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Kaufrecht, Pferderecht und Vertragsrecht | 09.08.2019

Kaufvertrag

Pferde­kaufvertrag: Haftungs­beschränkung im Kaufvertrag

Vorsicht vor Haftungs­ausschluss­klauseln

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Dietrich Plewa

Die Gesetzes­bestimmungen zum Kaufrecht zielen auf einem gerechten Interessen­ausgleich ab. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchs­güterkauf handelt, kann von der gesetzlichen Regelung allerdings sehr weit abgewichen werden.

Zur Vertragsfreiheit beim Pferdekauf

Beim Verkauf eines Pferdes vom Unternehmer, z. B. Züchter oder Händler, an einen Verbraucher, also den „privaten“ Erwerber, ist die Vertrags­freiheit weitestgehend aufgehoben. Von den gesetzlichen Vorschriften darf zum Nachteil des Verbrauchers nur abgewichen werden, soweit es sich um die Verjährungs­frist handelt. Die kann, jedenfalls nach dem Gesetz (§ 476 II BGB), von der gesetzlich vorgesehenen zwei­jährigen Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Schadens­ersatz­pflicht des Verkäufers zu begrenzen.

Beim Nicht-Verbrauchs­güterkauf, also Pferde­verkauf vom Unternehmer an Unternehmer, von Verbraucher an Unternehmer oder vom Verbraucher an Verbraucher, herrscht nahezu uneingeschränkte Vertrags­freiheit. Die bedeutet, dass die Haftung auch vollständig ausgeschlossen werden kann.

Vertragsklauseln beim Kauf eines Pferdes

Nahezu alle Vertrags­formulare sehen Vertrags­klauseln vor, die den Interessen des Verkäufers dienen. Zwar sind nicht alle wirksam, grund­sätzlich zulässig wäre aber der Verkauf eines Pferdes unter dem Ausschluss jeglicher Mängel­haftung außerhalb eines Verbrauchs­güterkaufs.

Oft finden sich Vertrags­klauseln, wonach hinsichtlich der Gesundheit des Pferdes die Haftung begrenzt wird auf den Umfang der durchgeführten tier­ärztlichen Ankaufs­untersuchung. Dann sind solche „Mängel“ rechtlich nicht relevant, die außerhalb des Untersuchungs­auftrages hätten fest­gestellt werden können.

Formulierung in Vertragsklauseln nicht immer eindeutig

Manchmal sind Vertrags­klauseln nicht eindeutig, sodass sie ausgelegt werden müssen. Das gilt beispiels­weise für die nachfolgende Formulierung, die sich in einem nicht selten verwendeten Vertrags­formular findet:

„Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und zur Probe geritten. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung für sichtbare und insbesondere auch für versteckte Mängel“.

Der erste Satz bedeutet bereits einen Haftungs­ausschluss für solche Mängel, die man im Rahmen der Besichtigung und der reiterlichen Erprobung ohne Zuziehung einer sachverständigen Person feststellen kann. Der zweite Satz wird teilweise so interpretiert, dass es lediglich eine Bekräftigung des ersten ist, dass er sich also nur auf die sichtbaren Mängel erstreckt. Anders legte das Oberlandes­gericht Stuttgart die Klausel aus. Es war wie in erster Instanz das Landgericht Heilbronn der Auffassung, dass „insoweit“ zu verstehen ist als „aus diesem Grunde“. Das bedeutet: Weil der Käufer Gelegenheit hatte, dass Pferd zu besichtigen, reiterlich zu erproben und auch tier­ärztlich zu untersuchen, soll die Haftung insgesamt ausgeschlossen sein, also auch für verdeckte Mängel.

In dem konkreten Fall ging es um eine Ataxie. Die mit der Sache befassten Gerichte waren übereins­timmend der Ansicht, dass im Rahmen des privaten Verkaufs der Haftungs­ausschluss wirksam war, der Käufer also allenfalls dann Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg hätte geltend machen können, wenn die Erkrankung arglistig verschwiegen worden wäre.

Vorsicht bei Vertragsformularen für den Pferdekauf

Der Käufer, der Wert darauf legt, bei Mängeln den Verkäufer in Anspruch nehmen zu wollen, wird gut daran tun, den Inhalt eines ihm vom Verkäufer präsentierten Vertrags­formulars zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Haftungs­ausschluss­klauseln.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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