit der Sixt Leasing SE einen Leasing­vertrag mit Kilometer­abrechnung über einen BMW M140i mit einer Laufzeit von 48 Monaten abgeschlossen. Allerdings erklärte er schon rund 16 Monate später, im Juli 2018, den Widerruf des Leasing­vertrags. Sein Widerrufs­recht sei aufgrund einer fehler­haften Widerrufs­belehrung noch nicht verjährt.

OLG: Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung wirksam

Die Sixt Leasing sah das naturgemäß anders, kassierte vor dem OLG München jedoch eine Schlappe. Das OLG entschied, dass die Angaben zur Rückgabe­frist in der Widerrufs­belehrung wider­sprüchlich und für den Verbraucher missverständlich seien. Die Widerrufs­belehrung sei daher fehlerhaft und die Wider­rufs­frist noch nicht abgelaufen, so das OLG München.

Da der Leasing­vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fern­kommunikations­mitteln zu Stande gekommen war, habe der Verbraucher nach den Regeln des Fern­absatz­vertrages gemäß § 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufs­recht, das auch nicht erloschen sei, führte das OLG weiter aus.

Widerruf auch nicht verjährt

Da das Widerrufs­recht noch nicht verjährt und der Widerruf wirksam erfolgt ist, kann der Kläger gegen Rückgabe des Autos nun seine Leasing­raten zurück­verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig und die Revision zum BGH zugelassen.

„Nicht nur Sixt, auch anderen Leasing­gesellschaften sind Fehler in der Widerrufs­belehrung unterlaufen. Nach diesem Urteil bestehen gute Möglichkeiten, den Widerrufs­joker zu ziehen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Widerrufsjoker „zieht“ auch bei Leasinggeschäften

Der Widerruf von Auto­krediten oder Leasing­verträgen kann gerade in Zeiten von Diesel­skandal und Fahr­verboten eine interessante Möglichkeit sein. Dabei ist es für den Widerruf völlig unerheblich, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Diesel oder Benziner, um einen Neu- oder Gebraucht­wagen handelt. Voraussetzung ist nur eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung, um den Widerrufs­joker noch Jahre nach Vertrags­abschluss ziehen zu können.

Mehr Informationen zum Widerruf

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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